§ 9 Praxis

  1. Die Berufsausübung des selbstständigen Zahnarztes ist an einen Praxissitz gebunden.
  2. Die Ausübung des zahnärztlichen Berufes in weiteren Praxen oder an anderen Orten, als dem Praxissitz, ist zulässig, wenn in jedem Einzelfall die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sichergestellt wird.
  3. Die zahnärztliche Praxis muss die für eine ordnungsgemäße Behandlung und für einen Notfall erforderliche Einrichtung enthalten und sich in einem entsprechenden Zustand befinden.
  4. Übt der Zahnarzt neben seiner Tätigkeit als Zahnarzt eine andere berufliche Tätigkeit aus, so muss die Ausübung sachlich, räumlich und organisatorisch sowie für den Patienten erkennbar von seiner zahnärztlichen Tätigkeit getrennt sein.
  5. Beim klinischen Betrieb einer Praxis ist zu gewährleisten, dass:
    1. eine umfassende zahnärztliche und pflegerische Betreuung rund um die Uhr sichergestellt ist;
    2. die notwendigen Voraussetzungen für eine Notfallintervention beim entlassenen Patienten erfüllt sind;
    3. die baulichen, apparativ-technischen und hygienischen Voraussetzungen für die stationäre Aufnahme von Patienten gewährleistet sind.
  • Kommentierung zu Absatz 1

    1

    § 9 Abs. 1 MBO greift zunächst den hergebrachten Grundsatz auf, dass die Berufsausübung des selbstständigen Zahnarztes an einen Praxissitz gebunden ist. Nach wie vor nicht zulässig ist damit die Berufsausübung im Umherziehen, das heißt, die Aufnahme zahnärztlicher Tätigkeit ohne die Begründung eines auch kammerrechtlich gemeldeten Praxissitzes. Dieses Erfordernis trägt dem Interesse des Patienten Rechnung, den ihn behandelnden Zahnarzt in Notfällen, aber auch haftungsrechtlich, zuverlässig an einem bestimmten Ort erreichen zu können. Ist ein Vertreter selbstständig an wechselnden Praxisstandorten tätig, begründet er hierdurch keine eigene Niederlassung. Der Patientenschutz wird dadurch gewährleistet, dass der dem Patienten bekannte Praxisinhaber weiß, wer ihn vertritt, er die Vertretung gegenüber der KZV anzeigen muss und den Vertreter eine Meldepflicht gegenüber der Kammer trifft.

    2

    Die Vorschrift verbietet es nicht, an mehr als einem Praxissitz tätig zu sein. Als Praxissitz ist der Ort der „Geschäftsanbahnung“, der kammerrechtlich gemeldete Ort der Berufsausübung, zu verstehen. Konkretisiert wird dies durch die Bestimmung des § 9 Abs. 3. Unter einer Arztpraxis ist demnach eine ambulante Versorgungseinheit mit direktem Patientenkontakt zu verstehen (siehe Gesundheitsberichterstattung des Bundes, www.gbe-bund.de).

    3

    § 9 Abs. 1 erfasst daher folgende Fälle, gegebenenfalls auch kumulativ:

    • Zahnarzt in eigener Praxis
    • Zahnarzt in eigener Praxis und Zweigpraxis
    • Zahnarzt in eigener Praxis und Tätigkeit in fremder Praxis (z. B. konsiliarische Tätigkeit ohne eigenes Liquidationsrecht)
    • Zahnarzt in eigener Praxis und Tätigkeit (z. B. in Heimen)

    4

    Ist ein Zahnarzt bereits an einem eigenen Praxissitz niedergelassen und wird er an einem weiteren Praxisstandort tätig oder wird er zusätzlich in der Praxis eines anderen Zahnarztes im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (also nicht lediglich konsiliarisch) tätig, begründet dies eine (melderechtlich relevante) Zweigpraxis. Dabei spielt es keine Rolle, ob dies im selben Kammerbereich, in unterschiedlichen Kammerbereichen oder im Ausland erfolgt. Eine ausschließliche Vertretungstätigkeit ohne Begründung eines eigenen Praxissitzes und ohne Anstellungsverhältnis bedeutet Tätigkeit im Umherziehen und ist untersagt.

    5

    Die Musterberufsordnung Zahnärzte kennt kein ausdrückliches Verbot der Fernbehandlung, sie ist daher grundsätzlich erlaubt. In der Musterberufsordnung Ärzte gab es zunächst eine einschränkende Formulierung, nach der die ausschließliche Fernbehandlung nicht erlaubt war. Seit 2018 ist nach § 7 Abs. 4 eine ausschließliche Fernbehandlung unter den dort genannten Bedingungen möglich.

    6

    Eine Fernbehandlung stellt einen Ausnahmefall der zahnärztlichen Behandlung dar. Sie ist z. B. denkbar im Rahmen der Beratung und bei der aufsuchenden Zahnmedizin. Zahnärzte behandeln und beraten ihre Patienten grundsätzlich im persönlichen Kontakt, ggf. unterstützt durch Kommunikationsmedien. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist berufsrechtlich im Einzelfall erlaubt, wenn dies zahnärztlich vertretbar ist und die erforderliche zahnärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird. Dabei hat der Zahnarzt insbesondere seine Berufspflichten aus § 2 der Musterberufsordnung zu beachten. Eine Fernbehandlung setzt voraus, dass der Patient über die Möglichkeiten und Grenzen einer Fernbehandlung belehrt wurde und in sie ausdrücklich eingewilligt hat und sie über eine gesicherte Kommunikation erfolgt. Weiter muss eine persönliche Untersuchung gewährleistet sein, wenn die medizinische Sorgfaltspflicht eine Einbestellung des Patienten in die eigene Praxis erfordert.

    7

    Auch wenn eine Fernbehandlung berufsrechtlich erlaubt sein kann, so stellt sich jedoch im Rahmen einer Werbung zur Fernbehandlung das Problem eines möglichen werberechtlichen Verstoßes gegen § 9 HWG i. V. m. § 3a UWG. So ist etwa die Werbung für einen sogenannten digitalen Zahnarztbesuch über eine Smartphone-App, welche eine Diagnose- und Therapieplanung ausschließlich über diese App verspricht, ohne dass ein persönlicher Kontakt zur Zahnärztin oder zum Zahnarzt erfolgt, werberechtlich verboten, da dies derzeit mangels einschlägiger Fernbehandlungsrichtlinien nicht den anerkannten medizinischen Standards entspricht (so bereits für den ärztlichen Bereich: BGH, Urteil vom 09.12.2021, Az: I ZR 146/20).

  • Kommentierung zu Absatz 2

    8

    Von dem in § 9 Abs. 1 zugrunde gelegten Leitbild des freiberuflichen, selbstständig tätigen Zahnarztes in eigener Praxis formuliert Abs. 2 die hiervon zugelassenen Ausnahmen.

    9

    Abs. 2 eröffnet dem niedergelassenen Zahnarzt die Möglichkeit, seinen Beruf auch in weiteren Praxen oder an anderen, nicht näher bezeichneten Orten auszuüben. Die Berufsausübung in Alten- und Pflegeheimen wird von dieser Regelung ebenso umfasst wie die Tätigkeit mit mobilen Behandlungseinheiten. Zur Delegation zahnärztlicher Tätigkeiten an Zahnmedizinische Fachangestellte in Alten- und Pflegeheimen etc.: siehe Kommentierung in § 19 Abs. 2 MBO.

    10

    Sofern also ein fester Praxissitz vorhanden ist, kann der Zahnarzt mehrere Praxen unterhalten oder in fremden Praxen tätig werden. Geschieht dies im Rahmen der sog. horizontalen Arbeitsteilung (beispielsweise sucht ein „externer“ Oralchirurg die Praxis des „Hauszahnarztes“ zum Zwecke einer implantologischen Versorgung der dortigen Patienten auf), ist zu beachten, dass jeder Behandler für die in seinen Tätigkeitsbereich fallenden Leistungen haftungsrechtlich verantwortlich und gleichermaßen liquidationsberechtigt ist.

