§ 20 Berufsbezeichnung, Titel und Grade

  1. Zahnärzte führen die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“. Zahnärztinnen führen die Berufsbezeichnung „Zahnärztin“.
  2. Akademische Titel und Grade dürfen nur in der gesetzlich zulässigen Form geführt werden.
  3. Der Zahnarzt darf nach zahnärztlichem Weiterbildungsrecht erworbene Bezeichnungen (Fachzahnarztbezeichnungen) führen.
  • Kommentierung zu Absatz 1

    1

    Kündigt der Zahnarzt seine berufliche Tätigkeit öffentlich an, so ist er nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Bezeichnung „Zahnarzt“ zu führen. Aufgrund des Gleichstellungsgesetzes muss die Berufsbezeichnung im § 20 MBO für weibliche Berufsangehörige „Zahnärztin“ heißen, da dies ansonsten der Regelung in § 1 Abs. 1 S. 2 ZHG widerspricht.Die Berufsbezeichnung gehört beispielsweise zu den Pflichtangaben des Zahnarztes auf dem Praxisschild, vgl. § 22 MBO. Die Angabe der Berufsbezeichnung dient dem Schutz des öffentlichen Verkehrs.

  • Kommentierung zu Absatz 2

    2

    Ein Verzeichnis akademischer Titel und Grade findet sich z. B. unter www.anabin.de.

    3

    Akademische Grade oder, nach neuer Bezeichnung, „Hochschulgrade“, sind ein System von Abschlussbezeichnungen, die nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums und/oder nach Erbringung einer besonderen wissenschaftlichen Leistung nach Maßgabe besonderer Prüfungs- oder Promotionsordnungen von einer Hochschule verliehen werden. Ein akademischer Grad wird nach einem mit Hochschulprüfung abgeschlossenen Studium durch eine Urkunde verliehen (Graduierung).

    4

    Akademische Grade werden umgangssprachlich oft als „akademische Titel“ bezeichnet, was rechtlich unzutreffend ist. Das Hochschulrahmengesetz, die Hochschulgesetze der Länder und die diesen unterliegenden Prüfungsordnungen verwenden den Begriff „akademischer Grad“ oder „Hochschulgrad“. Diesen zuzuordnen sind beispielsweise: Bachelor, Master, Diplom und Doktor.

    5

    Die Amtsbezeichnung „Prof.“ (Professor) wird häufig als akademischer Titel und der „Professor“ oft auch als „höchster akademischer Grad“ bezeichnet. Landesrechtlich wird die Führung dieses Titels geregelt.

    6

    In den Geltungsbereich des Abs. 2 fallen auch die Bezeichnungen Privatdozent und Ehrendoktor, auch wenn diese nicht eindeutig als Titel oder Grad einzuordnen sind.

    7

    „Akademische Titel“ und „akademische Grade“ dürfen nur in der gesetzlich zulässigen Form geführt werden. Maßgebend dafür, ob der Träger eines akademischen Grads oder Titels sich selbst in der Öffentlichkeit, z. B. durch Eintragung auf Visitenkarten oder auf Briefpapier, aber auch durch mündliche Bekundung, zu erkennen geben darf, sind in erster Linie die Regelungen der Hochschulgesetze der Länder. Allgemein gilt, dass Grade und Titel nur in der Form geführt werden dürfen, die durch die Verleihungsurkunde oder die Prüfungsordnung festgelegt worden ist. Wurde der Diplomgrad einer Fachhochschule z. B. mit dem Zusatz (FH) verliehen, darf dieser Zusatz bei der Führung des Grades nicht weggelassen werden. Für die Führung ausländischer Grade gelten besondere Regelungen, die den Hochschulgesetzen der Länder zu entnehmen sind.

    8

    Ausländische Grade dürfen in der Regel nur mit Herkunftszusatz (die Bezeichnung der verleihenden Hochschule, Beispiel: „dr. medic. stom IMF Klausenburg“) geführt werden. Auch ist die Groß- und Kleinschreibung des Grades zu beachten. Ausnahmen bestehen bei Hochschulgraden aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums.

    9

    Das unrechtmäßige Führen eines deutschen oder ausländischen akademischen Grades stellt eine Straftat (§ 132a StGB) dar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

    10

    Zu erwarten sind im Übrigen auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen i. S. d. UWG, da durch das unrechtmäßige Führen eines Titels oder Grades - z. B. des Doktorgrades - ein Wettbewerbsvorteil vor beispielsweise nicht promovierten Zahnärzten angenommen wird. Selbst zutreffend angegebene akademische Grade oder Titel können in der konkreten Verwendungsform unter Irreführungsaspekten unzulässig sein, so z. B. wenn ein Professorentitel in Ornithologie als solcher nicht erkennbar mit der Berufsbezeichnung als Zahnarzt geführt wird.

  • Kommentierung zu Absatz 3

    11

    Welche Fachgebietsbezeichnungen geführt werden dürfen, ergibt sich aus den jeweiligen (Heilberufe-)Kammergesetzen der Länder und den Weiterbildungsordnungen der betreffenden (Landes-)Zahnärztekammern. Im Bundesgebiet sind folgende Fachgebietsbezeichnungen vorhanden:

    • Fachzahnarzt für Kieferorthopädie
    • Fachzahnarzt für Zahnärztliche Chirurgie bzw. Oralchirurgie
    • Fachzahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen
    • Fachzahnarzt für Parodontologie (Zahnärztekammer Westfalen-Lippe, Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz)
    • Fachzahnarzt für Allgemeine Zahnheilkunde (Zahnärztekammer Brandenburg)

    Neben diesen Fachgebietsbezeichnungen dürfen die früher in den neuen Bundesländern erworbenen Gebietsbezeichnungen, wie z. B. „Facharzt für Kinderstomatologie“, als Fachgebietsbezeichnungen bundesweit geführt werden.

    12

    Grundsätzlich werden die von anderen Zahnärztekammern in der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochenen Anerkennungen von Fachgebietsbezeichnungen in den anderen Kammerbereichen anerkannt, z. T. mit der Maßgabe, dass diese gemäß den Bezeichnungen der entsprechenden Fachgebiete im jeweiligen Kammerbereich geführt werden müssen.

    13

    Keine Fachzahnarztbezeichnungen sind postgraduale Fortbildungsqualifikationen, wie z. B. Master of Science, Master of Arts etc. Ungeachtet dessen dürfen diese Bezeichnungen als akademische Grade geführt werden (siehe Abs. 2).

    14

    Die Bezeichnung „Master of Science Kieferorthopädie“ ist führungsfähig (BGH, U. v. 18.03.2010, Az.: I ZR 172/08). Unzulässig ist hingegen die Ausweisung der Qualifikation „Zahnarzt für Implantologie (Master of Science)“, da diese Formulierung eine Nähe und Vergleichbarkeit zu einer Fachgebietsbezeichnung suggeriert und damit irreführend ist (BVerfG, B. v. 01.06.2011, Az.: 1 BvR 233/10, 1 BvR 235/10). Ebenso hat das LG Flensburg (U. v. 29.12.2017, Az.: 6 HK O 51/17) entschieden, dass eine Veröffentlichung in einem Online-Branchenverzeichnis bzw. im Telefonbuch mit der Bezeichnung "Zahnarzt/in für Endodontie" und/oder "Zahnarzt/in für Implantologie" aufgrund einer Verwechselungsgefahr mit einer Fachzahnarztbezeichnung irreführend ist. Anders das OLG Düsseldorf (Urteil vom 18.06.2020 - 20 U 35/19), das die Bezeichnung „Praxis für Kieferorthopädie" wettbewerbsrechtlich nicht beanstandet, auch wenn in der Praxis kein Fachzahnarzt für Kieferorthopädie tätig ist. Nach Auffassung des Gerichts würden die angesprochenen Patienten lediglich das Angebot kieferorthopädischer Behandlungen, einen entsprechenden Tätigkeitsschwerpunkt und ausgewiesene Kenntnisse erwarten, eine Verwechslungsgefahr zum Fachzahnarzt sei daher nicht gegeben. Die auf das UWG gestützte und das zahnärztliche Berufsrecht ausdrücklich ausklammernde Entscheidung ist insoweit nur bedingt übertragbar.

