Alleinstellungsbehauptung „modernstes Augenzentrum Süddeutschlands“

Gericht: Landgericht München | Aktenzeichen: 33 O 12480/13 - Vorinstanz zum Urteil des OLG München Az.: 6 U 1186/14 v. 15.01.15 | Dokumententyp: Urteil
Themengebiete: Berufliche Kommunikation

Leitsatz der Bundeszahnärztekammer zum Urteil

Eine Alleinstellungsbehauptung wie „modernstes Augenzentrum Süddeutschlands“ ist unzulässig, wenn die Behauptung sich nicht sachlich rechtfertigen lässt.

Urteilstext


Endurteil

Das Landgericht München I - 33. Zivilkammer erlässt auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2014 folgendes Endurteil:

1.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

a)
mit der Aussage zu werben, über das derzeit modernste Augenzentrum Süddeutschlands zu verfügen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben

 

und/oder

b)
den Begriff "Laserkiinik" zu gebrauchen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 16 wiedergegeben

 

und/oder

c)
für ein kostenloses Erstgespräch zu werben, in dem eine individuelle körperliche Untersuchung erfolgt, wenn dies geschieht wie im Anlagenkonvolut K 19 wiedergegeben.

2.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 219,35 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit 21.06.2013 zu zahlen.

3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/4 und der Beklagte 3/4 zu tragen.

5.
Das Urteil ist in Ziffer 1. a), b) und c) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils EUR 10.000,00 und in Ziffern 2. und 4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen angeblich wettbewerbswidriger Werbeaussagen auf Unterlassung und Abmahnkostenerstattung in Anspruch.

Der Kläger ist ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs mit über 2.000 Mitgliedern, unter anderem der Industrie- und Handelskammer, dem Berufsverband der Augenärzte Deutschlands e. V. und der Landesärztekammer Bayern.

Der Beklagte ist niedergelassener Facharzt für Augenheilkunde und Inhaber sowie leitender Augenarzt des Augenzentrums München, für dessen Internetauftritt unter www.augenzentrum-muenchen.de er ausweislich des Impressums (Anlage K 1) verantwortlich ist.

Im März 2013 warb der Beklagte auf der vorgenannten Internetseite damit, dass das Augenzentrum München "Süddeutschlands modernstes Augenzentrum" sei (vgl. Anlage K 3), ebenso in einem vom Beklagten verteilten Flyer (Anlage K 3 a).

Weiter warb der Beklagte im Internet (Anlage K 10) mit nachfolgend abgebildetem Hygienezertifikat:

 

In einem vom Beklagten herausgegebenen Flyer, der ebenfalls das vorgenannte Siegel enthielt, wurde ausgeführt, dass das Augenzentrum München mit dem Hygienesiegel "ausgezeichnet sei". Das vorgenannte Zertifikat wird von der Deutschen Hygienezertifikat GmbH vergeben, bei welcher es sich laut ihrem Internetauftritt um "das erste unabhängige Beratungs- und Prüfungsuntemehmen in Deutschland, das Unternehmen für einwandfreie Hygiene und Sauberkeit auszeichnet, handeln soll (Anlage K 11). Weiter heißt es im Internetauftritt der Deutschen Hygienezertifikat GmbH: "Das Gesundheitsamt ist berechtigt, Ihren Betrieb hinsichtlich der gesetzlich vorgegebenen Rahmenhygienepläne der einzelnen Bundesländer zu kontrollieren. Das Deutsche Hygienezertifikat orientiert sich bei seiner Überprüfung an genau diesen Plänen. Ihr Unternehmen kann Besuchen des Gesundheitsamtes so entspannt entgegensehen." (Anlage K 12).
Im April 2013 bewarb der Beklagte das von ihm betriebene Augenzentrum im Internet mit der Bezeichnung "Laserklinik" (Anlage K 16), obwohl ihm keine Konzession zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt im Sinne von § 30 Gewerbeordnung erteilt wurde. Eine stationäre Betreuung seiner Patienten gewährleistet der Beklagte nicht.

Schließlich bot der Beklagte in einer Pressemitteilung vom 18.04,2013 und im Internet in Bezug auf eine Augenlaserbehandlung .Eine kostenlose „Erstberatung und Eignungsprüfung", wie in Anlage K 19 dargestellt, an.