    11

    Die Zahl der Zweigpraxen wird von der MBO berufsrechtlich nicht beschränkt. Als Grenze im Sinne des Patientenschutzes muss der Zahnarzt jedoch in jedem Einzelfall und an allen Praxisorten die ordnungsgemäße Versorgung seiner Patienten sicherstellen können. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hat der Zahnarzt vor dem Hintergrund seiner besonderen ethischen und zahnmedizinischen Verpflichtungen selbstständig und eigenverantwortlich zu prüfen.

  • Kommentierung zu Absatz 3

    12

    Der an der ordnungsgemäßen Behandlung ausgerichtete Betrieb einer Praxis orientiert sich an dem ausgeübten Behandlungsspektrum.

    13

    Zum Teil haben die Kammern Empfehlungen zum ordnungsgemäßen Zustand der Praxen und zum Notfallmanagement in ihren QM-Systemen ausgesprochen.

  • Kommentierung zu Absatz 4

    14

    Zahnärzte dürfen – neben ihrer zahnärztlichen Tätigkeit – weitere berufliche Tätigkeiten ausüben. Üben Zahnärzte neben dem Zahnarztberuf eine nichtärztliche heilkundliche Tätigkeit aus, so sind sie jedoch verpflichtet, diese beiden Tätigkeiten sachlich, räumlich und organisatorisch (personell, wirtschaftlich, rechtlich) voneinander zu trennen (vgl. BGH, U. v. 29.05.2008, Az.: I ZR 75/05). Dies muss für den Patienten auch erkennbar sein.

    15

    Zahnärzte haben – wie jeder Mensch – das grundsätzliche Recht auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG). So ist es Zahnärzten gestattet, außerhalb ihrer heilberuflichen Tätigkeit gewerbliche Betriebe zu führen bzw. sich daran zu beteiligen. Hierzu zählt u. a. der Betrieb eines sog. „Praxis-/ Prophylaxeshops“. Es handelt sich dabei nicht etwa um einen „Teilbetrieb“ der zahnärztlichen Praxis, weshalb der Praxisshop auch nicht innerhalb der Praxisfläche betrieben werden kann (s. § 9, Rn. 11). Gleichermaßen ist die Bewerbung des Praxisshops im Rahmen der zahnärztlichen Tätigkeit berufsrechtswidrig (vgl. LG Trier, U. v. 30.12.1997, Az.: 7 HO 100/97). Berufsrechtswidrig ist es darüber hinaus, wenn der Zahnarzt seinen Patienten empfiehlt, Produkte aus dem Sortiment bei dem Praxis-/Prophylaxeshop zu erwerben, an dem er wirtschaftlich beteiligt ist (siehe § 2 Abs. 8, Rn. 52 ff).

    16

    Sofern der Zahnarzt beispielsweise die Heilpraktikererlaubnis besitzt oder auf andere Weise gewerblich tätig wird, ist nach Maßgabe dieser berufsrechtlichen Regelung eine sachliche, räumliche und organisatorische Trennung beider Tätigkeitsbereiche vorzunehmen.

    17

    Diese Regelung spielt nicht nur berufsrechtlich aus Patientenschutzgründen eine erhebliche Rolle, sondern auch aus steuerrechtlichen Erwägungen wegen der drohenden Infektionsgefahr („Abfärbetheorie“ bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts) von Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit für alle Einkunftsarten.

  • Kommentierung zu Absatz 5a)

    18

    Der klinische Betrieb einer Zahnarztpraxis ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Darunter fallen Praxen, die zahnärztlich-chirurgische, oralchirurgische bzw. kieferchirurgische Eingriffe vornehmen und Patienten nach dem operativen Eingriff über Nacht aufnehmen und überwachen müssen. Nicht gemeint ist die geplante, regelhafte stationäre Versorgung von Patienten. Auch ist damit nicht Voraussetzung, dass eine Konzession als Krankenanstalt nach § 30 Gewerbeordnung vorliegt. Vielmehr kann ein klinischer Betrieb einer Praxis z. B. als „Praxisklinik“ angekündigt werden, wenn die in § 9 Abs. 5 a) bis c) genannten Voraussetzungen vorliegen. Das Landgericht Frankenthal (U. v. 28.09.2017, Az.: 2 HK O 25/17) hat hierzu die Auffassung vertreten, dass das Führen der Bezeichnung „Praxisklinik“ nur mit einer bestehenden Klinikerlaubnis nach der Gewerbeordnung zulässig sei, denn es komme im Wettbewerb allein auf die Sicht eines verständigen und informierten Verbrauchers an, und der unterscheide nicht zwischen einer „Klinik“ und einer „Praxisklinik“, zumal ihm der Unterschied auch nicht geläufig sei. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn Praxiskliniken nach dem Sozialrecht und standesrechtlich erlaubt und definiert sind.

    19

    Die Rechtsprechung hat sich mit der Bezeichnung als „Klinik“ mehrfach befasst und dabei hohe Maßstäbe angesetzt. Bevor sich eine Praxis als „Praxisklinik“ bezeichnet, sollte daher vorab genau geprüft werden, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

    20

    Der BGH (U. v. 07.06.1996, Az.: I ZR 103/94) hat auch bei einer nach § 30 GewO konzessionierten Klinik entschieden, dass die Verkehrserwartung mit dem Begriff „Klinik“ die Möglichkeit einer stationären Behandlung verbinde. Jedenfalls dann, wenn der Anteil an stationären Patienten 1/3 im Verhältnis zu den ambulant versorgten Patienten betrage, liege keine Irreführung vor.

    21

    Führt eine Arztpraxis die Bezeichnung „Klinik“, ohne dass eine Konzession nach § 30 GewO vorliegt und in der eine Versorgung über Nacht objektiv nicht möglich ist und die personelle und apparative Ausstattung fehlt, ist die Verwendung des Begriffs „Klinik“ irreführend (LG Düsseldorf, U. v. 20.11.2006, Az.: 12 O 366/04). Bezeichnet sich eine Zahnarztpraxis als „hochmodernes Klinikum“, ohne dass eine Konzession nach § 30 GewO vorliegt und eine Ausstattung für die stationäre Versorgung fehlt, liegt hierin eine Irreführung (LG Berlin, U. v. 20.02.2007, Az.: 52 O 446/07). Liegt eine Konzession vor, ist eine stationäre Behandlung aber nicht möglich, ist die Bezeichnung unzulässig (LG Berlin, U. v. 28.09.2010, Az.: 16 O 404/09). Eine „Tagesklinik“ erfordert die Möglichkeit einer, wenn auch nicht über den Tag hinaus, Unterbringung für Heilung und Pflege (OLG München, U. v. 11.03.1999, Az.: 6 U 2075/98).

    22

    Kann eine stationäre Behandlung nicht angeboten werden und ermöglicht auch die räumliche Ausstattung keine stationäre Betreuung der Patienten, ist die Bezeichnung als „Zahnklinik“ berufsrechtswidrig, denn die Verkehrserwartung sei (auch) auf die stationäre Behandlung ausgerichtet (Berufsgericht OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 14.07.2010, Az.: OVG 91 HB 1.08, 91 HB 1/08). Zu einer stationären Aufnahme im Bedarfsfall zählt hier auch die entsprechende Verpflegung des Patienten.