§ 21 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung

  1. Dem Zahnarzt sind sachangemessene Informationen über seine Berufstätigkeit gestattet. Berufsrechtswidrige Werbung ist dem Zahnarzt untersagt. Berufsrechtswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung. Der Zahnarzt darf eine berufsrechtswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden und hat dem entgegen zu wirken.
  2. Der Zahnarzt darf auf besondere, personenbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten in der Zahn-, Mundund Kieferheilkunde hinweisen. Hinweise nach Satz 1 sind unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachgebietsbezeichnungen begründen oder sonst irreführend sind.
  3. Der Zahnarzt, der eine nicht nur vorübergehende belegzahnärztliche oder konsiliarische Tätigkeit ausübt, darf auf diese Tätigkeit hinweisen.
  4. Es ist dem Zahnarzt untersagt, seine zahnärztliche Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder ihre Verwendung für gewerbliche Zwecke zu gestatten.
  5. Eine Einzelpraxis sowie eine Berufsausübungsgemeinschaft darf nicht als Akademie, Institut, Poliklinik, Ärztehaus oder als ein Unternehmen mit Bezug zu einem gewerblichen Betrieb bezeichnet werden.
  • Kommentierung zu Absatz 1

    1

    Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ist es gestattet, mit allen denkbaren „sachlichen Informationen“ über seine Berufstätigkeit in die Öffentlichkeit zu treten. Derartige Sachinformationen umfassen insbesondere das Behandlungsspektrum der Praxis, Informationen zur organisatorischen Inanspruchnahme der Praxis (behindertengerechte Einrichtung, Praxisteam, öffentlicher Nahverkehr etc.) sowie besondere Kenntnisse und Fertigkeiten des Zahnarztes. Die Informationen könnten über alle verfügbaren Medien, aber auch über eigenes persönliches Auftreten des Zahnarztes verbreitet werden. Ausdrücklich hat das Bundes-verfassungsgericht klargestellt, dass grundsätzlich auch die Angehörigen der Freien Berufe durch Zeitungsanzeigen werben dürfen, sofern diese nicht nach Form, Inhalt oder Häufigkeit übertrieben wirken (B. v. 18.02.2002, Az.: 1 BvR 1644/01 - zu Informationen eines Tierarztes in einer kostenlos verteilten Stadtteilzeitung). Zu Werbezwecken ist es dem Zahnarzt im Übrigen auch gestattet, sich in ein öffentliches Verzeichnis eintragen zu lassen. Diesbezüglich sind alle Angaben zulässig, die auf einem Praxisschild möglich sind (vgl. Eintragung/Betreiben eines „Zahnarztbesuchservices“, BVerfG, B. v. 18.10.2002, Az.: 1 BvR 881/00).

    2

    Die Werbung der Ärzte und Zahnärzte ist Gegenstand vielfältiger Gerichtsentscheidungen; die damit zusammenhängende Entwicklung ist im Fluss und keineswegs abgeschlossen. Im Anhang findet sich eine ausführliche Darstellung der Rechtsprechung zu Werbemaßnahmen.

    3

    Nahezu alle Entscheidungen der Instanzgerichte orientieren sich an der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts zum Thema ärztlicher Werbung: Das Werbeverbot für Zahnärzte soll dem Schutz der Bevölkerung dienen. Es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Zahnarzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vor-nimmt, Behandlungen vorsieht oder Medikamente verordnet. Die zahnärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot beugt einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Zahnarztberufs vor. Werberechtliche Vorschriften in der zahnärztlichen Berufsordnung hat das Bundesverfassungsgericht daher mit der Maßgabe als verfassungsmäßig angesehen, dass nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten ist. Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben (vgl. BVerfG, B. v. 23.07.2001, Az.: BvR 873/00, RN17).

    4

    1. Berufsrechtswidrige Werbung
    § 21 Abs. 1 S. 2 bis 4 verbietet jegliche Form von berufsrechtswidriger Werbung.

    5

    Mitunter wird angenommen, das zahnärztliche Werbeverbot sei aufgehoben; dies ist jedoch unzutreffend. Nach wie vor wird von den Berufsgerichten, den Zivilgerichten, wie auch letztlich dem Bundesverfassungsgericht einhellig die Auffassung vertreten, dass das zahnärztliche Werbeverbot im Einklang mit den Regelungen des Grundgesetzes (Freiheit der Berufsausübung) steht; insbesondere dient das zahnärztliche Werbeverbot dem Schutz der Allgemeinheit. Die Bestimmung regelt generalklauselartig die Abgrenzung zwischen zulässiger Information einerseits und berufsrechtswidriger Werbung andererseits. Die Rechtsprechung hat gezeigt, dass sich vermeintlich detaillierte Regelungen wegen der Vielzahl der Fallgestaltungen in der Praxis und der im Einzelfall damit verbundenen Besonderheiten nicht bewährt haben. Einschränkungen der „zahnärztlichen Werbung“ bedeuten einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) des Zahnarztes. Solche Eingriffe sind deshalb nur dann gerechtfertigt, wenn diese besonderen Gemeinwohlbelangen gegenüberstehen und überwiegen. Ein solcher Gemeinwohlbelang ist grundsätzlich der Schutz des Patienten; gleichzeitig ist aber auch dem Interesse des Patienten an Information Rechnung zu tragen. In der neuen Rechtsprechung wird dabei dem Informationsbedürfnis des Patienten zunehmend breiterer Raum eingeräumt.

    6

    Dem zahnärztlichen Werbeverbot unterliegen nicht nur die niedergelassenen Zahnärzte, sondern auch angestellte Zahnärzte in Kliniken. Es ist daher ein Irrtum zu glauben, dass durch das Betreiben der zahnärztlichen Praxis in der Rechtsform einer GmbH oder für Kliniken das Werbeverbot außer Kraft gesetzt wird.

    7

    Berufsrechtswidrige Werbung liegt nach herrschender Rechtsprechung stets dann vor, wenn diese Maß-nahmen dazu bestimmt sind, bei dem angesprochenen Patientenkreis durch Fehlanreize einen Mangel an Bereitschaft der Leistungsinanspruchnahme zu überwinden und Vertrauen zu erwecken bzw. den Adressatenkreis zu einem bestimmten Verhalten (Behandlung) zu bewegen.

    8

    Unerheblich ist dabei, ob diese Werbemaßnahme unmittelbar, mittelbar oder infolge Duldung von Berichten mit entsprechend werbendem Charakter erfolgt; ebenso unerheblich ist es, in welcher Form dieses geschieht, ob durch Wort, Ton, Bild oder Schrift.

    9

    Eine berufsrechtswidrige Werbung liegt neben sonstigen Vorschriften verbotener Werbung (z. B. des Heilmittelwerbegesetzes - HWG - sowie des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG) dann vor, wenn diese anpreisend, irreführend, herabsetzend oder vergleichend ist.