Der Kläger mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 20.03.2013 ab (Anlage K 13). Der Beklagte wies die geltend gemachten Ansprüche mit anwaltlichem Schreiben vom 04.04.2013 (Anlage K 14) zurück. Mit Schreiben vom 05.04.2013 (Anlage K 17) erweiterte der Kläger die Abmahnung auf die beanstandete Verwendung der Bezeichnung "Laserklinik". Mit weiterem Schreiben vom 23.04.2013 (Anlage K 18) beanstandete der Kläger gegenüber dem Beklagten außerdem das Angebot einer kostenlosen Erstberatung und Eignungsprüfung, wie in Anlage K 19 dargestellt.

Der Kläger macht geltend, die Bezeichnung des Augenzentrums München als "Süddeutschlands modernstes Augenzentrum" stelle einen Verstoß gegen §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 UWG dar, weshalb ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8, 3, 5 UWG bestehe. Aus Sicht des angesprochenen Verkehrs handele es sich um eine Alleinstellungsbehauptung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der Dienstleistungen und Eigenschaften des Unternehmens des Beklagten, welche objektiv nachprüfbar sei. Unter dem modernsten Augenzentrum stelle der Verbraucher sich ein Augenzentrum vor, in dem alle maßgeblichen medizinischen Geräte zur Durchführung der angebotenen Behandlungen vorhanden seien und die Geräte dem aktuellsten Stand der Technik entsprächen. Diese Behauptung sei vorliegend unzulässig, da sie sachlich unrichtig sei.

So gebe es bereits in München und in Würzburg Augenzentren, die über eine modernere oder mindestens ebenso moderne Gerätetechnik verfügten wie die Einrichtung des Beklagten. Unter anderem arbeite der Beklagte mit einem Lasergerät der Frequenz von nur 400 Hz und einem Alter von vier Jahren. Er verfüge also nicht über ein Lasergerät mit einer Frequenz von 750 Hz und sehr schnellem optischem Verfolgungssystem (Eye Tracker), welches seit einem Jahr auf dem Markt sei und zum Beispiel vom Augenzentrum 04ÜÜ» Augenzentrum GmbH verwendet werde (Anlagen K 6, K 23).

Darüber hinaus böten alle modernen Praxen, die Augen laserten, wie zum Beispiel die E#Eü Deutschland GmbH, das Augenlaserzentrum … der Augenklinik … GmbH sowie die … Deutschland GmbH, ein Femtosekunden-Lasergerät zur Femto-Lasikbehandlung an (Anlagenkonvolut K 7), wobei die Femto-Lasikbehandlung die modernste und präziseste Methode sei, Augengewebe schonend von einer Fehlsichtigkeit zu befreien. Über ein solches Femtosekunden-Lasergerät verfüge der Beklagte demgegenüber nicht.

Weiterhin hätten sich im Augenzentrum Würzburg fünf augenärztliche Einrichtungen zusammengeschlossen, wo 13 Ärzte arbeiteten (Anlage K 8, K 9). Demgegenüber handele es sich bei dem Augenzentrum des Beklagten lediglich um ein Zentrum mit zwei Teilzeitoperateuren. Bereits daraus ergebe sich, dass dieser nicht über derart moderne Geräte verfüge wie seine Mitbewerber, die sich zu größeren Einheiten zusammengeschlossen hätten. Darüber hinaus kämen sämtliche beim Beklagten eingesetzten Technologien auch bei Wettbewerbern zur Anwendung.

Im Übrigen sei es Sache des Beklagten, die Richtigkeit der streitgegenständlichen Behauptungen darzulegen und zu beweisen, da dieser ohne Weiteres über die Informationen verfüge, mit denen er die Richtigkeit seiner Werbebehauptung unter Beweis stellen könne, wohingegen es für den Kläger überaus schwierig sei, die Unrichtigkeit einer Alleinstellungsbehauptung nachzuweisen, weil ihm die innerbetrieblichen Verhältnisse des Werbenden nicht bekannt seien.