    23

    Die Musterberufsordnung regelt in § 9 Abs. 5 MBO den „klinischen Betrieb einer Praxis“ unter bestimmten Voraussetzungen. Unter anderem wird in Buchstabe a) die Sicherstellung einer „umfassenden zahnärztlichen und pflegerischen Betreuung rund um die Uhr“ verlangt. Sowohl das LG Frankenthal als auch der BGH (B. v. 17.10.2018, Az.: I ZR 58/18) - der eine Nichtzulassung der Revision durch das OLG Hamm (U. v. 27.02.2018, Az.: 4 U 161/17) abgelehnt hat - haben in ihren Entscheidungsgründen ausgeführt, dass mit der Bezeichnung „Praxisklinik“ nicht geworben werden darf, wenn in der Praxis keine Möglichkeit der stationären Aufnahme der Patienten besteht.

  • Kommentierung zu Absatz 5b)

    24

    Unerlässliche Voraussetzung ist eine Sicherstellung der zahnärztlichen und pflegerischen Betreuung, insbesondere des zahnärztlichen Notfalldiensts für den Zeitraum, in dem die Patienten in der Praxisklinik nachbetreut werden. Hierzu gehört auch, dass die Rufbereitschaft einer verantwortlichen Zahnärztin oder eines verantwortlichen Zahnarztes gewährleistet sein muss.

  • Kommentierung zu Absatz 5c)

    25

    Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere im Medizinprodukterecht, Infektionsschutzgesetz, der Biostoffverordnung, den technischen Regeln zur Biostoffverordnung, der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, dem Arzneimittelrecht, dem Produktsicherheitsrecht, der Röntgenverordnung sowie die einschlägigen RKI-Empfehlungen und die Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.

§ 10 Vertretung

  1. Steht der Zahnarzt während seiner angekündigten Behandlungszeiten nicht zur Verfügung, so hat er für eine entsprechende Vertretung zu sorgen. Name, Anschrift und Telefonnummer eines Vertreters außerhalb der Praxis sind in geeigneter Form bekannt zu geben.
  2. Im Falle des Verzichts, der Rücknahme oder des Widerrufs der Approbation oder der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Zahnheilkundegesetz ist eine Vertretung nicht zulässig. Zahnärzte, gegen die ein vorläufiges Berufsverbot verhängt worden ist oder deren Befugnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes ruht, dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen (Landes-)Zahnärztekammer vertreten werden.
  3. Die Praxis eines verstorbenen Zahnarztes kann unter dessen Namen bis zu einem halben Jahr durch einen befugten Zahnarzt fortgeführt werden. Der Zeitraum kann in besonderen Fällen durch die (Landes-)Zahnärztekammer verlängert werden.
  • Kommentierung zu Absatz 1

    1

    Die Regelung dient dem Schutz der Patientenversorgung, grenzt jedoch (Ausnahme Notdienst) auf die angekündigten Sprechzeiten ein.

    2

    Ein Zahnarzt kann sich nur durch einen anderen, approbierten Zahnarzt vertreten lassen. Regelmäßig er-folgt die gegenseitige Vertretung niedergelassener Zahnärzte während urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit (externe Vertretung). Die Patienten werden durch geeignete Informationen auf die jeweilige Vertretungspraxis hingewiesen. Der externe Vertreter rechnet die von ihm erbrachten Leistungen im eigenen Namen gegenüber dem Patienten bzw. Kostenträger ab.

    3

    Bei der Beschäftigung eines Vertreters innerhalb der Praxis handelt dieser im Namen des Praxisinhabers, auf dessen Kosten und auf dessen Rechnung (interne Vertretung, Vertretung hier auch im Rechtssinne). Der interne Vertreter wird regelmäßig ein Mitglied der eigenen BAG sein oder im Angestelltenverhältnis tätig werden. Zunehmend werden hier auch auf Vertretungen spezialisierte Zahnärzte tätig, die u.U. in mehreren Praxen gleichzeitig als Urlaubs- oder Krankheitsvertreter tätig werden und keine eigene Praxis im technischen Sinne mehr vorhalten. Als Praxissitz im Sinne von § 9 wird dann ausnahmsweise der kammerrechtlich gemeldete, feste Wohnsitz angenommen werden können. Bei der Einordnung der Tätigkeit als selbständiger oder angestellter Vertreter nimmt die Rechtsprechung eine Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Handhabung der Praxisvertretung vor, in deren Rahmen u. a. auf die Möglichkeit zur freien Einteilung der Tätigkeit, die Nutzung von Betriebsmitteln und Einrichtungen der vertretenen Praxis und das Vorhandensein eines unternehmerischen Risikos abgestellt wird (Arbeitnehmereigenschaft des (internen) Praxisvertreters, LAG Köln, MedR 2023, Nr. 41, Seite 52–55).

    4

    Im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung gelten zusätzliche Bestimmungen über Art, Umfang und Mitteilungspflichten nach Maßgabe der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte.

  • Kommentierung zu Absatz 2

    5

    Als Vertreter können vorbehaltlich zusätzlicher oder abweichender vertragszahnärztlicher Anforderungen nur Zahnärzte beschäftigt werden, die eine zahnärztliche Approbation oder eine (uneingeschränkte) Berufserlaubnis nach § 13 ZHG besitzen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nicht als Vertreter beschäftigt werden kann, wer keine Approbation oder Berufserlaubnis mehr besitzt aufgrund des eigenen Verzichts, der Rücknahme bzw. des Widerrufs der Approbation oder der Berufserlaubnis durch die zuständige Approbationsbehörde.

    6

    Ist gegen den Praxisinhaber ein vorläufiges Berufsverbot verhängt worden oder ist von der zuständigen Approbationsbehörde das Ruhen der Berufsausübungsbefugnis angeordnet worden, kann ein Vertreter für diesen Praxisinhaber nur mit vorheriger Zustimmung der Kammer eingesetzt werden. Die Zustimmung bedarf der Schriftform.

  • Kommentierung zu Absatz 3

    7

    Mit der Möglichkeit, einen Praxisverweser zu beschäftigen, steht es den Erben eines verstorbenen Zaharztes frei, die Praxis bis zu ihrer Veräußerung an einen Dritten weiterführen zu lassen. Der zeitliche Rahmen, der auf Antrag regelmäßig auch um ein bzw. zwei weitere Quartale verlängert werden kann, dient einerseits den Interessen der Patienten, zumindest vorübergehend „ihre“ Praxis weiter aufsuchen zu können, andererseits den wirtschaftlichen Interessen der Erben (Aufrechterhaltung des immateriellen Werts im Hinblick auf eine nachfolgende Veräußerung).

    8

    Im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung sind darüber hinaus zusätzliche Bestimmungen zu beachten.

§ 11 Zahnarztlabor

Der Zahnarzt ist berechtigt, im Rahmen seiner Praxis ein zahntechnisches Labor zu betreiben oder sich an einem gemeinschaftlichen zahntechnischen Labor mehrerer Zahnarztpraxen zu beteiligen. Das Zahnarztlabor kann auch in angemessener räumlicher Entfernung zu der Praxis liegen.

  • Kommentierung

    1

    Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 11.05.1979, Az.: 5 C 16/79) ist klargestellt, dass es jedem Zahnarzt erlaubt ist, ein Praxislabor zu betreiben. Die Leitung durch einen Zahntechnikermeister ist nicht notwendig.

    2

    Bereits bei Inkrafttreten des Zahnheilkundegesetzes zählte die Fertigung von Zahnprothesen auch nach der Rechtsprechung zur Ausübung der Zahnheilkunde. Die Historie des ZHG zeigt, dass der Gesetzgeber die Ausübung der Zahnheilkunde im umfassenden Sinne beabsichtigte. Einer expliziten Regelung der zahntechnischen Leistungen bedurfte es daher nicht. Erst recht wird durch das ZHG nicht ausgeschlossen, dass der Zahnarzt zahntechnische Leistungen im Rahmen der Feststellung und Behandlung von Zahnerkrankungen erbringt. Badura spricht in seinem Rechtsgutachten für den Bundesverband der Deutschen Zahnärzte (BDZ) aus dem Jahr 1978 vom Praxislabor als untrennbarem Teil der Zahnheilkunde.