    10

    Anpreisende Werbung
    Obwohl jede Art von Werbung auf eine positive Darstellung des Zahnarztes oder des angebotenen Leistungsspektrums abzielt, stellt nicht jede Image- oder Sympathiewerbung eine anpreisende Werbung dar (BVerfG, U. v. 01.06.2011, Az.: 1 BvR 233/10, BvR 235/10).

    11

    Diese Art der Werbung liegt in Fallgestaltungen vor, wenn Übertreibungen, Hervorhebungen, Suggestionen und ähnliche Wirkungen die Werbung kennzeichnen.

    12

    Anpreisung ist eine gesteigerte Form der Werbung, insbesondere eine solche mit reißerischen und marktschreierischen Mitteln. Diese kann schon dann vorliegen, wenn die Informationen für den Patienten als Adressaten inhaltlich überhaupt nichts aussagen oder jedenfalls keinen objektiv nachprüfbaren Inhalt haben. Aber auch Informationen, deren Inhalt ganz oder teilweise objektiv nachprüfbar ist, können aufgrund ihrer reklamehaften Übertreibung anpreisend sein.

    13

    Ein Fall der Anpreisung wird - neben Aspekten der Irreführung - z. B. bejaht, wenn ein Behandlungserfolg versprochen wird, der keineswegs sicher ist („Bei der Therapie, die keinerlei Schmerzen verursacht, können Beschwerden am Bewegungsapparat nach sechs Behandlungen schon erheblich gelindert werden …) Hierzu entschied das OLG Düsseldorf (U. v. 02.02.1998, Az.: 20 U 101/98), dass die beanstandete Aussage zumindest mehrdeutig und bei verständiger Betrachtung von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise missverstanden werden kann.

    14

    Auch Übertreibungen oder die Verwendung von Superlativen, mit dem Ziel, die eigene Leistung in den Vordergrund zu rücken und den Patienten dadurch suggestiv zu beeinflussen, erfüllen das Tatbestandsmerkmal einer „Anpreisung“ (LG Dortmund, U. v. 21.04. 2016, Az.: 16 O 61/15; LG Hamburg, U. v. 12.01.2012, Az.: 327 O 443/11).

    15

    Auch die wiederholte und hervorgehobene Angabe eines hohen Rabatts bzw. Preisnachlasses wurde als anpreisend erachtet (LG Hamburg, U. v. 12.01.2012, Az.: 327 O 443/11).

    16

    Die Bewerbung mit einer „5-Sterne-Implantologie“ stellt eine anpreisende Werbung ohne objektiven Sachinformationswert dar (LG Oldenburg, U. v. 26.08.2009, Az.: 5 O 1282/09).

    17

    Irreführende Werbung
    Aufgrund des schutzwürdigen Interesses der Patienten werden an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gesundheitsbezogener Werbung sehr hohe Anforderungen gestellt (BGH, U. v. 06.02.2013, Az.:I ZR 62/11).

    18

    Eine irreführende Werbung ist generell verboten und darüber hinaus nach Maßgabe des UWG unzulässig. Sie liegt z. B. dann vor, wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge gemacht werden (BGH, U. v. 27.04.1995, Az.: I ZR 116/93).

    19

    Im zahnärztlichen Bereich ist eine Irreführung insbesondere dann anzunehmen, wenn Zahnärzte unrichtige Angaben und Äußerungen über ihre eigenen Leistungen, ihre Praxis oder ihre persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse machen (vgl. OLG Düsseldorf, U. v. 02.02.1998, Az.: 20 U 101/98). Dabei ist für die Beurteilung des Werbeverhaltens nicht eine möglicherweise besonders strenge Auffassung der jeweiligen Kammer maßgeblich, sondern der Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise (BVerfG, B. v. 04.07.2000, Az.: 1 BvR 547/99). Abzustellen ist auf den Maßstab der Beurteilung eines durchschnittlich informierten, verständigen Verbrauchers.

    20

    Irreführend ist z. B. die Werbung eines Zahnarztes mit einer sechs-jährigen Garantie auf Zahnersatz und Inlays, wenn zugleich erhebliche und unklare Einschränkungen gemacht werden (Berufsgericht für die Heilberufe in Schleswig, U. v. 23.08.2000, Az.: BG 10/99).

    21

    Ebenfalls irreführend ist die Werbung mit Selbstverständlichkeiten, z. B. Behandlungsmethoden, die in jeder Zahnarztpraxis durchgeführt werden. In dem entschiedenen Fall des OLG Düsseldorf (U. v. 18.07.2000, Az.: 20 U 27/00) ging es um die Werbung für metallfreie Kronen- und Brückentechnik. Irre-führend ist der Hinweis auf „patientenschonende Verfahren“, weil es sich dabei ebenfalls um eine selbstverständliche Grundlage der ärztlichen Berufspflichten handelt (OLG Nürnberg, U. v. 12.02.1997, Az.: 3 U 2096/96). Der Hinweis auf die technische Ausstattung oder Einrichtung der zahnärztlichen Praxis ist zulässig (BVerfG, B. v. 01.06.2011, Az.: 1 BvR 233/10). Unzulässig ist dagegen der Hinweis auf die Herstellerfirma eines betreffenden Geräts (BVerfG a. a. O.). Hierbei handelt es sich um in sonstiger Weise berufswidrige Werbung (unzulässige Fremdwerbung, also Werbung für Dritte).

    22

    Auch die Werbung mit der Bezeichnung „Klinik“ oder „Institut“ wird als Irreführung angesehen, wenn der (Zahn-)Arzt tatsächlich über keine entsprechende Einrichtung verfügt und nur gelegentlich Operationen vor Ort durchführt (VG Gießen, U. v. 11.03.2015, Az.: 21 K 1976/13).

    23

    Das Angebot einer Zahnarztpraxis mit verlängerten Öffnungszeiten darf nicht als „Zahnärztlicher Notdienst“ bezeichnet werden, da die Öffentlichkeit hierunter einen 24/7-Dienst versteht (OLG Hamm, U. v. 16.06.2009, Az.: 14 U 22/09).

    24

    Vergleichende Werbung
    Bei vergleichender Werbung wird auf die persönlichen Eigenschaften und Verhältnisse anderer Zahn-ärzte oder auf die Zahnarztpraxis oder Behandlung anderer Zahnärzte Bezug genommen. Letzteres geschieht entweder in negativer Form, um andere Zahnärzte in der Vorstellung des Patienten herabzusetzen, oder in positiver Form, um deren Vorzüge als eigenen Vorteil zu nutzen.

    25

    Im Anwendungsbereich des UWG ist vergleichende Werbung seit einigen Jahren nur noch unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig, ausgenommen hiervon ist jedoch die vergleichende Werbung nach der Berufsordnung, die nach wie vor auch über das UWG verfolgt werden kann.

    26

    Im zahnärztlichen Bereich ist eine vergleichende Werbung jedoch selbst dann verboten, wenn diese Werbung objektiv nachprüfbar und weder herabsetzend noch irreführend ist. Nicht zuletzt unter Hinweis auf das Kollegialitätsgebot (§ 8) ist diese Einschränkung der werblichen Darstellung durchsetzbar.