Der Kläger meint weiter, die Verwendung des Siegels "Deutsches Hygienezertifikat" stelle eine unzulässige irreführende Werbung gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG dar, da der Verbraucher bei einer Werbung mit einem Zertifikat von einer besonderen Qualifikation ausgehe, vorliegend aber nur die allgemein behördlichen Anforderungen geprüft würden und damit der übliche deutsche Hygienestandard als Maßstab gelte. Wer mit einem Zertifikat werbe, weise jedoch auf eine besondere Qualifikation hin, die über den üblichen Standard hinausgehe. Ein Zertifikat dürfe nicht vergeben werden, wenn der "zertifizierte" Standard behördlich vorgeschrieben und damit selbstverständlich sei. Die Werbung mit einem Zertifikat, das - wie vorliegend - lediglich die Einhaltung behördlicher Mindestanforderungen bestätige, während der Verbraucher davon ausgehe, dass ein besonderer Hygienestandard geprüft werde, beeinträchtige die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers auch spürbar. Wie das Kammergericht mit Urteil vom 27.03.2012 (Anlage K 22) zutreffend ausgeführt habe, werde durch die Verwendung des Siegels die unzutreffende Vorstellung beim Publikum erweckt, dass das Siegel von einer unabhängigen und neutralen Stelle als Bestätigung der Hygienestandards verliehen worden sei.

Ebenso irreführend gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 UWG sei die Bezeichnung des Augenzentrums als "Laserklinik", denn damit wecke der Beklagte eine falsche Vorstellung der Verbraucher bezüglich der wesentlichen Merkmale der von ihm angebotenen Dienstleistungen sowie der Eigenschaften des Unternehmens. Der Verkehr gehe bei der Verwendung der Bezeichnung "Klinik" davon aus, dass dort stationär behandelt werde. Die Verwendung der Bezeichnung "Klinik" sei nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession nach § 30 Abs. 1 Gewerbeordnung vorliegen würden oder der Beklagte über eine Ausstattung verfügen würde, die einen längeren stationären Aufenthalt der Patienten gewährleiste. Der Begriff "Klinik" sei synonym mit Krankenhaus, der Zusatz "Laser" deute lediglich auf eine Spezialisierung hin.

Schließlich bestehe auch ein Unterlassungsanspruch wegen des Angebots eines kostenlosen Erstgesprächs, das eine individuelle Eignungsprüfung beinhalte gemäß §§ 8, 3 Abs. 2, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 7 Abs. 1 HWG. § 7 Abs. 1 HWG stelle eine Marktverhaltensregelung dar. Das Angebot der kostenlosen Erstberatung und Eignungsprüfung sei als unzulässige kostenlose Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 HWG zu qualifizieren. Die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 HWG greife nicht ein, da die kostenlose fachärztliche Beratung als Teil der Hauptleistung zu qualifizieren sei.

Der Beklagte biete mit der Vornahme der individuellen Eignungsprüfung eine kostenlose Voruntersuchung an. Unerheblich sei, inwieweit die Untersuchungen durch den Beklagten selbst oder durch einen Optiker unter Aufsicht des Beklagten ausgeführt würden, da gemäß § 4 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auch Leistungen, die im Auftrag und unter Aufsicht eines Arztes erbracht würden, als ärztliche Leistungen abzurechnen seien. Bei den hier angebotenen Untersuchungen und Messungen handele es sich im Übrigen nicht um einen kurzen unverbindlichen Check oder Ratschlag, sondern um eine Werbung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anpreisung einer ärztlichen Leistung in Form eines Beratungsgesprächs.

Den Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die vorgerichtliche Abmahnung stützt der Kläger auf § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, wobei die geltend gemachte Kostenpauschale in Höhe von € 219,35 - was nicht bestritten wird - einem angemessenen Anteil der erforderlichen Aufwendungen des Klägers entspreche.

Der Kläger beantragt:

1.
Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr

a)
mit der Aussage zu werben, über das derzeit modernste Augenzentrum Süddeutschlands zu verfügen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben

und/oder

b)
mit dem nachfolgend abgebildeten Hygienezertifikat zu werben

und/oder
c)
den Begriff "Laserklinik" zu gebrauchen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 16 wiedergegeben

d)
für ein kostenloses Erstgespräch zu werben, in dem eine individuelle körperliche Untersuchung erfolgt, wenn dies geschieht wie in Anlagenkonvolut K 19 wiedergegeben.

