Praxisbezeichnung als Einzelpraxis als „Zahnärzte- oder Ärztehaus"

Gericht: Landgericht Cottbus | Aktenzeichen: 3 O 154/96 | Dokumententyp: Urteil
Themengebiete: Urteile , Berufliche Kommunikation

Leitsatz der Bundeszahnärztekammer zum Urteil

Die Bezeichnung „Ärztehaus", insbesondere in der Größe 1 m x 2 m, entfaltet eine Suggestiv- und Sogwirkung und stellt deshalb einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil dar. (Hinweis: Ob der relevante Verkehr unter einem „Ärztehaus" ein Haus versteht, in dem Ärzte unterschiedlichster Fachrichtungen von den Patienten konsultiert werden können, obwohl tatsächlich nur eine Einzelpraxis sich als Ärztehaus bezeichnet, lässt das Urteil offen.)

Urteilstext


Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, mit dar Bezeichnung "Ärztehaus" in der Öffentlichkeit zu warben, und dies insbesondere durch die Anbringung eines Schildes an oder vor dem Haus der Beklagten, ... mit der Aufschrift

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu 200.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes zu erbringen.


Tatbestand

Die Klägerin verfolgt als Standesorganisation der Ärzteschaft u. a. den satzungsmäßigen Zweck, die Tätigkeit allgemein sowie die berufsrechdichen Belange der Ärzte zu fördern sowie deren rechtlich geschützten Interessen zu wahren und durchzusetzen. Die Beklagte ist Eigentümerin und Vermieterin eines Gebäudes in ..., in dem mehrere Ärzte ihre Praxen betreiben. Ferner befinden sich in dem Gebäude ein Laboratorium für Zahntechnik, eine Physiotherapeutin, eine Hauskrankenpflegerin, eine Apotheke, ein Sanitätshaus sowie ein Imbiß. Gemeinsam genutzt werden die Eingangszone, die Verkehrsflächen und die Fahrstühle. Der Operationsbereich in der Chirurgie wird von den Orthopäden, den Urologen, den Augenärzten und Chirurgen mitbenutzt. Ferner besteht eine Apparategemeinschaft Röntgen zwischen den Chirurgen, Orthopäden und den Radiologen. Die Lagerflächen im Bodenbereich werden gemeinsam genutzt. Vor der Wende befand sich am gleichen Ort eine sogenannte Poliklinik, die heute im „Ärztehaus" tätigen Ärzte waren im wesentlichen bereits in der Poliklinik beschäftigt. Die Beklagte firmiert unter dem Namen „Ärztehaus … GmbH". Eine Vielzahl von Ärzten, die Praxen in dem „Ärztehaus“ betreiben, sind Gesellschafter der Beklagte Der Geschäftsführer betreibt ebenfalls eine Arztpraxis in dem Haus. Die Beklagte ließ an dem Haus …Straße in … ein 1 m x 2 m großes Leuchtschild mit der Aufschrift „Ärztehaus …Straße GmbH" anbringen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte hat es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Ärztehaus" zu benutzen und mit dieser Bezeichnung in der Öffentlichkeit zu werben, und dies insbesondere durch die Anbringung eines Schildes an oder vor dem Haus der Beklagten, …-Straße,in … mit der Aufschrift „Ärztehaus …-Straße GmbH".

Die Klage hatte teilweise Erfolg.


Gründe

Die Klägerin kann von der Beklagten gem. § 1 UWG verlangen, daß sie es unterläßt, mit der Bezeichnung „Ärztehaus“ in der Öffentlichkeit zu werben, und dies insbesondere durch Anbringung eines Schildes an oder vor dem Haus der Beklagten, …-Straße in ..., mit der Aufschrift „Ärztehaus …-Straße GmbH".