    3

    Begründet wird dies u. a. damit, dass die zahnärztliche Prothetik wesentlicher Bestandteil des zahnmedizinischen Studiums sowie des Staatsexamens ist. Das Praxislabor unterliegt nicht der Handwerksordnung, sondern ist Teil der Zahnarztpraxis und unterliegt der Leitung durch einen Zahnarzt. Demzufolge unterliegen die im praxiseigenen Labor beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der fachlichen Anleitung und Aufsicht des zahnärztlichen Praxisinhabers.

    4

    Der Regelungsinhalt des § 11 geht grundsätzlich davon aus, dass das Zahnarztlabor in den Praxisräumen oder in angemessener räumlicher Entfernung betrieben wird.

    5

    Das Praxislabor muss sich in der Praxis oder in angemessener Entfernung befinden. Damit wird die Leitungs- und Überwachungsfunktion des Zahnarztes sichergestellt. Welche Distanz noch eine angemessene Entfernung darstellt, kann nicht pauschal bestimmt werden. Jedenfalls muss die Möglichkeit der Anleitung und Überwachung des Labors sichergestellt sein und auch gelebt werden. Der Zahnarzt muss lenkend und korrigierend eingreifen können.

    6

    Das praxiseigene Labor darf nur zur Anfertigung zahntechnischer Arbeiten für die eigene Praxis eingesetzt werden. Eine Produktion im Praxislabor für Dritte stellt - ebenso wie der Betrieb eines Praxislabors als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - eine gewerbliche Tätigkeit dar. Die Einnahmen müssen als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb versteuert werden. Die Tätigkeit eines Praxislabors für Dritte „infiziert" damit auch die Erträge aus zahnärztlicher Tätigkeit.

    7

    Die im praxiseigenen Labor erbrachten Leistungen werden im vertragszahnärztlichen Bereich nach der für die Dentallabore geltenden Preisliste (BEL II) mit einem Abschlag von mindestens 5% vermindert be-rechnet; § 57 Absatz 2 Satz 6 SBG V. Außervertragliche bzw. privatzahnärztliche Leistungen sind nach § 9 Absatz 1 GOZ berechnungsfähig. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.07.2023 - I ZR 60/22 klarstellend entschieden, dass diese Leistungen mit einem angemessen kalkulierten Gewinnanteil be-rechnungsfähig sind; regelmäßig erfolgt die Berechnung dieser Auslagen nach der (nicht amtlichen) Preisliste BEB.

    8

    Die Gründung einer Praxislaborgemeinschaft ist zulässig, wenn die von der Rechtsprechung formulierten Vorgaben beachtet werden (LSG Schleswig-Holstein, U. v. 07.06.1994, Az.: L 6 Ka 25/93).

    9

    So darf die Laborgemeinschaft ausschließlich zahntechnische Leistungen und Arbeiten für die in der Laborgemeinschaft zusammengeschlossenen Zahnarztpraxen erbringen. Die Abrechnung der zahntechnischen Leistungen und Arbeiten, die in der Laborgemeinschaft erbracht werden, darf nur durch denjenigen Zahnarzt per Eigenlaborbeleg erfolgen, der sie in Auftrag gegeben hat. Des Weiteren ist zu beachten, dass in der Laborgemeinschaft nur angestellte Zahntechniker beschäftigt werden dürfen. Sie sind bei einem der Zahnärzte angestellt, der Gesellschafter der Laborgemeinschaft ist. Das bedeutet, dass die Laborgemeinschaft selbst kein eigenes zahntechnisches Personal beschäftigen kann.

    10

    Zu beachten ist des Weiteren, dass innerhalb der Laborgemeinschaft vertraglich sichergestellt ist, dass die jeweilige zahntechnische Leistung einem an der Laborgemeinschaft beteiligten Zahnarzt zugeordnet werden kann, denn nur so ist auch die geforderte Rechnungslegung durch diesen Zahnarzt möglich.

    11

    Ob der Betrieb eines Praxislabors durch eine Zahnheilkundegesellschaft zulässig ist, ist in der Literatur um-stritten (zum Streitstand im Einzelnen siehe u. a. Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages WD 9-3000-081/19). Die Befürworter eines Praxislabors einer juristischen Person leiten das Recht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ab, weil auch eine GmbH „eigene Patienten“ habe. Auf der anderen Seite eröffnet § 11 MBO den Betrieb eines Praxislabors „dem Zahnarzt im Rahmen seiner Praxis“. Gründet eine juristische Person, z. B. eine GmbH, ein Labor, steht es nicht der GmbH als Praxislabor zur Verfügung, sondern allenfalls den bei ihr angestellten Zahnärzten. Ein Praxislabor im Sinne von § 11 MBO läge damit nicht vor.

    12

    Rechtlich umstritten und höchstrichterlich noch nicht entschieden ist der Fall, wenn sich ein Zahnarzt an einer (gewerblichen) Labor-GmbH als Gesellschafter beteiligt und dieser Gesellschaft Laboraufträge erteilt. Da der Zahnarzt regelmäßig im Rahmen der Gewinnverteilung an den Erträgen dieses Fremdlabors beteiligt ist, kann in dieser Fallkonstellation der Verdacht einer Strafbarkeit §§ 299 a, b StGB in Betracht kommen, weil eine sog. Zuweisung gegen Entgelt im Sinne dieser Straftatbestände angenommen werden könnte. Zur Vermeidung eines derartigen Strafbarkeitsrisikos empfiehlt es sich, bis zu einer endgültigen Klärung durch die Strafgerichtsbarkeit, eine Risikoanalyse durchführen zu lassen. Als Alternative bietet es sich an, entweder ein praxiseigenes Labor zu betreiben oder sich an einer Praxislaborgemeinschaft (siehe Randnummer 8 ff) zu beteiligen.

§ 12 Zahnärztliche Dokumentation

  1. Der Zahnarzt ist verpflichtet, Befunde und Behandlungsmaßnahmen chronologisch und für jeden Patienten getrennt zu dokumentieren (zahnärztliche Dokumentation) und mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Diese Regelungen gelten, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.
  2. Beim Umgang mit zahnärztlichen Dokumentationen sind die Bestimmungen über die ärztliche Schweigepflicht und den Datenschutz zu beachten. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.
  3. Der Zahnarzt hat einem vor-, mit-, oder nachbehandelnden Zahnarzt oder Arzt sowie einem begutachtenden Zahnarzt oder Arzt auf Verlangen seine zahnärztlichen Dokumentationen vorübergehend zu überlassen und ihn über die bisherige Behandlung zu informieren, soweit das Einverständnis des Patienten vorliegt.
  4. Der Zahnarzt hat dem Patienten auf dessen Verlangen in die ihn betreffenden zahnärztlichen Dokumentationen Einsicht zu gewähren. Auf Verlangen sind dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.
  5. Nach Aufgabe oder Übergabe der Praxis hat der Zahnarzt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen seine zahnärztlichen Dokumentationen aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie ordnungsgemäß verwahrt werden. Zahnärzten, denen bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe zahnärztliche Dokumentationen in Verwahrung gegeben werden, müssen diese Unterlagen getrennt von den eigenen Unterlagen unter Verschluss halten und dürfen sie nur mit Einverständnis der Patienten einsehen oder weitergeben.
  • Kommentierung zu Absatz 1

    1

    Abs. 1 enthält eine Aufbewahrungsfrist für zahnärztliche Dokumentationen. Danach sind die entsprechenden Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen gelten. Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 28.10.2021 - 20 U 88/21 entschieden, dass diese Aufbewahrungsfristen vorrangig auch dann zu beachten und gültig sind, wenn ein Patient die Löschung seiner Daten nach Art. 17 Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) verlangen sollte.