2.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 219,35 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Der Beklagte macht geltend, der Kläger sei nicht prozessführungsbefugt. Für die Klagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sei Voraussetzung, dass dem Kläger eine erhebliche Anzahl von niedergelassenen Augenärzten des örtlich relevanten Marktes angehörten. Dies sei aber nicht der Fall. Im Übrigen könne die Klagebefugnis auch nicht aus einer Mitgliedschaft des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschland e. V. oder der Bayerischen Landesärztekammer beim Kläger abgeleitet werden. Dies setze voraus, dass die betreffenden Organisationen den Kläger mit ihrer Interessenwahrnehmung im Rahmen einer Kompetenzübertragüng ernsthaft beauftragt hätten. Dass eine solche Kompetenzübertragung seitens der Landesärztekammer Bayern gewollt sei, sei im Zusammenhang mit einem Vorgehen gegen ihre eigenen Mitglieder auszuschließen. Im Übrigen stehe der Landesärztekammer Bayern nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG eine selbständige Klagebefugnis zu. Für eine Kompetenzübertragung bestehe daher auch schon kein sachlicher Grund, mithin auch kein anerkennenswertes Bedürfnis. Gleiches gelte für den Berufsverband der Augenärzte Deutschlands e. V. Insoweit sei auch nicht dargelegt worden, inwieweit der entsprechende Verband die Branche wirklich repräsentativ vertreten solle.

In der Sache bestreitet der Beklagte, dass der angesprochene Verkehr die Werbeaussage "modernstes Augenzentrum Süddeutschlands" als Behauptung einer Alleinstellungswerbung verstehe. Richtigerweise seien entsprechende Aussagen als reine Werturteile aufzufassen, die sich einer objektiven Nachprüfbarkeit entzögen.

Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich aber gleichwohl um eine Praxis, in der alle maßgeblichen medizinischen Geräte zur Durchführung der angebotenen Behandlungen vorhanden seien und in der die Geräte dem aktuellsten Stand der Technik entsprächen. Nicht richtig sei insbesondere, dass es in München oder in Würzburg Augenzentren gäbe, die über eine modernere oder mindestens ebenso moderne Gerätetechnik verfügten. Soweit die beim Beklagten eingesetzten Technologien auch in anderen Einrichtungen vorhanden seien, sei dies jedenfalls nicht in der Kombination der Fall wie beim Beklagten. Jedenfalls trage die Klagepartei eine primäre Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Unrichtigkeit der Werbebehauptung.

Der Beklagte bestreitet außerdem, dass das Publikum im Zusammenhang mit dem beanstandeten Hygienezertifikat die Erwartung habe, dass die Einhaltung besonderer, d. h. über das Maß gesetzlicher und behördlicher Vorgaben hinausgehender Standards gegeben sei. Es handele sich vorliegend um ein objektives und unabhängiges Verfahren anhand im Voraus festgelegter und jederzeit überprüfbarer Standards (vgl. Anlagenkonvolut B 1).

Auch ein Unterlassungsanspruch wegen der vom Beklagten verwendeten Bezeichnung "Laserklinik" bestehe nicht. Unzutreffend sei, dass der Beklagte den Begriff "Laserklinik" nur verwenden dürfe, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession gemäß § 30 Abs. 1 Gewerbeordnung vorlägen. Die Venwendung des Begriffs "(Praxis-)Klinik" werde durch die Bayerische Ärztekammer in deren Erläuterungen zum Vollzug der Bestimmungen der Berufsordnung für Ärzte geregelt (Anlage B 2). Danach sei der Begriff "(Praxis-)Klinik" ein organisatorischer Hinweis, der über die besondere Ausstattung einer Arztpraxis informiere. Gleiches gelte für den Begriff "Laserklinik". Der Beklagte erfülle im Übrigen die Voraussetzungen zur Verwendung beider Bezeichnungen. Im Übrigen sei es auch kein Wettbewerbsvorteil, wenn der Beklagte die hier angebotenen Behandlungsmethoden "stationär" erbringen wolle, denn dies entspräche dem Stand der Augenheilkunde des Jahres 1970 und einen solchen Eindruck wolle der Beklagte sicherlich nicht erwecken.