    27

    2. Zulässige Informationswerbung
    Abzugrenzen von einer berufsrechtswidrigen Werbung ist die zulässige Form der „Informationswerbung“ (§ 21 Abs. 1 S. 1 sowie Abs. 2 und 3): Hierunter werden die sachlich notwendige Aufklärung und Information des Patienten verstanden. Auch die Veröffentlichung als Ratschlag des Zahnarztes für die allgemeine Gesundheitsvorsorge ist zulässig, wenn bei einem unbefangenen Leser nicht der Eindruck erweckt wird, es werde speziell für den Zahnarzt und seine Praxis geworben. Die sachliche Information muss sich zwingend auf objektiv zahnmedizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse, Heilverfahren oder Heilmittel beziehen. Erfahrungen, besondere Kennt-nisse oder sonstige Anpreisungen im Hinblick auf die eigene Praxis sind unzulässig.

    28

    Öffentliche Publikationen Besondere Schwierigkeiten bei der Beurteilung der berufsrechtlichen Zulässigkeit bereiten öffentliche Publikationen. Bei der Zusammenarbeit mit Presse, Rundfunk und Fernsehen hat der Zahnarzt unter Berücksichtigung der Eigenart des jeweiligen Mediums darauf zu achten, dass die sachliche Aufklärung und Information, nicht aber seine Person im Vordergrund steht. Als Richtlinie gilt:

    • Die Erwähnung des Namens des Zahnarztes, seiner Wirkungsstätte und der nach der Berufsordnung zulässigen Bezeichnung ist erlaubt, hingegen ist die wiederholte, betonte oder auffällige Nennung des Namens untersagt.
    • Persönliche Leistungen auf dem Gebiet der Zahnheilkunde dürfen nicht anpreisend herausgestellt werden.
    • Unbeschadet sachlicher Kritik sind Äußerungen in herabsetzender Form über die Kollegen, ihre Tätigkeit und über medizinische Methoden zu unterlassen.
    • Bei Veröffentlichungen sind persönliche Auffassungen nicht als Normen für standardgerechtes zahn-ärztliches Handeln herauszustellen.
    • Vor Veröffentlichungen soll sich der Zahnarzt grundsätzlich das Recht vorbehalten (auch bei Funk- und Fernsehsendungen), die geplante Berichterstattung zu autorisieren, um etwa erforderliche Kor-rekturen vornehmen zu können.
    • Bei Live-Sendungen ist im Hinblick darauf, dass nachträgliche Korrekturen nicht mehr möglich sind, besondere Sorgfalt im Rahmen der Aussagen/Erklärungen geboten.

     

    29

    Bei der Verwendung von Praxisbroschüren und der Gestaltung einer Homepage sind die Grundsätze zum ärztlichen Werbeverbot gleichermaßen zu beachten:

    30

    Sachliche Informationen
    Zulässig sind sachliche Informationen medizinischen Inhalts und organisatorische Hinweise zur Patienten-behandlung in den Praxisräumen des Zahnarztes zur Unterrichtung von Patienten. Sachliche Informationen medizinischen Inhalts umfassen Beschreibungen bestimmter medizinischer Vorgänge, die in der Praxis des Zahnarztes zur Vorbereitung des Patienten auf spezielle Untersuchungen oder Behandlungsmaßnahmen für zweckmäßig erachtet werden. Bei praxisorganisatorischen Hinweisen handelt es sich um Hinweise, welche die „Organisation“ der Inanspruchnahme des Zahnarztes durch Patienten in seinen Praxisräumen sowie den organisatorischen Ablauf in der Praxis selbst betreffen. Hinweise auf Sprechstundenzeiten, Sondersprechstunden, Telefon- und Telefaxnummern, Erreichbarkeit außerhalb der Sprechstunde, Praxislage in Bezug auf öffentliche Verkehrsmittel (Straßenplan), Angabe über Parkplätze, besondere Einrichtungen für Behinderte können Gegenstand von praxisorganisatorischen Hinweisen sein.

    31

    Präsentation in elektronischen Medien
    Für die Präsentation in digitalen und sozialen Medien gelten diese voranstehenden Regeln gleichermaßen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 26.08.2003, Az.: 1 BvR 1003/02) rechtfertigt es die Wahl des Mediums Internet nicht, dass die Grenzen für die erlaubte Außendarstellung von Ärzten enger gezogen werden. Generell verweist das BVerfG darauf, dass sich allein aus der Wahl des betreffenden Werbemediums nichts über die Frage der Unzulässigkeit der Werbung herleiten lässt.

    32

    Besonderheiten ergeben sich zusätzlich aus der Beachtung des Telemediengesetzes, da besondere Informationspflichten für Diensteanbieter und damit auch für die Zahnärzte, die eine Homepage anbieten, enthält. Danach sind Zahnärzte u. a. verpflichtet, die Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, die zuständige Aufsichtsbehörde sowie die Bezeichnung der beruflichen Regelungen und Informationen dazu auf der Homepage anzugeben. Sofern eine Umsatzsteuerpflichtigkeit besteht, ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben; handelt es sich um eine Partnerschaftsgesellschaft, müssen zusätzlich das Partnerschaftsregister sowie die Registernummer genannt werden.

    33

    Zulässig ist weiter die sog. rein interkollegiale Information. Danach dürfen Zahnärzte andere Zahnärzte und Ärzte über ihr Leistungsangebot informieren. Die Information darf sich auf besondere Spezialisierungen beziehen. Dabei ist es zulässig, innerhalb der Fachkreise auf einzelne Untersuchungsmethoden hinzuweisen, die in der Praxis eingeführt sind. Allerdings ist auch bei der interkollegialen Information die anpreisende Herausstellung der eigenen Tätigkeit untersagt; Informationen, wonach Behandlungen besonders „schnell, gut oder preiswert“ durchgeführt werden, sind ebenso unzulässig wie die Herausstellung von Untersuchungsmethoden, die regelmäßig und selbstverständlich in jeder zahnärztlichen Praxis angewendet werden.

    34

    Anerkannt ist die Zulässigkeit der Verwendung eines (Praxis-)Logos. Das Bundesverfassungsgericht (B. v. 24.07.1997, Az.: 1 BvR 1863/96), hat festgestellt, dass die grafische und farbliche Gestaltung des Briefbogens keine berufsrechtswidrige Werbung darstellt. Diese sei Ausdruck der Präsentation des Praxisinhabers und habe zugleich eine Wiedererkennungsfunktion. Entsprechendes gilt auch für die Gestaltung des Praxisschilds (siehe § 22), das also mit einem Logo versehen werden kann.

    35

    3. Beschränkungen nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG)
    Soweit sich die Werbemaßnahmen des Zahnarztes nicht auf seine Zahnarztpraxis als solche im Sinne einer Unternehmens-, Image- bzw. Vertrauenswerbung beziehen, sondern es um die Bewerbung eines konkreten medizinischen Verfahrens oder einer zahnärztlichen Behandlungsmaßnahme im Sinne einer Absatzwerbung geht, sind die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes zu beachten.

    36

    Das Heilmittelwerbegesetz regelt, in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben und unabhängig vom Berufsrecht, den Rechtsrahmen für die Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und sonstige Heilmittel. Die Vorgaben nach dem HWG sind insbesondere im Zusammenhang mit der Werbung für Verfahren und Behandlungen zur Erkennung, Beseitigung und Linderung von Krankheiten von Bedeutung.