    2

    Das Aufbewahrungsgebot steht zudem unter dem Vorbehalt, dass es aus fachlicher Sicht überhaupt an-gezeigt ist, die entsprechenden Dokumentationen aufzubewahren. Es wird damit an die von der Rechtsprechung entwickelte Maßgabe angeknüpft, dass eine inhaltliche Aufzeichnungspflicht nur in dem Umfang besteht, in dem sie medizinisch notwendig ist.

    3

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss eine Dokumentation die objektiven Feststellungen über die körperliche Befindlichkeit des Patienten und die Aufzeichnungen über die Umstände und den Verlauf der durchgeführten Behandlung enthalten. Hierzu zählen die Anamnese, Beschwerden, Untersuchungen, Verdachtsdiagnosen, Behandlung mit Medikation, Ergebnis der Behandlung, Art der Nachbehandlung, ggf. Operationsberichte, Einsatz von besonderen Behandlungsarten, Zwischenfälle, Röntgenbefunde, Warnhinweise an den Patienten bei Abbruch der Behandlung, Überweisungsempfehlungen, Wiedereinbestellungen. Im zahntechnischen Bereich sind die verwendeten Materialien einschließlich etwaiger Chargennummern zu dokumentieren. Die Dokumentation soll eine ordnungsgemäße Weiterbehandlung, ggf. durch einen Nachbehandler, gewährleisten und zugleich dem Patienten in Zusammenhang mit dessen allgemeinem Persönlichkeitsrecht Aufschluss über Feststellungen und getroffene Maßnahmen geben. Die Dokumentation ist auch aus forensischen Gründen zum Selbstschutz des Zahnarztes und überdies auch zivilrechtlich vorgeschrieben. Sie sollte sich keineswegs nur auf Abrechnungskürzel beschränken. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, stattgefundene Aufklärungsgespräche einschließlich etwaiger Besonderheiten festzuhalten. Auch bei der elektronischen Dokumentation sind die Vorgaben des § 630f Nr. 1 BGB zur Versionierung (Rückverfolgung von Einträgen) zu beachten.

    4

    Nach § 630f BGB gehören alle solchen Modelle zur Dokumentation, die eine wesentliche Maßnahme für die Behandlung darstellen und aus fachlicher Sicht für die Sicherstellung der derzeitigen oder einer zukünftigen Behandlung wesentlich sind bzw. sein können. Diese sind zehn Jahre aufzubewahren. Dies betrifft auch kieferorthopädische Modelle, soweit diese Untersuchungsergebnisse bzw. vergegenständlichte Ergebnisse einer Befunderhebung darstellen.

    5

    Um die Papiermengen in der Praxis zu reduzieren, werden Papierakten häufig eingescannt („ersetzendes Scannen“). Im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehene Aufbewahrungspflicht wirft dieses Vorgehen allerdings einige Probleme auf: Beweiskräftige elektronische Dokumente können möglicherweise zwar erzeugt werden, wenn die Vorgaben der TR-RESISCAN (BSI Technische Richtlinie 03138) eingehalten werden.

    6

    Bei handschriftlichen Eintragungen und Unterschriften gehen die Druckpunkte aber auch bei der Einhaltung dieser Vorgaben verloren, die bei einer grafologischen Untersuchung eindeutige Hinweise auf den Hersteller der Urkunde geben. Es ist daher dringend zu empfehlen, zumindest die Originale dieser Aktenbestandteile auch nach einem Scan bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist weiter aufzubewahren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ausdrückliche Regelungen einen ersetzenden Scan zulassen.

    7

    In der zahnärztlichen Praxis kommen inzwischen verstärkt Sign-Pads zum Einsatz, auf denen der Patient beispielsweise durch Unterschrift bestätigt, dass eine Aufklärung mit bestimmten Inhalten stattgefunden hat. Da für eine Einwilligung gemäß § 630d BGB und eine Aufklärung durch den Zahnarzt keine Unterschrift des Patienten gesetzlich verpflichtend vorgeschrieben ist, ist es unproblematisch, diese Erklärungen vom Patienten auf einem Sign-Pad unterzeichnen zu lassen. Der Vorteil einer Unterzeichnung per Sign-Pad besteht darin, dass der Patient dadurch dennoch das Gefühl bekommt, eine bindende Erklärung abgegeben zu haben. Der „Warncharakter“ ist damit erfüllt. Zu berücksichtigen ist auch bei einer Unterzeichnung auf einem Sign-Pad die Regelung des § 630e Abs. 2, S. 2 BGB, wonach dem Patienten Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen sind. Die unterzeichnete Erklärung sollte dem Patienten daher als Ausdruck mitgegeben werden. In Betracht kommt aber auch alternativ die Übersendung der unterzeichneten Erklärung via E-Mail, sofern der Patient dem zugestimmt hat und die datenschutzrechtlichen Vorgaben beachtet werden.

    8

    Sofern jedoch die Schriftform vorgeschrieben ist, ist die Verwendung eines Sign-Pads nicht geeignet: Vorgesehen ist die Schriftform beispielsweise in § 2 Abs. 3 GOZ im Rahmen eines Heil- und Kostenplans, sofern eine abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden soll. Für gesetzlich krankenversicherte Patienten soll nach § 8 Abs. 7d BMV-Z eine schriftliche Vereinbarung über die „Behandlung auf eigene Kosten“ erfolgen. Die Unterschrift auf einem elektronischen Schreibtablett wahrt diese Schriftform jedoch nicht (OLG München, U. v. 04.06.2012, Az.: 19 U 771/12).

    9

    Der Gesetzgeber führte in der Kommentierung zum Gesetzentwurf des Patientenrechtegesetzes, auf dem die Übernahme der zehn-jährigen Aufbewahrungsfrist (§ 630f BGB) basiert, aus: „Soweit andere Vorschriften eine längere oder kürzere Aufbewahrungsfrist vorsehen, bleiben diese unberührt.“

    10

    Vor diesem Hintergrund kann eine grundsätzliche Neufestsetzung von bestehenden Aufbewahrungsfristen durch den Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein. Der Gesetzgeber hat durch diese Formulierung deutlich gemacht, dass anderen Vorschriften Vorrang vor der allgemeinen Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren gegeben werden sollte. Mit der Formulierung „andere Aufbewahrungsfristen“ im Satz 2 des § 12 Abs. 1 wird der Weg eröffnet auch für kürzere Aufbewahrungsfristen, so wie dies der Gesetzgeber über § 630f Abs. 3, 2. HS BGB selbst vorgesehen hat. Es besteht kein Grund, die berufsrechtlichen Regelungen restriktiver als die gesetzlichen auszugestalten.

    11

    Die Erfüllung der Dokumentationspflichten gehört zu den Kosten der allgemeinen Praxisführung und ist gegenüber dem Patienten nicht gesondert berechnungsfähig.

  • Kommentierung zu Absatz 2

    12

    Die EDV-mäßige Führung einer Dokumentation ist zulässig, wenn die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. § 127 Strahlenschutzverordnung dürfen Aufzeichnungen über die Anwendungen von Röntgenstrahlen als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten mit den Aufzeichnungen bildlich oder inhaltlich übereinstimmen, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit lesbar gemacht werden können. Dabei enthält § 127 Strahlenschutzverordnung eine Reihe weiterer zu beachtender Vorschriften.

    13

    In Satz 2 wird ausgeführt, wie bei Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patienten-akte zu verfahren ist. Diese Formulierung entspricht § 630f BGB.