Schließlich bestehe auch kein Unterlassungsanspruch wegen des Angebots einer kostenlosen Erstberatung und Eignungsprüfung, wie in Anlage K 19 wiedergegeben. Die entsprechenden Maßnahmen würden nicht von einem Arzt, sondern von einem Optiker ausgeführt, so dass es sich schon um keine ärztliche Leistung im Sinne des § 7 Abs. 1 HWG handele. Jedenfalls sei aber die Erstberatung nicht als Teil der Hauptleistung zu qualifizieren, sondern als eine Ergänzung in Gestalt einer Beratung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 HWG.

Demzufolge sei auch die Abmahnung unberechtigt, so dass auch diesbezüglich kein Zahlungsanspruch bestehe.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Prozessbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 28.01.2014 (Bl. 60/63 d. A.) verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

A)
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugt. Dem Kläger gehören als Mitglieder unter anderem die Bayerische Landesärztekammer sowie der Berufsverband der Augenärzte Deutschlands e. V. an. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch eine solche über einen anderen Verband oder ein Unternehmen vermittelte Mitgliedschaft genügt, um die Prozessführungsbefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG darzutun (BGH, GRUR 1999, 1116, 1118 – „Wir dürfen nicht feiern"; BGH, GRUR 2003, 454, 455 - Sammelmitgliedschaft; BGH, GRUR 2007, 610, 611 - Sammelmitgliedschaft V)- Dies gilt jedenfalls dann, wenn die die Mitgliedschaft vermittelnden Verbände ihrerseits nach § 8 Abs. 3 UWG klagebefugt sind (vgl. BGH, a. a. O.; Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 32. Aufl. 2014, § 8 Rn. 3.43), was bei der Landesärztekammer Bayern und dem Berufsverband der Augenärzte Deutschlands e. V. unstreitig - auch nach eigenem Vortrag des Beklagten - der Fall ist. Nachdem der Landesärztekammer Bayern unstreitig auch eine erhebliche Zahl von Augenärzten angehört, begegnen sich deren Mitglieder auf demselben räumlichen und sachlichen Markt wie der Beklagte.

B)
Die Klage ist in den Unterlassungsanträgen zu Ziffern 1. a), c) und d) begründet.
I.
Die Aktivlegitimation des Klägers folgt, wie oben bereits dargelegt, aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

II.
Der Beklagte ist als Verantwortlicher für die streitgegenständliche Werbung passivlegitimiert.

III.
Der Unterlassungsanspruch gemäß Ziffer 1 a) des Klageantrags hinsichtlich der Aussage "modernstes Augenzentrum Süddeutschlands" folgt aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG i. V. m. §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 UWG.

1.
Die Aussage, das Augenzentrum des Beklagten sei das "modernste Augenzentrum Süddeutschlands" stellt eine Alleinstellungs- bzw. Spitzenstellungsbehauptung dar, da hiermit aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören, suggeriert wird, dass es in Süddeutschland kein Augenzentrum gebe, das über eine modernere oder mindestens ebenso modernde Ausstattung verfügt, wie das Augenzentrum des Beklagten. Insoweit handelt es sich um eine objektiv nachprüfbare Aussage und nicht um eine Werbeaussage, die der Verkehr als lediglich nichtssagende Anpreisung versteht (vgl. Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 32. Aufl. 2014, § 5 Rn. 2.151).

2.
Vorliegend hat der Beklagte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, worauf sich seine Werbebehauptung stützt. Zwar trifft die Beweislast dafür, dass die Berühmung einer Alleinstellung unzutreffend ist, dem Grundsatz nach den Anspruchsteller. Allerdings ist es für den Kläger regelmäßig schwierig, die Unrichtigkeit einer Alleinstellungsbehauptung nachzuweisen, weil ihm die innerbetrieblichen Verhältnisse des Werbenden nicht bekannt sind. Da andererseits der Beklagte ohne Weiteres über die Informationen verfügt, mit denen er die Richtigkeit seiner Werbung und Behauptung unter Beweis stellen kann, kehrt sich in diesen Fällen nach ständiger Rechtsprechung die Darlegungs- und Beweislast in der Regel um (BGH, GRUR 1983, 779, 780 - Schuhmarkt; Köhler/Bomkamm, a. a. O., § 5 Rn. 2.155 m. w. N.). So liegt der Fall auch hier. Der Kläger als Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs verfügt über keine besonderen Informationsmöglichkeiten hinsichtlich der betrieblichen Verhältnisse des Beklagten und der hierauf gestützten Alleinstellungsbehauptung. Demgegenüber hat der Beklagte ohne Weiteres die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der maßgeblichen Tatsachen, auf deren Grundlage er die streitgegenständliche Behauptung im Zeitpunkt ihrer Aufstellung getätigt hat.