Offenbleiben kann, ob die Bezeichnung „Ärztehaus" irrführend ist und damit gegen § 3 UWG verstößt. Die Einholung eines Meinungsumfragegutachtens konnte daher unterbleiben. Nach Auffassung des Gerichts ist es zweifelhaft, ob der Begriff „Ärztehaus“ heute noch und in den neuen Bundesländern so verstanden werden kann, wie vom OLG Hamburg, WRP 1982, 278. Das OLG Hamburg ist in der aufgeführten Entscheidung der Ansicht, die Verwendung des Begriffs „Ärztehaus" zur Kennzeichnung eines Gebäudes, in dem mehrere organisatorisch nicht verbundene Arztpraxen betrieben werden, sei zumindest deshalb irreführtend, weil nicht unerhebliche Teile des Verkehrs zwischen den Arztpraxen Beziehungen vermuteten, die eine intensivere oder kostengünstigere Behandlung gewährleisten. Es spricht einiges dafür anzunehmen, daß der relevante Verkehr in den neuen Bundesländern unter einem „Ärztehaus" ein Haus versteht, in dem Ärzte unterschiedlichster Fachrichtungen von den Patienten konsultiert werden können. Dieser Frage braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Mit Bezeichnung „Ärztehaus" in der Öffentlichkeit verstößt die Beklagte jedenfalls gegen § 1 UWG. Es ist allgemein anerkannt, 'daß die bei zahlreichen freien und gewerblichen Berufen entweder gesetzten oder gewachsenen Ordnungen des Standesverhaltens im Rahmen des § 1 UWG zu beachten sind. Ein Verhalten, das einer innerhalb des Standes einheitlich befolgten gefestigten Standesaufassung widerspricht, verstößt gegen § 1 UWG, wenn es um die Verletzung der wertbezogenen Regeln geht. Zu Ihnen zählen stets die Teile der Standesordnung, die den Wettbewerb der Standesgenossen unmittelbar regeln (vgl. BGH, WRP 1978, 874; OLG Hamburg, WRP 1982, 278).

Hierunter fallen insbesondere auch die Werbeverbote, wie sie für Heilberufe gelten. Diese in den Berufsordnungen der Ärzte enthaltenen Werbeverbote sind im Grundgesetz vereinbart (BVerfG, NJW 1983) Anderes folgt auch nicht aus den jüngst veröffentlichten Entscheidungen des BVerfG (vgl. nur NJW 1996, 3067) zur Verfassungswiderigkeit des Werbeverbots für Apotheker. Apotheker bieten Waren an, sind also mit den freien Berufen der Ärzte nicht vergleichbar. Mit der Bezeichnung „Ärztehaus“in der Öffentlichkeit, insbesondere durch das Anbringen des Schildes vor dem Haus in der …-Straße, verstößt die Beklagte gegen das Werbeverbot gem. § 25 I der Berufsordnung für Arzte des Landes Brandenburg sowie § 35 I der Berufsordnung, der ebenfalls als Werbeverbot anzusehen ist. Dieser Verstoß stellt zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG dar. Das Werbeverbot der Berufsordnung soll unter anderem verhindern, dass Ärzte in einen Wettbewerb um Patienten eintreten und sich Wettbewerbsvorteile gegenüber Standeskollegen verschaffen. Diesem Ziel dient auch § 35 I der Berufsordnung, in dem, geregelt wird, in welcher Form Praxisschilder an Arztpraxen angebracht werden dürfen.

Hinsichtlich des plakativ vor dem Eingangsbereich des Gebäudes der Beklagten unstreitig angebrachten Schildes „Ärztehaus ...-Straße GmbH“ ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, daß dieses Schild eine objektiv werbende Wirkung für die in dem Haus tätigen Ärzte entfaltet. Dies allein schon durch die Größe von etwa 1 m x 2 m. Potentielle Patienten, die an dem Haus vorbeikommen, können schon von Ferne sehen, daß dort Ärzte tätig sind und können so zu einem Aufsuchen des Hauses veranlaßt werden. Dies stellt einen unzulänglichen Wettbewerbsvorteil gegenüber solchen Ärzten dar, die eine Einzelpraxis in einem Haus betreiben und ihr Praxisschild entsprechend § 35 I der Berufsordnung der Ärzte anbringen. Die Bezeichnung „Ärztehaus", insbesondere in der Größe 1 m x 2 m, entfaltet eine Suggestiv- und Sogwirkung. Wäre dies zulässig, könnte ein Arzt in einer Einzelpraxis ein Schild in beliebiger Größe anbringen mit der Bezeichnung „Arzthaus“. Wohin dies führen kann, braucht nicht weiter erörtert werden.