    37

    Danach darf z. B. gem. § 11 Abs. 1 HWG außerhalb der Fachkreise bei der Bewerbung u. a. nicht geworben werden

    • mit Angaben oder Darstellungen mit Bezug auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen, von im Bereich der Tiergesundheit tätigen Personen oder anderen Personen, die aufgrund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können, 
    • mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt oder durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann, 
    • mit einer bildlichen Darstellung, die in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers aufgrund von Krankheiten oder Schädigungen oder die 
    • Wirkung eines Arzneimittels im menschlichen Körper oder in Körperteilen verwendet, 
    • mit Werbeaussagen, die nahelegen, dass die Gesundheit durch die Nichtverwendung des Arzneimittels beeinträchtigt oder durch die Verwendung verbessert werden könnte, 
    • durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist, 
    • mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck missverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist, 
    • mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder 
    • mit Hinweisen auf solche Äußerungen, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen, 
    • mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten, 
    • mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig 
    • ist, sofern diese Maßnahmen oder Verfahren einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten, 
    • durch die Abgabe von Arzneimitteln, deren Muster oder Proben oder durch Gutscheine dafür sowie 
    • durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben von anderen Mitteln oder Gegenständen oder durch Gutscheine da.

    38

    Eine objektive Wiedergabe von Krankheitsbildern oder Krankheitsgeschichten ist nach der Novellierung des HWG aus dem Jahr 2012 nicht mehr verboten. Gleiches gilt für die sog. Vorher-Nachher-Darstellungen.

    39

    4. Beschränkungen nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
    Werbliche Maßnahmen unterliegen schließlich auch den Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Hier sind insbesondere die sog. Marktverhaltensregeln angesprochen i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 11 UWG (OLG München, U. v. 07.03.2013, Az.: 29 U 3359/12).

    40

    Das UWG verbietet Geschäftspraktiken, die dem Gebot eines fairen Handels bzw. Wettbewerbs widersprechen.

    41

    Eine Vielzahl von Entscheidungen befasst sich mit dem Angebot zahnärztlicher Leistungen zu Festpreisen bzw. Rabatten.

    42

    Das LG Hamburg urteilte (U. v. 12.01.2012, Az.: 327 O 443/11) ebenso wie das LG Köln (U. v. 08.05.2012, Az.: 33 O 553/11) über das Angebot einer Augenklinik auf einem Rabattportal. Eine LASIK-Augenbehandlung war unter Behauptung eines 76-%igen Preisrabatts („Euro 999,00 statt Euro 4.200,00“) beworben worden. Die Gerichte entschieden, dass die Art, wie dieses Angebot beworben wurde, gegen die Regelung des § 21 der Berufsordnung verstößt. Der Unterlassungsanspruch bestehe deshalb nach § 21 BO i. V. m. §§ 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG.

    43

    In einem Berufungsverfahren hat das KG Berlin (U. v. 09.08.2013, Az.: 5 U 88/12) diese Rechtsprechung bestätigt und fortgeführt. Danach ist jede Werbung zahnärztlicher Leistungen unzulässig, wenn diese zu pauschalen Preisen sowie unterhalb der nach der GOZ vorgesehenen Mindestgebühren des 1,0-fachen Faktors erfolgt. In derartigen Fällen werden die Grenzen zu einem „ruinösen Preiswettbewerb“ überschritten, wenn ein Preis angeboten wird, der nicht einmal die Hälfte dieser Mindestgebühr ausmacht. Berücksichtigt man darüber hinaus noch die vertraglich vorgesehene Gebühr von 50 % des Angebotspreises, die der Portalbetreiber verlangt, landet in der zahnärztlichen Praxis im Ergebnis ein Entgelt von 25 % dieser Mindestgebühren. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist seitens des BGH (U. v. 17.11.2014, Az.: I ZR 183/13) zurückgewiesen.

    44

    Das KG Berlin (U. v. 09.08.2013, Az.: 5 U 88/12) hat darüber hinaus geurteilt, dass die Vermittlungsgebühr als „Erfolgsprämie für die Kundengewinnung“ als Gewährung von Entgelt für die Zuweisung von Patienten anzusehen ist. Nach § 2 Abs. 1 ist es berufsrechtswidrig, Dritten für die Zuweisung von Patienten eine Prämie zu zahlen. Eine endgültige Entscheidung zu dieser Frage steht noch aus.

    45

    Die Bewerbung einer „5-%igen preiswerteren Laborleistung“ sowie die Vergabe eines „10 € Gutschein“ als Nachlass auf die Behandlungskosten ist wettbewerbs- und damit berufsrechtswidrig; Ärztegericht des Saarlandes (U. v. 08.04.2009, Az.: ÄG 5/2008).

    46

    Das UWG verbietet ausdrücklich (§ 7 UWG) auch die Werbung in Form von Werbeanrufen oder Werbemails, wenn die ausdrückliche Einwilligung des Empfängers nicht vorliegt.

  • Kommentierung zu Absatz 2

    47

    Der Zahnarzt kann neben Fachgebietsbezeichnungen (siehe § 20 Abs. 3) weitere personenbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten u. a. in Form von Tätigkeitsschwerpunkten führen (BVerfG, B. v. 23.07.2001, Az.: 1 BvR 873/00, 1 BvR 874/00 - „Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie“).

    48

    Mit Tätigkeitsschwerpunkten kann der Zahnarzt auf ein Angebot bestimmter Leistungen hinweisen, denen er sich besonders widmet. Tätigkeitsschwerpunkte beruhen auf der Selbsteinschätzung der betreffenden Zahnärzte. Die (Landes-)Zahnärztekammern verlangen z. T. entsprechende schriftliche Erklärungen ihrer Mitglieder.

    49

    Tätigkeitsschwerpunkte dürfen nur angekündigt werden, wenn diese Angaben nicht mit solchen nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen verwechselt werden können. So ist es unzulässig, sich als „Zahnarzt für Implantologie“ oder „Zahnarzt für Endodontie“ zu bezeichnen (OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 14.06.2005, Az.: 13 B 667/05; LG Flensburg, U. v. 29.12.2017, Az.: 6 HK O 51/17, 6 HKO 51/17). Nach Auffassung der Gerichte suggeriere die Wortkombination „Zahnarzt für ...“ eine Nähe und Vergleichbarkeit zum „Fachzahnarzt für ...“. Tätigkeitsschwerpunkte sind daher als solche zu bezeichnen (z. B. „Tätigkeitsschwerpunkt Endodontie“). Weiter darf nicht der Anschein erweckt werden, es handele sich bei den Tätigkeitsschwerpunkten um eine durch die Zahnärztekammer verliehene Qualifikation. Andererseits entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (U. v. 26.09.2008, Az.: 13 W 1165/08), dass die Bezeichnung „Praxis für Zahnheilkunde und Implantologie“ nicht irreführend sei. Ebenso entschied das OLG Nordrhein-Westfalen (U. v. 26.09.2008, Az.: 13 W 1165/08), das die Verwendung der Bezeichnung „Praxis für Zahnheilkunde und Implantologie" in der Zeitungsanzeige eines Zahnarztes als irreführend und daher berufswidrig erachtete; sie könne mithin durch Ordnungsverfügung durch die Zahnärztekammer untersagt werden. Bei Unsicherheiten über eine potenzielle Verwechslungsgefahr wird eine Abstimmung mit der (Landes-)Zahnärztekammer empfohlen. Entsprechend entschied das Bundesverfassungsgericht (B. v. 01.06.2010, Az.: 1 BvR 233/10).

    50

    Die Angabe eines Tätigkeitsschwerpunkts ist nur zulässig, wenn der Zahnarzt die umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt. Das ist nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann der Fall, wenn die Tätigkeiten jedenfalls deutlich mehr als 20 % der Gesamtleistung ausmachen.