    14

    Dokumentationsversäumnisse führen im Haftpflichtprozess zu entsprechenden Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten (vgl. auch § 630h BGB); im Falle einer möglichen Beweislastumkehr kann sich ein Haftpflichtfall ergeben, wenn der Umstand, auf den es ankommt, gerade nicht dokumentiert ist. In einem derartigen Fall spricht dann diese Unterlassung für ein entsprechendes Behandlungsversäumnis. Es sollten unbedingt nur EDV-Programme verwendet werden, bei denen nachträgliche Änderungen der Dokumentation durch das Programm kenntlich gemacht werden, da ansonsten Zweifel an der Ursprünglichkeit der Dokumentation zulasten des zur Dokumentation verpflichteten Zahnarztes gehen (BGH, Urteil vom 27.04.2021, Az. VI ZR 84/19).

    15

    Der Zahnarzt hat beim Umgang mit seinen zahnärztlichen Dokumentationen auch die Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten. Dies gilt selbstverständlich in Bezug auf sämtliche personenbezogenen Daten seiner Patienten und die des eigenen Personals. Der Datenschutz wird durch die Europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. In Zahnarztpraxen sind insbesondere folgende datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten:

    • Erstellung eines Datenschutzhandbuchs,
    • Festlegung der Zuständigkeiten für die Sicherstellung des Datenschutzes,
    • ggf. erforderliche Bestellung einer/eines Datenschutzbeauftragten,
    • Einwilligung der Patienten in Verarbeitung der Daten, z. B. für Recall oder Werbung,
    • Einwilligung des Personals in Nutzung der Daten in der Außendarstellung der Praxis,
    • Erstellung eines Verarbeitungsverzeichnisses,
    • Risikobeurteilung der Datenverarbeitung,
    • Auftragsverarbeitung durch externe Unternehmen (z. B. bei Abrechnung),
    • Informationspflichten über Datenverarbeitung,
    • generelle Datensicherheit in der Praxis (z. B. EDV, Anmeldung).

    Ein ausreichender Datenschutz sollte im Rahmen des praxiseigenen Qualitätsmanagements (z. B. durch Nutzung des Datenschutzmoduls auf www.zqms-eco.de) sichergestellt werden.

  • Kommentierung zu Absatz 3

    16

    Mit der Überlassung ist die temporäre Überlassung der Originale gemeint.

    17

    Ein Zahnarzt verstößt nicht gegen das Gebot in Abs. 2, wenn er einem vor-, mit- oder nachbehandelnden Zahnarzt oder Arzt oder einem begutachtenden Zahnarzt oder Arzt seine zahnärztlichen Dokumentationen vorübergehend überlässt. Voraussetzung ist, dass der vor-, mit- oder nachbehandelnde Zahnarzt oder Arzt oder begutachtende Zahnarzt oder Arzt die Unterlagen angefordert hat und der betreffende Patient den Überlassenden insoweit von der Schweigepflicht entbunden hat und seine Einwilligung erteilt hat. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen unter § 2 RN 24 zum „Selbstbestimmungsrecht“ verwiesen.

    18

    Im Arzt- und Medizinstrafrecht werden drei Formen der Einwilligung unterschieden:

    • die ausdrücklich erklärte Einwilligung,
    • die „stillschweigende“ (konkludente) Einwilligung und
    • die mutmaßliche Einwilligung.

    Bei der ausdrücklichen Einwilligung kommt der Wille hinreichend deutlich zum Ausdruck, z. B. durch direkte Willensbekundung. Es reicht für eine Willenserklärung regelmäßig aber auch aus, dass das Gewollte „stillschweigend“, d. h. durch schlüssiges oder konkludentes Handeln zum Ausdruck kommt. Schweigen an sich, sprich das bloße Nichtstun, ist überhaupt keine Erklärung und mithin auch keine stillschweigende Willenserklärung durch schlüssiges Handeln. Mutmaßliche Einwilligung bedeutet, dass weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende (konkludente) Einwilligung abgegeben wurde. Vielmehr wird angenommen, dass die Behandlung dem Willen des Patienten entspricht. Dies wird in Fällen relevant, in denen der Patient keine Einwilligung abgeben kann; entweder weil er nicht einwilligungsfähig ist und keinen gesetzlichen Vertreter hat oder weil er nicht bei Bewusstsein ist (zum Beispiel bei einem Notfall oder wenn sich während einer Operation unter Vollnarkose herausstellt, dass ein zusätzlicher Eingriff notwendig ist).

    19

    Es widerspricht dem Kollegialitätsgedanken, die Kosten für die Zusendung der Unterlagen dem Patienten bzw. dem jeweiligen Kollegen in Rechnung zu stellen.

    20

    Im Rahmen von Ermittlungsverfahren verlangen oft auch Staatsanwaltschaft oder Polizei die Einsicht in Patientenunterlagen. Die ärztliche Schweigepflicht ist grundsätzlich auch gegenüber den Ermittlungsbehörden zu beachten, sodass vorab hierfür eine schriftliche Schweigepflichtentbindungserklärung des Patienten erforderlich ist. Bei einem verstorbenen Patienten ist ggf. dessen mutmaßlicher Wille entscheidend. Verweigert der Arzt die Einsicht bzw. Herausgabe der Patientenakte, ist grundsätzlich ein gerichtlicher Beschlagnahmebeschluss erforderlich. Lediglich bei Gefahr im Verzug, wenn dadurch z. B. eine drohende Gefahr für ein Rechtsgut von hohem Rang abgewendet werden kann, ist auch eine Beschlagnahme ohne richterlichen Beschluss möglich.

  • Kommentierung zu Absatz 4

    21

    Jeder Patient hat als Ausdruck des informationellen Selbstbestimmungsrechts ein Einsichtsrecht in die ihn betreffende zahnärztliche Behandlungsdokumentation. Dass ein solches Einsichtsrecht besteht, ist seit Langem höchstrichterlich anerkannt und wurde durch das Patientenrechtegesetz in § 630g Abs. 1 S. 1 BGB nun auch gesetzlich normiert. Auf Verlangen ist dem Patienten - ggf. seinen Angehörigen oder Erben gem. § 630g Abs. 3 BGB - Einsicht in die vollständige Originaldokumentation zu gewähren.

    22

    Nach bisheriger Rechtsprechung durften subjektive Einträge des Behandlers vor einer Einsichtnahme unkenntlich gemacht werden. § 630g Abs. 1 BGB beinhaltet nun die Klarstellung, dass das Recht auf Einsicht grundsätzlich sowohl objektive als auch subjektive Daten umfasst, d. h. auch persönliche Eindrücke oder subjektive Wahrnehmungen in der Patientenakte sind dem Patienten grundsätzlich offenzulegen. Keinen Anspruch hat der Patient darauf, dass ihm Kürzel zu (zahn-)medizinischen Fachausdrücken aufgeschlüsselt werden (LG Dortmund, U. v. 03.07.1997, Az.: 17 S 76/97).

    23

    Eine Ablehnung der Einsichtnahme in die Patientenakte aus Zeitmangel ist nicht zulässig; eine angemessene Wartezeit, bis die Patientenunterlagen zur Einsicht bereitgestellt werden können, ist dem Patienten hingegen zumutbar. Keinesfalls ist eine Einsichtnahme außerhalb der Praxisöffnungszeiten vom Zahnarzt zu leisten.

    24

    Der Patient ist weiter berechtigt, die Überlassung von Kopien der Behandlungsdokumentation, zu verlangen. Der Zahnarzt sollte in jedem Fall aus Beweissicherungsgründen von der Herausgabe der Originaldokumente absehen. Gemäß § 630g Abs. 2 BGB kann ein Patient auch elektronische Abschriften seiner Patientenunterlagen verlangen. In seinem Urteil vom 26. Oktober 2023 (Az. C-307/22) hat der EuGH festgestellt, dass der Patient einen Anspruch auf eine unentgeltliche, erste Kopie seiner Akte hat. Eine Begründung bedarf es für die Geltendmachung dieses Anspruches nicht. Insoweit ist die Norm bis zu deren Änderung ohne den Zusatz „ggf. gegen Zahlung der entstandenen Kosten“ im Sinne der EuGH-Rechtsprechung zu lesen und zu verstehen.