Unerheblich ist, daß vorliegend nicht die in dem Haus tätigen Ärzte, sondern die Beklagte als GmbH mit der Bezeichnung „Ärztehaus“ in der Öffentlichkeit wirbt. Das Werbeverbot der Standesordnungen gilt zwar nicht für die Beklagte selbst. Aus den unstreitig anzusehenden Umständen folgt aber, daß die Beklagte zumindest auch zum Zweck der Umgehung des ärztlichen Werbeverbots gegründet worden und damit selbst aus § 1 UWG verpflichtet ist (vgL OLG Hamburg, WRP 1988, 548). Die beklagte GmbH wird unstreitig im Wesentlichen von den im Ärztehaus tätigen Ärzten als Gesellschafter gehalten und der Geschäftsführer der GmbH ist ebenfalls als Arzt in dem Ärztehaus tätig. Die in dem Ärztehaus tatigen Ärzte sind daher eigentliche Herren der Beklagten und die Werbung der GmbH ist daher als eigene Werbung der im Ärztehaus tatigen Ärzte anzusehen.

Hinsichtlich der weiteren Verwendung des Wortes „Ärztehaus" auch im schäftsverkehr ist der Unterlassungsantrag der Kl. nicht begründet. Die Bezeichnung „Ärztehaus …-Straße GmbH" im Geschäftsverkehr, insbesondere gegenüber Versorgungsbetrieben, An- oder Zulieferern sowie eventuellen Handwerkern dient lediglich dazu, auf Anhieb den Sitz der Bekl. zu lokalisieren. Eine Werbung für die im Hause tätigen Ärzte ist mit dieser ue- xfchnung im sonstigen geschäftlichen Verkehr nicht oder nur unwesentlich verbunden. Eine Suggestivwirkung geht von der Benutzung des Wortes „Ärztehaus" im geschäftlichen Verkehr nicht aus.

(Mitgeteilt von Vors. Richter am LG R. Bemards, Cottbus)

Anm. d. Schriftltg.: S. auch das nachfolgend abgedruckte Urteil des LG Cottbus, NJW 1997, 2459. In NJW 1996, 3033 erörtert Taupitz die Verfassungswidrigkeit des Verbots, ärztliche Praxen in der Form einer juristischen Person des Privatrechts zu führen. Vgl. auch BVerfG, NJW 1996, 3070 (Zeitungswerbung durch Apotheker) sowie BGH, NJW 1996,3077 (Zulässigkeit einer Arzneimittelwerbung außerhalb der beteiligten Fachkreise- Herz ASS). In NJW 1996,3078 ist überdies ein BGH-Urteil veröffentlicht, in dem sich der 1. Senat mit der Frage zu beschäftigen hatte, ob ein Handwerksunternehmen aufgrund des § 1 UWG verpflichtet werden kann, Warnhinweise für freiverkäufliche Waren (hier: Fertiglesebrillen) zu geben, wenn für den Verbraucher gesundheitliche Risiken entstehen können. S. dazu auch die Besprechung von Ulrich, LM H. 11/1996 § 1 UWG Nr. 716.

13. Zusammenfassung von Einzelpraxen zu einem „Gesundheitszentrum"/
UWG §§ 1, 3

Die plakative Darstellung des Namens „Gesundheitszentrum" im Eingangsbereich eines Gebäudes ist eine unzulässige Werbung, wenn dort nur einzelne Praxen untergebracht sind.

LG Cottbus, Urt. v. 12. 4. 1996 - 12 O 55/96

Zum Sachverhalt: Die Kl. als Standesorganisation der Ärzteschaft verfolgt u. a. den ratzungsmäßigen Zweck, die Tätigkeit allgemein sowie die berufsrechtlichen Belange der Ärzte zu fördern sowie deren rechtlich geschützten Interessen zu wahren und durchzusetzen. Die Bekl. ist Eigentümerin und Vermieterin eines Gebäudes, in dem mehrere Ärzte ihre Praxen besitzen. Die Klägerin firmiert unter dem Namen „Gesundheitszentrum Verwaltungs GmbH“ und ist Vermieterin der „medizinischen Einrichtungs GmbH S“, die wiederum Vermieterin der Ärzte ist. § 3 des Gesellschaftsvertrags der Bekl. hat folgenden Inhalt:

§ 3 Gegenstand des Unternehmens. Gegenstand des Unternehmens ist:

1.
die Instandsetzung, Instandhaltung, Erweiterung, Verwaltung und Bewirtschaftung von Grundstücken und der darauf errichteten Gebäude, die der medizinischen und gesundheitlichen Betreuung dienen.