    51

    Der von einem Zahnarzt in seiner Außendarstellung verwendete Tätigkeitsschwerpunkt „Kinderzahnarzt“ wurde vom OVG Nordrhein-Westfalen (U. v. 25.05.2012, Az.: 13 A 1399/10) als irreführend und mithin berufswidrig erachtet, da er seine Arbeitszeit nicht überwiegend der Kinderzahnheilkunde widmete und Praxisablauf sowie Praxisorganisation und -einrichtung nicht speziell auf die besonderen Bedürfnisse von Kindern ausgerichtet waren.

    52

    Unzulässig ist auch die Ausweisung der Qualifikation „Zahnarzt für Implantologie (Master of Science)“, da diese Formulierung eine Nähe und Vergleichbarkeit zu einer Fachgebietsbezeichnung suggeriert und damit irreführend ist (BVerfG, B. v. 01.06.2011, Az.: 1 BvR 233/10, 1 BvR 235/10). Ebenso hat das LG Flensburg (U. v. 29.12.2017, Az.: 6 HK O 51/17) entschieden, dass eine Veröffentlichung in einem Online-Branchenverzeichnis bzw. im Telefonbuch mit der Bezeichnung „Zahnarzt/in für Endodontie" und/oder „Zahnarzt/in für Implantologie" aufgrund einer Verwechselungsgefahr mit einer Fachzahnarztbezeichnung irreführend ist.

    53

    Als zulässig wird hingegen erachtet, wenn die Bezeichnung „Master of Science (MSc)“ unter Hinweis auf die zuständige Universität geführt wird.

    54

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden (U. v. 08.01.2002, Az.: 1 BvR 1147/01), dass - allerdings in höchst seltenen Ausnahmefällen - die Bezeichnung „Spezialist für ..." zulässig sein kann. Um eine inflationäre Verwendung dieses Begriffs zu verhindern, kann nur derjenige, der nahezu ausschließlich und dies seit vielen Jahren in dem (engeren) betreffenden Teilfachgebiet tätig ist, eine solche Bezeichnung angeben. Nachgewiesen werden muss eine besondere und herausragende Qualifikation. Diese Entscheidung ist erneut bestätigt durch das Bundesverfassungsgericht (B. v. 28.07.2014, Az.: 1 BvR 159/04) sowie das OLG Nürnberg (U. v. 20.03.2007, Az.: 3 U 2675/06). Die Bezeichnung eines Zahnarztes bzw. einer Praxis als „Zahnspezialist" ist nach Auffassung des OLG München (U. v. 05.03.2020, Az.: 29 U 830/19) zulässig, da die Verkehrskreise der Bezeichnung nicht entnehmen würden, dass die Zahnärzte über besondere Erfahrungen in einem speziellen Teilgebiet der Zahnheilkunde verfügten. Die Bezeichnung sei daher anders zu beurteilen als die Bezeichnung „Spezialist für..."

    55

    Die Zahnärzte haben der (Landes-)Zahnärztekammer auf deren Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Prüfung der Voraussetzungen der Ankündigung vorzulegen. Die (Landes-)Zahnärztekammer ist auch befugt, ergänzende Auskünfte zu verlangen.

  • Kommentierung zu Absatz 3

    56

    Ein Zahnarzt, der Belegarzt ist, darf auf seine belegärztliche Tätigkeit durch den Zusatz auf dem Praxisschild „Belegzahnarzt“ und die Hinzufügung des Namens des Krankenhauses, in dem er die belegärztliche Tätigkeit ausübt, hinweisen. Gleiches gilt für eine konsiliarische Tätigkeit.

    57

    Entsprechendes wird man auch für ein Tätigwerden in einem Alten- oder Pflegeheim annehmen dürfen.

    58

    Hinzuweisen ist allerdings auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts, für die sozialversicherungsrechtlich relevante Tätigkeit als Belegzahnarzt fehle es schlicht an der gesetzlichen Grundlage. Im Gegensatz zu den Vorschriften für Humanmediziner enthalten die Bundesmantelverträge zur vertragszahnärztlichen Versorgung bewusst keine Regelungen zu belegzahnärztlichen Leistungen (BSG, U. v. 12.12.2012 - B 6 KA 15/12 R).

  • Kommentierung zu Absatz 4

    59

    Diese Regelung verdient besondere Beachtung. Gerade deshalb, weil dem Zahnarzt von der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen, insbesondere in die ärztliche Unabhängigkeit, entgegengebracht wird, darf der Zahnarzt seine Berufsbezeichnung nicht für gewerbliche Zwecke verwenden oder deren Verwendung für gewerbliche Zwecke dulden. Es ist daher z. B. unzulässig, wenn ein Zahnarzt mit seiner Berufsbezeichnung für eine bestimmte Automarke oder ein Ernährungsmediziner für ein Diätprodukt wirbt (OLG Celle, U. v. 02.05.2016, Az.: 13 U 155/15).

    60

    Übt ein Zahnarzt oder Arzt eine gewerbliche Tätigkeit neben seiner (zahn-)ärztlichen Tätigkeit aus, so ist darauf zu achten, dass diese Tätigkeit in zeitlicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht klar von der ärztlichen Tätigkeit getrennt ist. Eine räumliche Trennung erfordern die berufsrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung von Art. 12 GG demgegenüber nicht, solange von der gewerblichen Tätigkeit in den Praxisräumen keine gänzlich unerhebliche Wirkung in Richtung auf eine gesundheitspolitisch unerwünschte Kommerzialisierung des Arztberufs ausgehen wird (BGH, U. v. 29.05.2008, Az.: I ZR 75/05). Betreibt ein Zahnarzt daher z. B. innerhalb seiner Praxisräume ein „Bleachingstudio“ oder einen „Prophylaxeshop“, ist auf eine zeitliche, organisatorische, wirtschaftliche und rechtliche Trennung zwingend zu achten (sog. Trennungsprinzip).

  • Kommentierung zu Absatz 5

    61

    Die erwähnten Begriffe können nicht abschließend, sondern lediglich beispielhaft verstanden werden. Entscheidend ist, dass der Verbraucher/Patient nicht (irreführend) den Eindruck gewinnt, er würde sich in die Behandlung einer größeren Gesundheitseinrichtung begeben, während er in Wahrheit lediglich eine „klassische“ Zahnarztpraxis vorfindet.

    62

    Ein Zahnarzt darf mit der Bezeichnung „Praxisklinik/Zahnklinik“ (vgl. hierzu § 9 Abs. 5) eine besondere Versorgungsweise und besondere Praxisausstattung ausnahmsweise und nur dann ankündigen, wenn er im Rahmen der Versorgung ambulanter Patienten bei Bedarf eine zahnärztliche und pflegerische Betreuung auch über Nacht gewährleistet und neben den für die zahnärztlichen Maßnahmen notwendigen Voraussetzungen auch die nach den anerkannten Qualitätssicherungsregeln erforderlichen, apparativen, personellen und organisatorischen Vorkehrungen für eine Notfallintervention beim entlassenen Patienten erfüllt.

    63

    Zivilrechtliche Entscheidungen
    BGH (U. v. 07.06.1996, Az.: I ZR 103/94): Beanstandet wurde die Bezeichnung einer nach § 30 GewO konzessionierten Privatkrankenanstalt als „M. Klinik für Zahnmedizin“. Zunächst - so der BGH - kommt es bei der Verwendung des Klinikbegriffs entscheidend auf das Verständnis des Verkehrs an. Die Verkehrserwartung verbindet mit diesem Begriff die Möglichkeit einer stationären Behandlung. Jedenfalls dann, wenn der Anteil an stationären Patienten 1/3 im Verhältnis zu den ambulant versorgten Patienten beträgt, liege keine Irreführung vor und die Führung der Bezeichnung sei nicht zu beanstanden. Darüber hinaus sei es von Bedeutung, wenn - wie im entschiedenen Fall - die Gesellschaft als Privatklinik konzessioniert ist.