    25

    Der Herausgabeanspruch des Patienten ist umfassend; er kann sich mithin auch auf die etwa vorhandenen Modelle, Situationsabdrücke etc. beziehen. Hier ist der Zahnarzt gleichsam nur zur Anfertigung von Kopien auf Kosten des Patienten verpflichtet. Letztlich erstreckt sich der Herausgabeanspruch des Patienten im Falle der Erneuerung zahntechnischer Arbeiten auf den alten Zahnersatz, insbesondere das Edelmetall.

    26

    Nach § 127 Strahlenschutzverordnung sind die Aufnahmen im Original vorübergehend dem Patienten zu überlassen, wenn dies zur Vermeidung von Doppeluntersuchungen dient. Praktisch ist dieser Fall bedeutsam, wenn der Patient z. B. an einen Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen zur Weiterbehandlung überwiesen wird oder aber auf eigenen Wunsch einen Behandlerwechsel vornimmt. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte in diesem Fall im Rahmen der Dokumentation vermerkt werden, welche Aufnahmen dem Patienten ausgehändigt werden. In Zweifelsfällen sollte sich der Zahnarzt dieses von dem Patienten schriftlich bestätigen lassen und Sicherungskopien für sich anfertigen. Auf die Herausgabe von Kopien kann der Patient nicht verwiesen werden (OLG München, U. v. 19.04.2001, Az.: 1 U 6107/00; LG Kiel, U. v. 30.03.2007, Az.: 8 O 59/06).

    27

    Das Eigentum an den Aufnahmen steht dem Zahnarzt zu. In diesen Fällen wird sich der Patient bereit erklären müssen, die Kosten für die Anfertigung von Kopien zu tragen.

    28

    Die Herausgabepflicht korrespondiert eng mit der Schweigepflicht. Aus diesem Grunde muss zwingend darauf geachtet werden, dass eine entsprechende individuelle Schweigepflichtentbindungserklärung vorgelegt wird. Gleiches gilt für den Fall, dass insbesondere private Krankenversicherer Behandlungsdokumentationen oder Befundberichte anfordern.

    29

    Ein Patient kann, in entsprechender Anwendung des § 630g Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 811 Abs. 1 Satz 2 BGB, mit der Geltendmachung des Rechts auf Einsichtnahme (hier: Vorlegung der Original-Röntgenaufnahmen zur Einsichtnahme) auch einen Rechtsanwalt beauftragen (OLG München, U. v. 06.12.2012, Az.: 1 U 4005/12). In diesem Fall bedarf es einer anwaltlichen Vollmacht sowie einer Schweigepflichtentbindungserklärung, die sich ausdrücklich auf den Behandler und den betreffenden Fall bezieht.

    30

    Der Anspruch auf Einsichtnahme dürfte sich im Zweifel auch auf Gipsmodelle beziehen.

    31

    Wenn private Krankenversicherer Behandlungsdokumentationen oder Befundberichte anfordern, müssen auch sie zuvor eine rechtswirksame Entbindung von der Schweigepflicht durch den Patienten/Versicherten vorlegen. Nachdem dies in der praktischen Durchführung oft Probleme bereitet, sollten die von den Krankenversicherern angeforderten Behandlungsunterlagen generell auf dem Weg über den Patienten selbst weitergeleitet werden.

  • Kommentierung zu Absatz 5

    32

    Der Zahnarzt hat auch bei Aufgabe oder Übergabe an einen Nachfolger seiner Praxis die datenschutz-rechtlichen Bestimmungen (Landes- und Bundesdatenschutzgesetz) sowie die Schweigepflicht zu beachten und die zahnärztlichen Dokumentationen/Patientenakten sorgsam aufzubewahren und vor dem Zugriff Dritter zu bewahren.

    33

    Die Dauer der Aufbewahrungsfrist für zahnärztliche Aufzeichnungen und Röntgenbilder beträgt zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung. Die Aufzeichnungen von Röntgenuntersuchungen einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind bis zur Vollendung des 28. Lebensjahrs dieser Person aufzubewahren (§ 127 Strahlenschutzverordnung).

    34

    Es handelt sich dabei jedoch um eine Mindestfrist. Wegen der längst möglichen zivilrechtlichen Verjährungsfrist, also dem Zeitraum, innerhalb dessen ein Patient nach Beendigung der Behandlung Schadensersatz geltend machen kann, kann sich eine 30-jährige Aufbewahrung empfehlen. Allerdings zeigen die Erfahrungen, dass kaum Schadensfälle nach einem zehnjährigen Zeitablauf gemeldet werden. Die Formulierung folgt dem Grundsatz, dass auch bei Aufgabe und Übergabe der Praxis grundsätzlich der bisherige Praxisinhaber die Dokumentation nach den datenschutzrechtlichen Bedingungen aufzubewahren hat. Dokumentations- und Schweigepflicht hängen letztlich auch im Falle der Praxisveräußerung eng miteinander zusammen. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (U. v. 11.12.1991, Az.: VIII ZR 4/91) ist die einfache Weitergabe der Behandlungsdokumentation an den Praxiserwerber nicht zulässig. Erforderlich ist, dass der Patient seine eindeutige und unmissverständliche Einwilligung hierzu gibt.

    35

    In der Praxis hat sich bei einer Praxisveräußerung das sog. Zwei-Schrank-Modell durchgesetzt. Mit dem Praxiskäufer wird ein Verwahrungsvertrag bezüglich der Patientenunterlagen geschlossen. Erst wenn Patienten in die Praxis kommen - konkludente Einwilligung - oder sonst ihre Einwilligung bzw. ihr Einverständnis erklären, darf der Praxiskäufer auf die fremden Patientenunterlagen zugreifen. Soweit die Patientenakten elektronisch geführt werden, muss der Altbestand gesperrt werden. Erst nach der Einholung der Einwilligung - entweder konkludent oder ausdrücklich - darf auf diesen mittels des bestehenden EDV-Systems zugegriffen werden. Eine diesbezügliche Regelung in einem Praxisübergabevertrag ist essenziell. Fehlt eine solche, ist der gesamte Vertrag wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen unwirksam. Ein isolierter Verkauf nur des Patientenstamms ist unzulässig (BGH, Beschluss vom 09.11.2021, Az. VIII ZR 362/19).

§ 13 Gutachten

  1. Der Zahnarzt hat Gutachten neutral, unabhängig und sorgfältig zu erstellen.
  2. Der Zahnarzt darf einen Patienten, der ihn zum Zwecke einer Begutachtung aufsucht, vor Ablauf von 24 Monaten nach Abgabe des Gutachtens nicht behandeln. Dies gilt nicht für Notfälle.
  • Kommentierung zu Absatz 1

    1

    Aufgrund ihrer zahnärztlichen Approbation sind Zahnärzte grundsätzlich befähigt und berechtigt, zahnmedizinische Gutachten zu erstellen.

    2

    Es besteht aber keine allgemeine Pflicht des Zahnarztes zur Erstattung von Sachverständigengutachten. Allerdings sind Zahnärzte nach §§ 407 ff Zivilprozessordnung (ZPO) aufgrund ihrer besonderen Berufsträgerschaft zur Erstellung von Gerichtsgutachten im Zivilprozess verpflichtet, soweit keine Ablehnungs- oder Verweigerungsgründe bestehen.

    3

    Gutachten sind Feststellungen unter Berücksichtigung medizinischer Erkenntnisse und Erfahrungen bezogen auf einen Einzelfall im Hinblick auf eine bestimmte Fragestellung, die im Ergebnis fachliche und behandlungsbezogene Schlussfolgerungen enthalten.

    4

    Gutachten sind mit besonderer Sorgfalt zu erstellen und der Gutachter hat sich streng an den Gutachtenauftrag zu halten und darf nicht darüber hinausgehen. Eine schuldhafte Verletzung der zahnärztlichen Sorgfaltspflicht bei der Erstattung eines Gutachtens kann zur Haftung des Sachverständigen führen.