2.
Sie Instandsetzung, Instandhaltung, Erweiterung und Verwaltung von technischen Einrichtungen und medizinischen Ausrüstungen.

3.
Die Vermietung von Praxisräumen, technischen Einrichtungen und medizinischen Ausrüstungen

4.
Die Entwicklung der Polikliniken zu einem Zentrum für die ambulante gesundheitliche .Versorgung und soziale Betreuung der Bevölkerung.
Tätigkeiten nach § 34 c GewO werden nicht ausgeübt.

Die Bekl. tritt im Geschäftsverkehr unter ihrem vollständigen Namen, Gesundheitszentrum Verwaltungs GmbH, auf. Über die gesamte Breite des Eingangsbereichs des Gebäudes ist ein Schild angebracht, in dem ebenfalls über die volle Breite des Eingangsbereichs in großen Druckbuchstaben das Wort „Gesundheitszentrum“ und darunter zentriert und in erheblich kleinerer Schrift „Verwaltungs GmbH“ geschrieben steht. Das Wort „Gesundheitszentrum“ ist deutlich optisch hervorgehoben. Auch auf dem Briefkopf des Bekl. ist das Wort „Gesundheitszentrum“ größer und dicker gedruckt als die restlichen Bestandteile des Namens. In dem von der Bekl. vermieteten Haus liegt u. a. ein Faltblatt des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes B. über Gesundheitszentren aus. Darauf werden die Vorteile von Praxiszusammenlegungen geschildert und die Adressen der jeweiligen Gesundheitszentren, u. a. auch die der Bekl., angeführt.

Die Kl. beantragt, die Bekl. zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Gesundheitszentrum“ zu benutzen und mit dieser Bezeichnung in der Öffentlichkeit zu werben. Die Klage hatte zum Teil Erfolg.

Die plakative Darstellung des Namens „Gesundzeitszentrum“ durch die Beklagte, insbesondere im Eingangsbereich des genannten Gebäudes, stellt zur Überzeugung der Kammer eine unzulässige Werbung dar und verstoßt gegen §§ 1 und 3 UWG.

Die Bezeichnung des Hauses in der …-Str. als Gesundheitszentrum beinhaltet eine irreführende Angabe über geschäftliche Verhältnisse der dort niedergelassenen Fachärzte. Dafür ist es nicht erforderlich, daß sie von allen angesprochenen Verkehrskreisen in einem irreführenden Sinn verstanden wird. Es reicht vielmehr zur Überzeugung der Kammer aus, wenn dies bei einem nicht unerheblichen Teil der Verkehrskreise eintritt. Dies ist insoweit der Fall.

Hinsichtlich des plakativ vor dem Eingangsbereich des Gebäudes unstreitig angebrachten Schildes ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, daß dieses eine unzulässige, weil objektiv wer bende Wirkung für die in dem Haus tätigen Ärzte entfaltet. Insoweit unterfällt auch die Beklagte zwar nicht den Bestimmungen der Berufsordnungen für Ärzte des Landes B. Jedoch verstößt diese Bezeichnung, in der nur ganz klein der Name „Verwaltungs GmbH“mit aufgeführt ist, gegen §§ 1, 3 UWG. Die Kammer sieht in insoweit eine Parallele zu dem Begriff des „Ärztehauses“ der mittlerweile in der Rechtsprechung als wettbewerbswidrig anerkannt ist (vgl. BGH, NJW 1989, 235).

Auch die entsprechenden Stellungnahmen der verschiedenen Landesärztekammern gehen insoweit von einem wettbewerbswidrigen Verhalten aus, sofern der Begriff Gesundheitszentrum verwendet wird.

