Die Bezeichnung „Ärztehaus", insbesondere in der Größe 1 m x 2 m, entfaltet eine Suggestiv- und Sogwirkung und stellt deshalb einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil dar.
(Hinweis: Ob der relevante Verkehr unter einem „Ärztehaus" ein Haus versteht, in…
Unterhält ein Pathologe einen Botendienst zwischen Krankenhäusern oder Ärzten und seinem Labor, ist dies nicht wettbewerbswidrig, selbst dann, wenn der Botendienst über eine große Entfernung und/oder für die Auftraggeber unentgeltlich betrieben wird.
Sachangemessene und informationsgerechte Trikotwerbung ist zulässig.
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Gericht: Bundesverfassungsgericht
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Aktenzeichen: 1 BvR 744/88/Vorinstanzen:a) Urteil des Landesberufsgerichts für Apotheker in Karlsruhe vom 24.02.1988 - LBG 4/87 - // - b) Urteil des Bezirksberufsgerichts für Apotheker in Karlsruhe vom 14.11.1986 - BBG 5/86
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Entscheidung: Beschluss
Werden Patienten zu kulturellen Veranstaltungen in der Praxis, wie beispielsweise Vernissagen oder Kunstaustellungen, eingeladen, ist dies grundsätzlich berufsrechtlich nicht zu beanstanden.