    5

    Erstellt ein Zahnarzt aufgrund eines Auftrags durch einen Patienten ein Gutachten, ist insbesondere § 8 Abs. 1 und 2 Berufsordnung zu beachten, wonach unsachliche Kritik an Behandlungsweise oder beruflichem Wissen des Vorbehandlers sowie herabsetzende Äußerungen oder auch die Ausdehnung des Gutachtenauftrags berufsunwürdig sind.

    6

    Ergänzende Vorgaben finden sich in den Gutachterordnungen bzw. -richtlinien der (Landes-)Zahnärztekammern.

  • Kommentierung zu Absatz 2

    7

    Sinn und Zweck der Regelung ist, die Unabhängigkeit und Neutralität der Begutachtung sicherzustellen.

    8

    Erfasst sind kurative Tätigkeiten, die innerhalb dieses Zeitraums vom begutachtenden Zahnarzt nicht erbracht werden dürfen.

     

§ 14 Notfalldienst

  1. Wer an der zahnärztlichen Versorgung teilnimmt ist grundsätzlich verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen. Die (Landes-)Zahnärztekammer kann Näheres zur Einrichtung und Durchführung des Notfalldienstes regeln.
  2. Der Zahnarzt darf eine Notfallbehandlung nicht von einer Vorleistung abhängig machen.
  • Kommentierung zu Absatz 1

    1

    Mit der „zahnärztlichen Versorgung“ ist nicht allein die vertragszahnärztliche Versorgung im Sinne des SGB V angesprochen, sondern die zahnmedizinische Versorgung der Bevölkerung insgesamt.

    2

    Der Notfalldienst kann über die (Landes-)Zahnärztekammer oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung organisiert werden. Notfalldienst wird verstanden als organisierte Hilfe zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung in dringenden Fällen außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten. Die Teilnahmepflicht des Zahnarztes am Notfalldienst entspricht einem Recht auf Mitwirkung an diesem. Der eingeteilte Zahnarzt muss ständig erreichbar sein und seine Praxis für die entsprechenden Behandlungen vorbereitet haben. Ebenso wie bei der Behandlung von Patienten im Vertretungsfalle sind im Rahmen des Notfalldiensts nur und ausschließlich die unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen; der Patient soll zur weiteren Behandlung wieder an den ursprünglich behandelnden Zahnarzt verwiesen werden, vergleiche § 8 Abs. 3.

    3

    Die Einrichtung eines Notfalldiensts entbindet behandelnde Zahnärzte nicht von ihrer Verpflichtung, für die Betreuung ihrer Patienten in dem Umfang Sorge zu tragen, wie es deren Gesundheitszustand erfordert. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den Berufspflichten gemäß § 2.

  • Kommentierung zu Absatz 2

    4

    Die Regelung konkretisiert die ethische Verpflichtung des Zahnarztes, in Notfällen - unabhängig von wirtschaftlichen Verpflichtungen des Patienten - Hilfe leisten zu müssen. Auch in Fällen, bei denen kein Notfall vorliegt oder sofortiges Handeln geboten ist, sind Vorauszahlungen auf einen Vorschuss auf die voraussichtlichen Laborkosten beschränkt (Oberlandesgericht München, Urteil vom 11. Mai 1995 (Az. 1 U 5547/94).

§ 15 Honorar

  1. Die Honorarforderung des Zahnarztes muss angemessen sein.
  2. Vor umfangreichen Behandlungen soll der Patient auf die voraussichtliche Höhe der Gesamtkosten hingewiesen werden. Treten im Laufe der Behandlung Umstände auf, die wesentlich höhere Gebühren auslösen, ist dies dem Patienten unverzüglich mitzuteilen.
  • Kommentierung zu Absatz 1

    1

    Während die Bewertungsmaßstäbe im vertragszahnärztlichen Bereich keinen Honorarspielraum ermöglichen, besteht dieser im Bereich der privatzahnärztlichen Liquidation nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Die Höhe der einzelnen Gebühren ist jeweils „nach billigem Ermessen“ zu bestimmen. Die Sätze der GOZ dürfen nicht in unlauterer Weise unterschritten, aber auch nicht überschritten werden. Es darf hier kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen und der Zahnarzt darf keine bestehende Schwächesituation des Patienten ausgenutzt haben. Aus der GOZ ergeben sich keine Grenzen für Steigerungsfaktoren. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.10.2004 (AZ. 1 BvR 1437/02) hat der Zahnarzt einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Vereinbarung von Steigerungsfaktoren. Urteile, die Steigerungssätze oberhalb des 7-fachen anerkannt haben: Amtsgericht Karlsruhe, Urteil vom 04.09.2015, Az. 6 C 1670/15: 27-fach; Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016, Az. 27 C 11833/14: 3,6 bis 8,2-fach; Landgericht Mannheim, Urteil vom 30.01.2009, Az. 1 S 141/05: 8,2- fach; Landgericht Duisburg, Urteil vom 14.02.2017, Az. 1 O 86/16: 8,2-fach. Werden Privatliquidationen durchgängig oder überwiegend nach dem sog. Schwellenwert (2,3-facher Steigerungssatz) berechnet, urteilen (Zivil-)Gerichte teilweise, dass nicht erkennbar sei, dass der Zahnarzt im Gebührenrahmen von einem Ermessen Gebrauch macht.

    2

    Berufsrechtlich relevant sind insbesondere Honorarabrechnungen von Leistungen, die tatsächlich nicht oder unvollständig erbracht wurden, ebenso wie Honorarforderungen im Bereich des Wuchers (§ 138 BGB). In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass eine strafrechtliche Verurteilung wegen „Abrechnungsbetruges“ gemäß § 263 StGB die weitere berufsrechtliche Ahndung durch die Zahnärztekammer grundsätzlich nicht hindert, in schweren Fällen sogar letztlich zum Widerruf der Approbation führen kann.

    3

    Mehr als problematisch sind insoweit auch „Verständigungen“ mit dem Patienten, auf die Rechnung nur den Betrag zu zahlen, den die private Krankenversicherung tatsächlich erstattet. Der Zahnarzt macht sich in diesem Fall der Anstiftung und/oder Beihilfe zu einem Betrug des Patienten gegenüber seiner Krankenkasse strafbar. Solche Absprachen sind somit auch berufsrechtlich relevant.

    4

    Berufsrechtlich bedeutsam sind letztlich die Fälle, in denen gegenüber Patienten die Mindestsätze der GOZ unterschritten werden; auch hier handelt der betreffende Zahnarzt wettbewerbswidrig gegenüber seinen Kollegen. Zulässig und berufsrechtlich nicht zu beanstanden ist es hingegen, wenn ein Zahnarzt sich bereit erklärt, bestimmte Behandlungsmaßnahmen zu einem niedrigeren Steigerungssatz als ein anderer Kollege zu erbringen, sofern sich das Honorar innerhalb des Gebührenrahmens der GOZ bewegt. 

  • Kommentierung zu Absatz 2

    5

    Der Regelungsinhalt des § 15 Abs. 2 soll Patienten vor überraschenden Honorarsteigerungen schützen. Zugleich werden auch die (wirtschaftlichen) Interessen des Zahnarztes geschützt, wenn er vor Behandlungsbeginn Informationen über die geschätzte Honorarhöhe gibt und damit die Risiken eines etwaigen Honorarprozesses reduziert.

    6

    Ergänzend ist auf die gesetzliche Regelung in § 630c BGB hinzuweisen. Danach muss der Zahnarzt den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten schriftlich informieren, sobald die vollständige Kostenübernahme durch GKV, PKV oder Beihilfe nicht gesichert ist bzw. nicht gesichert erscheint.