3.
Der Beklagte hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Aussage, das von ihm betriebene Augenzentrum sei das "modernste Augenzentrum Süddeutschlands" sachlich richtig ist. Hierzu hätte er im Einzelnen darlegen müssen, dass er in jeder Hinsicht über einen so modernen Standard verfügt, dass er diesbezüglich gegenüber allen Mitbewerbern in Süddeutschland überlegen ist. Insbesondere hätte er substantiiert zu den in seiner Praxis vorhandenen Einrichtungen, Ausstattungen und Behandlungsmethoden vortragen müssen, wie diese im Einzelnen aussehen und dass sich diese deutlich an Modernität von anderen Augenpraxen abheben. Um die mit der Alleinstellungsbehauptung in Anspruch genommene Sonderstellung zu rechtfertigen, wäre insoweit ein deutlicher Vorsprung vor anderen augenärztlichen Praxen erforderlich (BGH, GRUR 1983, 779, 780 - Schuhmarkt; Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 5 Rn. 2.150). Der Beklagte müsste insbesondere auch darlegen, welche Erkenntnisse er über andere Praxen hat und wie er zu der von ihm behaupteten Spitzenstellung kommt. Der pauschale Vortrag des Beklagten, in seiner Praxis seien alle maßgeblichen medizinischen Geräte zur Durchführung der angebotenen Behandlung vorhanden und entsprächen dem aktuellen Stand der Technik, genügt dem nicht. Ebenso wenig die Behauptung, dass die Kombination der bei ihm vorhandenen Technologien in anderen Praxen nicht zum Einsatz käme. Dies insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass der Kläger dargelegt hat, dass es beispielsweise einen Augenlaser der Frequenz 750 Hz mit einem sehr schnellen optischen Verfolgssystem (Eye Tracker) seit einem Jahr auf dem Markt gibt, während der Beklagte mit einem Lasergerät der Frequenz von nur 400 Hz und einem Alter von vier Jahren arbeite. Auch zum Vortrag des Klägers, die modernste und präziseste Augenlasermethode sei aktuell die Femto-Lasikbehandlung mit einem Femtosekunden-Lasergerät, über welches der Beklagte nicht verfüge, hat der Beklagte keinerlei Ausführungen gemacht, die diese Behauptung entkräften würden.

4.
Die irreführende Spitzenstellungsbehauptung stellt eine spürbare Beeinträchtigung dar, da sie geeignet ist, die geschäftliche Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise zu beeinflussen (BGH GRUR 2009, 888 Rdnr. 18 - Thermoroll).

IV.
Der Klageantrag Ziffer 1 c) ist gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG begründet, da die Bezeichnung "Laserklinik" hinsichtlich des Augenzentrums des Beklagten eine irreführende Angabe über die Eigenschaften des Unternehmens darstellt.

1.
Die Praxis des Beklagten verfügt unstreitig weder über eine Konzession zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt im Sinne von § 30 Gewerbeordnung, noch über die Gewährleistung einer stationären Betreuung der Patienten.