Wie sich aus dem dem Gericht vorliegendem Faltblatt des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen ergibt, ist der Begriff des Gesundheitszentrums ein vollkommen neu kreierter Begriff. Dieser Begriff ist zur Überzeugung der Kammer noch weitergehend als der eines Ärztehauses, da insoweit eine Suggestivwirkung bei den objektiven Betrachtern erzeugt werden kann, daß unter einem Dach nicht nur Ärzte und Apotheken, sondern auch dazugehörige Fachgeschäfte sich befinden bzw. befinden können und insoweit eine erheblich bessere medizinische Versorgung gewährleistet ist. Dieser Wirkung ist sich offensichtlich auch die Bekl. bewußt. Ihre genaue Firmierung „Gesundheitszentrum Verwaltungs GmbH" ist ausweislich der zu den Akten gereichten Fotografie in der Weise vor dem Eingang des Gebäudes angebracht, daß sofort der Begriff „Gesundheitszentrum" plakativ ins Auge fällt. Einer an dem Haus vorbeigehenden oder vorbeifahrenden Person wird vor allem das Wort „Gesundheitszentrum" auffallen; über den erheblich kleiner angebrachten Zusatz „Verwaltungs GmbH" wird insoweit leicht hinweggesehen. Das Wort „Gesundheitszentrum" ist bei weiten Verkehrskreisen nicht mit einem bestimmten Vorstellungsgehalt besetzt. Insbesondere in den neuen Ländern sind weite Bevölkerungskreise noch an das aus der ehemaligen DDR übernommene System von Polikliniken und Behandlungszentren gewöhnt und sind aufgrund des Wortes „Gesundheitszentrum" geneigt zu denken, daß in einem solchen Gebäude Arztpraxen und andere gesundheitlich relevante Einrichtungen in irgendeiner Form zusammengefaßt seien und evtell zusammenarbeiten, so daß eine umfassendere medizinische Versorgung und Betreuung als in verstreuten Einzelpraxen gewährleistet wird. Die eindeutige Hervorhebung des Wortes „Gesundheitszentrum" hat somit einen anziehenden Werbeeffekt, so daß in der Öffentlichkeit in jedem Fall ein Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG vorliegt.

Hinsichtlich der weiteren Verwendung des Wortes Gesundheitszentrum Verwaltungs GmbH auch im Geschäftsverkehr vermag die Kammer nicht der Auffassung der Klägerin zu folgen. Soweit die Beklagte den Namensbestandteil „Gesundheitszentrum" im Geschäftsverkehr nicht gegenüber potentiellen Patienten der Ärzte, die in der …-Straße ansässig sind, verwendet, betreibt sie damit keine unzulässige Werbung. Der Begriff „Gesundheitszentrum Verwaltungs GmbH" im Geschäftsverkehr, insbesondere gegenüber Versorgungsbetrieben oder An- oder Zulieferern sowie eventuellen Handwerkern dient dabei lediglich dazu, auf Anhieb den Sitz der Bekl. zu lokalisieren. Insoweit hat auch die Klägerin in der Erörterung der Sach- und Rechtslage letztlich nichts dagegen gehabt, wenn die Bklagte im allgemeinen Schriftverkehr, der nicht eine allgemeine Öffentlichkeitswirkung entfaltet, auch weiterhin ihren Namen „Gesundheitszentrums GmbH“ weiter führt. In einem derartigen Fall vermag die Kammer keinerlei Suggestivwirkung von der Benutzung des Wortes „Gesundheitszentrum“ im Namen der Bekl. zu erkennen.

(Mitgeteilt von Richter am LG P. Merz, Cottbus)

Anm. d. Schriftltg.: Die wettbewerbsrechtliche Einordnung des Werbeschilds „Ärztehaus" hatte gleichfalls das LG Cottbus, NJW 1997, 2458 (in diesem Heft) zu beurteilen. - Zur Verfassungsmäßigkeit der in den Berufsordnungen der Ärzte enthalte-nen Werbeverbote s. BVerfG, NJW 1983, 2069.


Ausdruck Urteil - PDF

Zahnärztekammern der Länder
Positionen und Statements