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Allgemeine Grundsätze Nutzung eines nicht aufdringlichen (Praxis-)Logos

Die graphische und farbliche Gestaltung eines Praxislogos, wie es etwa auf Briefbögen benutzt wird, ist Ausdruck der Präsentation des Absenders und hat darüber hinaus einen Wiedererkennungsfunktion. Die Verwendung eines dezenten Praxislogos ist…

| Gericht: Bundesverfassungsgericht | Aktenzeichen: 1 BvR 1863/96 | Entscheidung: Beschluss

Themengebiete: Allgemeine Grundsätze

Zahnärztekammern der Länder
Positionen und Statements