    64

    LG Düsseldorf (U. v. 20.11.2006, Az.: 12 O 366/04): In diesem Verfahren ging es um eine Arztpraxis, die die Bezeichnung „Klinik“ führte. Eine Konzession lag nicht vor. Hier wurde die Verwendung des Begriffs „Klinik“ als irreführend gewertet, weil eine Versorgung über Nacht objektiv nicht möglich war und da-rüber hinaus die personelle und apparative Ausstattung für eine stationäre Betreuung fehlten.

    65

    LG Berlin (U. v. 20.12.2007, Az.: 52 O 446/07): In diesem einstweiligen Verfügungsverfahren sollte einem niedergelassenen Zahnarzt untersagt werden, die Bezeichnung „Institut für Zahnheilkunde“ bzw. „hoch-modernes Klinikum“ zu führen. Auch hier lag keine Konzession gemäß § 30 GewO vor. Das Gericht sah die beanstandete Bezeichnung als irreführend an, weil eine Ausstattung für die stationäre Versorgung der Patienten nicht nachgewiesen werden konnte.

    66

    LG Berlin (U. v. 28.09.2010, Az.: 16 O 404/09): In diesem Verfügungsverfahren ging es ebenfalls darum, die Verwendung der Bezeichnung „Zahnklinik“ und/oder „Klinik“ zu untersagen. Hier lag eine Konzession vor. Allerdings wurden stationäre Leistungen nicht angeboten. Das Gericht gab dem Antrag auf Untersagung der Führung der beanstandeten Bezeichnungen statt und begründete seine Entscheidung damit, dass auch dann, wenn eine Konzession vorliegt, eine stationäre Behandlung zumindest ermöglicht sein müsse.

    67

    Berufsgerichtliche Entscheidungen OVG Berlin-Brandenburg (U. v. 14.07.2010, Az.: OVG 91 HB 1.08, 91 HB 1/08): Das Berufsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob sich eine Zahnarztpraxis als „Zahnklinik“ bezeichnen darf. Es handelte sich um eine Praxisgemeinschaft, bestehend aus einer Gemeinschaftspraxis und mehreren Einzelpraxen. Die erteilte Rüge wurde in zwei Instanzen bestätigt und damit die Verwendung der Bezeichnung „Zahnklinik“ als berufswidrig festgestellt. Auch hier stellte das Gericht darauf ab, dass die beteiligten Zahnärzte keine stationäre Behandlung anbieten konnten. Der Verbraucher verstünde den Begriff der „Klinik“ als gleichbedeutend mit dem des Krankenhauses. Somit sei die Verkehrserwartung (auch) auf die stationäre Behandlung ausgerichtet. Darüber hinaus sei im konkreten Fall auch nicht nachgewiesen, dass die räumliche Ausstattung eine stationäre Betreuung der Patienten ermöglichen würde. Schließlich weist das Gericht auf § 21 Abs. 5 der MBO hin, wonach die Bezeichnung „Zahnklinik“ nur dann zulässig ist, wenn die dort beschriebenen Bedingungen (zahnärztliche und pflegerische Betreuung rund um die Uhr, Notfallintervention beim entlassenen Patienten, die Voraussetzungen für die stationäre Aufnahme von Patienten) gewährleistet sind (siehe i. Ü. die Kommentierung zu § 9 Abs. 5 MBO).

    68

    Landesberufsgericht für die Heilberufe (U. v. 03.09.2008, Az.: 6 t E 429/08): In dieser Entscheidung ging es vorrangig um die Frage, ob die Bezeichnung einer Gemeinschaftspraxis als „Hausarztzentrum“ zulässig ist. In Abgrenzung zu den vorerwähnten Entscheidungen sah das Gericht hier keine berufsrechtliche Verletzung, weil der Begriff „Zentrum“ einen Bedeutungswandel erfahren habe und eine Irreführung im Ergebnis nicht anzunehmen sei. Insbesondere deshalb, weil es im Sozialgesetzbuch V zwischenzeitlich den Begriff des medizinischen Versorgungszentrums gebe, sei nicht einzusehen, warum sich eine hausärztliche Praxis, die von zwei Ärzten betrieben wird, nicht ebenso nennen könne.

    69

    Diese Entscheidungen zeigen, wie feinsinnig die Gerichte mit der Verwendung der unterschiedlichen Begrifflichkeiten umgehen.

    70

    Die Verwendung des Begriffs „Zahnärztehaus“ ist in Abhängigkeit von den näheren Umständen nicht berufsrechtswidrig; BVerfG (U. v. 14.07.2011, Az.: 1 BvR 407/11).

    71

    Die Bezeichnung „Zahnarztpraxis am Hauptbahnhof“ oder „Zahnarztpraxis in XY-Straße“ dürfte entgegen der früheren, ablehnenden Rechtsprechung (Gerichtshof für die Heilberufe in Niedersachsen (U. v. 10.05.1995, Az.: 1 S 1/94); OLG Düsseldorf (U. v. 16.08.2001, Az.: 2 U 138/00)) nunmehr zulässig sein. So entschied das LG Hamburg (U. v. 01.02.2007, Az.: 315 O 374/06), dass die Verwendung des Namens „Ostsee-praxis“ zulässig ist. Eine Unzulässigkeit kann allenfalls dann erkannt werden, wenn eine Verwechslungs- bzw. Irreführungsgefahr besteht („Tauchschule Dortmund“ - OLG Hamm (GRUR-RR, 2003, 289); „Bodenseekanzlei“ - OLG Stuttgart (U. v. 16.03.2006, Az.: 2 U 147/05) - irreführende Spitzenstellungswerbung).

§ 22 Praxisschild

  1. Der niedergelassene Zahnarzt hat am Praxissitz die Ausübung des zahnärztlichen Berufes durch ein Praxisschild kenntlich zu machen.
  2. Der Zahnarzt hat an jedem Praxisort auf seinem Praxisschild seinen Namen und seine Berufsbezeichnung sowie im Falle einer Zahnheilkundegesellschaft die jeweilige Rechtsform anzugeben. Zahnärzte, die ihren Beruf gemeinsam ausüben, haben unter Angabe des Namens aller in der Berufsausübungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Zahnärzte, ein gemeinsames Praxisschild zu führen.
  3. Praxisschilder müssen hinsichtlich Form, Gestaltung und Anbringung den örtlichen Gepflogenheiten entsprechen.
  4. Die Verlegung der Praxis darf ein Jahr lang durch ein mit Angabe der neuen Anschrift versehenes Schild am früheren Praxissitz angezeigt werden.
  5. Wer die Praxis eines anderen Zahnarztes übernimmt, darf neben seinem Praxisschild das Praxisschild dieses Zahnarztes mit einem entsprechenden Hinweis nicht länger als ein Jahr weiterführen.
  • Kommentierung zu Absatz 1

    1

    Die zulässige Gestaltung des Praxisschilds konkretisiert einen Gesichtspunkt des ärztlichen Werbeverbots. Der Zahnarzt hat nicht nur ein Recht zum Aufstellen eines Praxisschilds, sondern gleichermaßen die Pflicht hierzu. Die erforderlichen Angaben sind in Abs.2 aufgeführt. Erlaubt ist ergänzend die Angabe der E-Mail-Adresse, der Internetadresse, des Tätigkeitsschwerpunkts, die Verwendung des sog. „Gelben Z“ sowie ein Logo.

