Präambel

Die Berufsordnung regelt das Verhalten von Zahnärzten gegenüber Patienten, Kollegen, Mitarbeitern und anderen Partnern im Gesundheitswesen. Mit der Festlegung von Berufsrechten und Berufspflichten dient die Berufsordnung dem Ziel,

  1. die Freiberuflichkeit des Zahnarztes zu gewährleisten;
  2. das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient zu erhalten und zu fördern;
  3. die Qualität der zahnärztlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen;
  4. das Ansehen des Zahnarztberufes zu wahren;
  5. berufswürdiges Verhalten zu fördern und berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern,

um damit dem Gemeinwohl zu dienen.

  • Kommentierung

    1

    Die (Heilberufe-)Kammergesetze - Heilberufsgesetze ermächtigen und verpflichten die (Landes-)Zahnärztekammern, eine Berufsordnung zu erlassen. Einige wesentliche Berufspflichten der Zahnärzte sind auch in den jeweiligen Kammer- bzw. Heilberufsgesetzen der Länder niedergelegt.

    2

    Die Präambel wurde der Musterberufsordnung vorangestellt, um die zentralen Elemente des zahnärztlichen Berufsbilds aufzuzeigen.

    3

    „Sicherstellen“ im Sinne der Präambel ist nicht gleichbedeutend mit der Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung im Sinne des Sozialgesetzbuchs V (SGB V). Die Formulierung hebt vielmehr auf das gemeinwohlorientierte Selbstverständnis des Freien Berufs ab.

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    Die hier aufgezählten Ziele sind, da sie allesamt dem Gemeinwohl dienen, zugleich Rechtfertigung für die verpflichtenden und damit freiheitsbeschränkenden Satzungsnormen. Mit der Berufsordnung entsteht über die Satzungskompetenz der Kammern eine rechtsverbindliche Selbstverpflichtung des Berufsstands. Aufgrund der Pflichtmitgliedschaft in den Kammern der Freien Berufe kann diese Selbstverpflichtung auch für alle Angehörigen des Berufsstands allgemeinverbindlich gemacht werden. Sie ist mithin eine wesentliche Voraussetzung, um im Rahmen der berufsständischen Selbstverwaltung überhaupt Verantwortung anstelle des Staats wahrnehmen zu können.

    5

    Die Bestimmungen der Berufsordnung unterliegen einem ständigen Wandel. Dies liegt zum einen begründet in sich weiterentwickelnden standespolitischen Auffassungen, wesentlich aber auch in Entscheidungen der Berufsgerichte für die Heilberufe sowie des Bundesverfassungsgerichts und zunehmend auch des Europäischen Rechts. Insbesondere diese gerichtlichen Entscheidungen konkretisieren die vielfach generalklauselartig gehaltenen Bestimmungen der Berufsordnung.

    6

    Das Ansehen des Zahnarztberufs und berufswürdiges Verhalten (siehe Buchstaben d und e), gehören zusammen. Mit ihrem Verhalten müssen Zahnärzte zu dem zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Ansehen und Vertrauen bei der Bevölkerung und im Kollegenkreis beitragen. Umgekehrt müssen sie Verhaltensweisen unterlassen, die diesem Ansehen und Vertrauen abträglich sind.