2.
Aus Sicht des angesprochenen Verkehrs ist der Begriff "Laserklinik" so zu verstehen, dass es sich um eine Einrichtung handelt, die die entsprechende stationäre und personelle Ausstattung einer Klinik bietet, insbesondere um beim Auftreten von Komplikationen während der Behandlung eine unmittelbare Versorgung im Rahmen einer Klinik zu bieten. Der Begriff der "Klinik" ist mit dem Begriff des Krankenhauses synonym, so dass der Verkehr hierunter die Möglichkeit einer stationären Behandlung - im Unterschied zu einer rein ambulanten Behandlung - versteht. Von Bedeutung für den "Klinik'-Begriff ist aus Sicht des Verkehrs daher, ob Möglichkeiten zur stationären Aufnahme und Durchführung von Behandlungen auch zur Nachtzeit und in Notfällen vorhanden sind (BGH, NJW 1996, 3083, 3084 - Klinik für Zahnmedizin). All dies ist bei der Praxis des Beklagten nicht der Fall, so dass die Bezeichnung "Laserklinik" irreführend ist. An dieser Beurteilung ändern auch die "Erläuterungen zum Vollzug der Bestimmungen der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns zur Darstellung des Arztes in der Öffentlichkeit" (Anlage B 2) nichts. Dort wird in Ziffer 2.3.6 zum Begriff "Praxis-Klinik" ausgeführt, dies sei ein organisatorischer Hinweis, der über eine besondere Versorgungsweise und besondere Ausstattung einer Arztpraxis informiere, aber nicht zur Verwechslungsgefahr mit einer konzessionierten Privatkrankenanstalt nach § 30 Gewerbeordnung bzw. öffentlich-rechtlichen Krankenhäusern bzw. deren besonderen Versorgungsformen führen dürfe. Dies ist vorliegend aber bei der vom Beklagten verwendeten Bezeichnung "Laserklinik" - wie dargestellt - der Fall. Der Beklagte hat auch nicht dargetan, auf welche besondere Versorgungsweise oder besondere Ausstattung seiner Arztpraxis die von ihm verwendete Bezeichnung „Laserklinik" eigentlich hinweisen soll.

3.
Spürbarkeit der Irreführung ist zu bejahen. Das Vorhandensein der Ausstattung einer Klinik ist aus Sicht des angesprochenen Verkehrs, der eine Behandlung beim Beklagten in Betracht zieht, ein positives Merkmal, da die Möglichkeiten zur stationären Aufnahme und Durchführung von Behandlungen in Fällen von Komplikationen einen Vorteil darstellen. Demgegenüber bedeutet der Begriff "Laserklinik" aus Sicht des angesprochenen Verkehrs nicht, dass die dort angebotenen Behandlungen stets und regelmäßig "stationär" erbracht würden.

V.
Der Klageantrag Ziffer 1 d) ist gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG i. V. m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 7 Abs. 1 HWG gegeben, das beworbene kostenlose Erstgespräch, in welchem eine individuelle körperliche Untersuchung erfolgt, wie im Anlagenkonvolut K 19 wiedergegeben, eine unzulässige kostenlose Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 HWG darstellt.

1.
Verstöße gegen die Werberegelungen des HWG sind zugleich unlauteres Marktverhalten im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG (Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 4 Rn. 11.134 a).

2.
Die in Anlage K 19 beworbene, auf eine Augenlaserfoehandlung bezogene kostenlose "Erstberatung und Eignungsprüfung", welche insbesondere die Messung der Sehstärke, die Dicke und Stabilität der Hornhaut und die Vorderkammertiefe der Augen beinhaltet, stellt eine Werbung für eine Behandlung dar, die sich auf die Erkennung und Beseitigung einer Krankheit bzw. eines Körperschadens bezieht im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG, so dass § 7 HWG vorliegend anwendbar ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die beworbenen Beratungs- und Untersuchungsleistungen durch den Augenarzt oder durch eine von ihm beauftragte Person, insbesondere durch einen Augenoptiker, vorgenommen werden. Im Übrigen heißt es in der Werbung in Anlage K 19 unter anderem: "Beratungsgarantie: Bei einer kostenlosen Erstberatung und Eignungsprüfung durch unser Refraktiv-Team im Augenzentrum München erfahren Sie, welche Korrekturverfahren für Sie in Frage kommen und wie hoch die Kosten für Ihre Augeniaserbehandlung sein werden. Sie haben hier femer die Möglichkeit, Ihren Operateur persönlich kennen zu lernen." Somit beinhaltet die hier beanstandete Bewerbung aus Sicht des angesprochenen Verkehrs auch ein Beratungsgespräch mit dem operierenden Arzt.

3.
Die vom Beklagten beworbene kostenlose Erstberatung und Eignungsprüfung stellt eine unzulässige Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 HWG dar. Der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 4 HWG greift nicht ein. Die dort genannte Erteilung von Auskünften und Ratschlägen muss sich jeweils auf eine Hauptleistung beziehen (Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 2013, § 7 Rn. 12). Die hier beworbene kostenlose Beratung und Untersuchung ist demgegenüber als Teil einer Hauptleistung zu qualifizieren, die in der Regel nur gegen Entgelt erhältlich ist und nach der Gebührenordnung für Ärzte abzurechnen wäre (OLG München, Urteil vom 08.10.2009, Az.: 6 U 1575/08).

