Übersicht - Urteile
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Berufliche Kommunikation

Werbung für ein deutschlandweit einziges Zahngesundheits“voll“programm, bei dem nicht alle über die…

Die Werbung für ein als deutschlandweit "einziges Vollprogramm", bei dem der Patient umfangreiche Leistungen zur Zahnvorsorge (PZR, Kinderprophylaxe), Zahnerhaltung (Kunststofffüllungen), für Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) und für Implantate…

Berufliche Kommunikation

Werbung mit Pauschalpreisen für zahnärztliche Leistungen und Unterschreitung des Mindestsatzes der…

Werbungen mit Pauschalpreisvereinbarungen sind, obwohl Vereinbarungen zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem über eine von der GOZ abweichenden Gebührenhöhe grundsätzlich zulässig sind, rechtswidrig, weil die Vereinbarung einer abweichenden…

Berufliche Kommunikation

Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern (hier:Implantate/Kronen)

Das Werben mit Vorher-Nachher-Bildern von Implantaten und Kronen kann zulässig sein, wenn die medizinische Behandlung indiziert gewesen ist und auch sonst keine anstößige Darstellung in den Bildern zu erkennen ist.

Berufliche Kommunikation

Werbeaussagen zu Therapiemöglichkeiten

Zulässige Werbeaussagen zu Therapiemöglichkeiten müssen wissenschaftlich

belegt sein.

Berufliche Kommunikation

Werbung durch Ausgabe von Wertgutscheinen von 1 Euro (hier: durch Apotheker)

Einem Wertgutschein mit aufgedrucktem Geldbetrag – hier: EUR 1,00 – für Patienten kommt in seiner Wirkung einem nicht lediglich geringwertigen Barrabatt nahezu gleich und ist deshalb unzulässig.

Allgemeine Grundsätze

Verweisung eines Patienten an einen Hilfsmittelerbringer ohne hinreichenden Grund

Eine Verweisung liegt nicht nur dann vor, wenn der Arzt einen bestimmten Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfiehlt, ohne von dem Patienten konkret darum gebeten worden zu sein, sondern es ist ausreichend, dass der Arzt den Patienten von sich aus…

Berufliche Kommunikation

Kostenloser Patiententransport als Werbemittel

Die Werbung mit der Möglichkeit eines kostenlosen Transfers vom Augenarzt zur Klinik und zurück zur Wohnung des Patienten stellt kein sachgerechtes Kriterium für die freie Arztwahl des Patienten dar und ist daher unzulässig.

Berufliche Kommunikation

Vergleichende Werbung für Implantate, wenn ein Produkt als Kopie eines anderen dargestellt wird

Wird ein genutztes Implantatsystem gegenüber einem anderen System durch die Übernahme wesentlicher Merkmale des Produkts als Kopie oder Imitat dargestellt, stellt dies eine unzulässige vergleichende Werbung dar.

Berufliche Kommunikation

Werbung durch Ausgabe von Wertgutscheinen von 1 Euro (hier: durch Apotheker)

Einem Wertgutschein mit aufgedrucktem Geldbetrag – hier: EUR 1,00 – für Patienten kommt in seiner Wirkung einem nicht lediglich geringwertigen Barrabatt nahezu gleich und ist deshalb unzulässig.