    2

    Nach der Musterberufsordnung der Ärzte darf auf den Praxisschildern nunmehr auf die Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund, einer Bereitschafts- oder Notfallpraxis und auf ambulantes Operieren hingewiesen werden. Ein solcher Hinweis ist auch Zahnärzten möglich, ohne dass es einer gesonderten Regelung bedarf.

    3

    Für den Bereich der Zahnärzte ist durch das OLG Hamm (U. v. 14.09.2000, Az.: 4 U 57/00) entschieden, dass die Bezeichnung „Praxis für Ganzheitliche Zahnheilkunde“ geführt werden darf, weil es den Patienten einen sinnvollen Hinweis gebe. Dieser Entscheidung voran ging eine Entscheidung des VG Braunschweig (U. v. 25.11.1998, Az.: 1 A 1042/96), wonach auch das Führen der Bezeichnung „Akupunktur“ auf dem Praxisschild zulässig ist.

    4

    Für die Namensgebung/Firmierung eines MVZ gibt es keine Vorgaben - auch nicht im SGB V - welche Angaben zu machen sind. Grundsätzlich ist es also nicht erforderlich, dass ausdrücklich, z. B. auf dem Praxisschild oder der Praxiswebseite, darauf hingewiesen wird, dass die Praxis in Form eines MVZ geführt wird. Es gelten die allgemeinen berufsrechtlichen Regelungen für die Gestaltung des Praxisschilds und sonstiger Verlautbarungen. Da jeder Zahnarzt jedoch zur Information bezüglich seiner Berufsausübung berechtigt ist, darf er die Bezeichnung „Medizinisches Versorgungszentrum“ oder „MVZ“ auf dem Praxisschild führen. Beachtet werden müssen hier allerdings die Pflichtangaben, die sich aus den geltenden Spezialgesetzen (z. B. GmbHG, GenossenschaftsG, PartnerschaftsgesellschaftsG) für die gewählte Gesellschaftsform ergeben.

  • Kommentierung zu Absatz 2

    5

    Die Regelung gilt für jeden Ort der Berufstätigkeit. Sie erfolgt aus Gründen des Patientenschutzes. Der Patient soll schon anhand des Praxisschilds erkennen, welche Zahnärzte in welcher Rechtsform in der Praxis tätig sind. Die Angabe der Berufsbezeichnung „Zahnarzt“ bzw. „Zahnärztin“ ist erforderlich, damit die Öffentlichkeit sicher sein kann, dass der oder die Behandelnde approbiert ist. Bei einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG) müssen nicht - können aber - die weiteren Standorte und die an den weiteren Standorten selbstständig tätigen Zahnärzte aufgeführt werden.

  • Kommentierung zu Absatz 3

    6

    Das Praxisschild hat hinsichtlich Form, Gestaltung und Größe „den örtlichen Gepflogenheiten“ zu entsprechen. Die örtlichen Gepflogenheiten sind jeweils anhand des konkreten Umfelds der Praxis zu beurteilen.

    7

    Größe des Praxisschilds
    Es wird hinsichtlich der Größe des Praxisschilds insoweit zu berücksichtigen sein, wie und in welcher Größe die Praxisschilder der sich im Umfeld befindlichen Praxen durchschnittlich gestaltet sind. Eine vergleichs-weise Vergrößerung des Schilds ist zulässig bei der gemeinschaftlichen Berufsausübung mehrerer Zahnärzte, bzw. Beteiligung einer Berufsausübungsgemeinschaft. Abweichungen der Größe des Praxisschilds sind weiter, z. B. aus Gründen der einheitlichen Gestaltung des Eingangsbereichs (z. B. durch Vorgaben des Vermieters), zulässig.

    8

    Die Anzahl der Praxisschilder ist nicht mehr auf eines beschränkt. Dies ergibt sich aus der Formulierung in § 22 Abs. 3 und der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Weitere Hinweisschilder im und am Gebäude, in dem sich die Praxis befindet (Eingangsbereich, Fahrstuhl, direkte Praxiseingangstür), sind ebenfalls zulässig.

    9

    Gestaltung des Praxisschilds
    Die Gestaltung des Praxisschilds hat sich ebenfalls nach den „ortsüblichen Gepflogenheiten“ zu richten. Nach wie vor werden Praxisschilder zwar „klassisch“ mit schwarzer Schrift auf weißem Grund gestaltet. Farbliche bzw. beleuchtete Schilder sind jedoch zulässig, wenn sie nicht in aufdringlicher Form gestaltet sind. Insoweit findet sich hier wiederum der Bezug zur zulässigen Information (s. o. § 21 Abs. 1).

  • Kommentierung zu Absatz 4

    10

    Eine Verpflichtung, die Verlegung des Praxissitzes anzuzeigen, besteht nicht. Diese Regelung erklärt es jedoch für zulässig, dass die Praxisverlegung bis zu einem Jahr durch ein Schild am bisherigen Praxissitz angezeigt wird.

    11

    Diese berufsrechtliche Regelung unterscheidet sich von der mietrechtlichen Regelung. So hat das OLG Düsseldorf (U. v. 27.05.1988, Az.: 16 U 56/88) entschieden, dass beim Ausscheiden eines Anwalts aus einer Kanzlei der in den Praxisräumen verbleibende Anwalt und der Vermieter der Räume auf angemessene Zeit ein Hinweisschild zu dulden haben, das auf die neuen Praxisräume des ausgeschiedenen Anwalts hinweist. Es sei seit Langem, weil selbstverständlich, üblich und anerkannt, dass der Vermieter verpflichtet ist (§ 242 BGB), nach Beendigung des Mietverhältnisses bei Gewerbetreibenden oder Freien Berufen ein Hinweisschild auf die neuen Geschäfts- oder Praxisräume für angemessene Zeit zu dulden.Dies gelte bei einer personalisierten Struktur der Tätigkeit erst recht. Der verbleibende Anwalt habe auf-grund seiner selbstverständlichen Nebenverpflichtung (§ 242 BGB) ein Hinweisschild zu dulden. Das Gericht erachtete einen Zeitraum von sechs Monaten als angemessen.

    12

    Letztlich kommt es auf die mietvertragliche und ggf. gesellschaftsvertragliche Regelung an. Das Berufsrecht ermöglicht es den Zahnärzten nur, auch über einen längeren als den sechs-monatigen Zeitraum hinaus, die Praxisverlegung am bisherigen Praxissitz anzuzeigen und eine solche mietvertragliche Vereinbarung zu treffen.

    13

    Die Anzeige über die Verlegung des Praxissitzes liegt im Interesse des Patienten, der die Praxis aufsuchen will, wie auch im Interesse des Zahnarztes, der sicherstellen will, dass seine Patienten ihn nach der Verlegung des Praxissitzes finden.

  • Kommentierung zu Absatz 5

    14

    Patienten ist die Praxis unter dem Namen des bisherigen Praxisinhabers bekannt. Durch die gleichzeitige Anbringung des eigenen Praxisschilds neben dem bisherigen Praxisschild des abgebenden Zahnarztes soll Patienten deutlich gemacht werden, dass die Praxis durch einen anderen Zahnarzt fortgeführt wird. Die Begrenzung auf ein Jahr ergibt sich aus der Annahme, dass ein Patient seinen Zahnarzt jedenfalls einmal im Jahr aufsuchen wird.

    15

    Zu beachten ist, dass der die Praxis abgebende Zahnarzt hier ein Mitspracherecht hat. Gegen seinen Willen kann das ehemalige Praxisschild nicht fortgeführt werden.