4.
Der Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG ist geeignet, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen, da ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der angesprochenen Verbraucher durch die Werbung mit unentgeltlichen Zuwendungen herbeiführt (siehe auch Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 4 Rn. 11.134 a).

VI.
Wiederholungsgefahr ist jeweils zu bejahen, da diese durch die Verletzungshandlungen indiziert wird und der Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.

C)
Der Unterlassungsantrag in Ziffer 1, b) der Klage ist demgegenüber unbegründet da eine Irreführung gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG durch Verwendung des Siegels "Deutsches Hygienezertifikat" zu verneinen ist.

VI. I.
Als "Zertifizierung" wird ein Verfahren bezeichnet, mit dessen Hilfe die Einhaltung bestimmter Anforderungen nachgewiesen werden kann; Zertifizierungen werden von unabhängigen Stellen vergeben und müssen sich nach festgelegten Standards richten, wobei der Begriff der Zertifizierung nicht besagt, dass sie von einer amtlichen Stelle vergeben worden ist (BGH, NJW 2012, 235 - zertifizierter Testamentsvollstrecker; Köhler/Bornkamm, a. a. 0., § 5 Rn. 5.140 b). Das hier streitgegenständliche Deutsche Hygienezertifikat wird von der Deutschen Hygienezertifikat GmbH vergeben. Es handelt sich dabei laut den Anlagen K 11, K 12 und B 1 um ein unabhängiges Beratungs- und Prüfungsunternehmen, das Unternehmen, gemessen an den staatlich vorgegebenen Anforderungen prüft und für einwandfreie Hygiene und Sauberkeit auszeichnet. Soweit der Kläger erstmals mit nachgelassenem Schriftsatz vom 11.02.2014 (Bl. 67/70) die Objektivität der das Zertifikat vergebenden Gesellschaft ausdrücklich in Zweifel zieht, reicht der pauschale Verweis auf das wirtschaftliche Interesse der Deutschen Hygienezertifikat GmbH nicht, um deren fehlende Objektivität darzulegen. Konkrete Umstände, wonach die Prüfung und Zertifizierung durch die Deutsche Hygienezertifikat GmbH nicht unabhängig und objektiv erfolgen würde, sind nicht vorgetragen.

VI. II.
Der Kläger begründet den Unterlassungsantrag außerdem damit, dass aus Sicht des angesprochenen Verkehrs die Werbung mit dem Hygienezertifikat auf einen über den üblichen Standard hinausgehenden Zustand hinweise.

Demgegenüber dürfe ein Zertifikat nicht vergeben werden, wenn der "zertifizierte" Standard behördlich vorgeschrieben und damit selbstverständlich sei. Aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören, suggeriert das angegriffene Hygienezertifikat aber nicht, dass dieses eine Auszeichnung für über den gesetzlichen Standard hinausgehende Hygienezustände wäre. Zwar gibt es für Arztpraxen in Deutschland strenge gesetzliche Bestimmungen, die von jedem Praxisbetrieb einzuhalten .sind, doch ist hierdurch aus Sicht der angesprochenen Verbraucher nicht ohne Weiteres als eine Selbstverständlichkeit garantiert, dass im konkreten Betrieb die jeweiligen gesetzlichen Anforderungen tatsächlich auch eingehalten werden. Das Hygienezertifikat bescheinigt insoweit, dass der Betrieb nach den gesetzlichen Voraussetzungen geprüft wurde und verschafft dem angesprochenen Verkehr hierüber Gewissheit. Über die Hintergründe kann sich der angesprochene Verkehr auf der auf dem Logo des Hygienezertifikatsangegebenen    Internetseite www.deutsches-hygienezertifikat.de informieren.

D)
Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Aufwendungen für die Abmahnung vom 20.03.2013 (Anlage K 13), deren Höhe von EUR 219,35 seitens des Beklagten nicht bestritten wird, ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet. Die Kostenpauschale ist in voller Höhe zu zahlen, auch wenn die Abmahnung - wie oben dargelegt - teilweise unberechtigt war, soweit sie sich auf das Hygienezertifikat bezog (BGH, GRUR 2009,1010 - Payback; Köhler/Bomkamm, a. a. O., § 12 Rn. 1.99).

E)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.


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