Vergleichende Werbung für Implantate, wenn ein Produkt als Kopie eines anderen dargestellt wird

Gericht: Landgericht Frankfurt am Main | Aktenzeichen: 2-03 O 84/12 | Dokumententyp: Urteil
Themengebiete: Berufliche Kommunikation

Leitsatz der Bundeszahnärztekammer zum Urteil

Wird ein genutztes Implantatsystem gegenüber einem anderen System durch die Übernahme wesentlicher Merkmale des Produkts als Kopie oder Imitat dargestellt, stellt dies eine unzulässige vergleichende Werbung dar.

Urteilstext


Tenor

1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00;Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken das Implantatsystem A mit folgenden Aussagen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:

a.
„Die Implantatsysteme A und B sind von ihrer Konzeption her hochwertige Kopien.“ und/oder

b.
„Das von Y entwickelte Implantatsystem A ist aufgrund seiner Innen-Achtkant-Verbindung vergleichbar mit dem X Implantat.“ und/oder

c.
„Die Geometrie des X Implantatsystems ist seit mehr als 20 Jahren in der Praxis erprobt und optimiert. Mehrere Millionen zufriedene Patienten haben davon profitiert.“ und/oder

d.
„Die Makrorauhigkeit … befindet sich damit im Toleranzbereich der vergleichbaren XYZ-Oberfläche.“und/oder

e.
„…Kompatibilität zu vielen anderen auf dem Implantatmarkt vertretenen Systemen…“ und/oder

f.
„Das A System ist kompatibel mit dem X Implantatsystem.“ und/oder

g.
„A Implantatsystem – kompatibel zu X.“und/oder

j.
“Dabei entwickeln wir die Produkte und Verfahren der dentalen Implantologie zu Gesamtlösungen weiter.“

in Bezug auf die Ziffern a. – g. und j. wie in dem als Anlage K 12 auszugsweise überreichten Produktkatalog 2011/2012ZZZ geschehen sowie in Bezug auf die Ziffern c., d. und g.auch wie auf den auszugsweise als Anlage K 13 überreichten Internetseiten mit Stand 13.12.2011 geschehen.

2.
Die Beklagte wird verurteilt, in normaler Schriftgröße und abgesetzt einen als solchen bezeichneten Hinweis auf ihrem Internetauftritt im Bereich der sichtbaren Landingpage zu platzieren, in dem darauf hingewiesen wird, dass das Implantatsystem A nicht dazu bestimmt ist, mit anderen Implantatsystemen, insbesondere dem Implantatsystem X, kombiniert zu werden, und zwar für einen Zeitraum von 3 Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung.

3.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer 1.,aufgeschlüsselt nach jeder einzelnen Aussage und insbesondere unter Angabe des Zeitraums und des Mediums der Verbreitung sowie über Namen und Anschriften sämtlicher gewerblicher Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland, die mit A-Implantaten beliefert wurden,unter Angabe des Lieferdatums.

4.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus den in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder entstehen wird;

5.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.584,32 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2012 zu zahlen.

6.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 82 % und die Klägerin 18 % zu tragen.

8.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin hinsichtlich des Urteilstenors Ziffer 5. und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 125.000,00, für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


Tatbestand

Die Parteien sind Mitbewerber auf dem Markt der Zahnimplantate.
Zahnimplantate sind Medizinprodukte und bestehen aus dem Implantat (Primärteil), das in den Kiefer geschraubt wird, einem sogenannten Abutment (Sekundärteil), das auf dem Implantat befestigt wird und das dann als Träger des eigentlichen Zahnersatzes (Tertiärteil, Krone) fungiert.

Die schon länger am Markt tätige Klägerin vertreibt jedenfalls seit 2004 das häufig in Deutschland verwendete Implantatsystem X, für das unter anderem seine Innen-Achtkant-Verbindung zwischen Implantat und Abutment charakteristisch ist. Außerdem hat das System X eine spezielle Oberfläche mit sogenannter „Makrorauhigkeit“ („XYZ-Oberfläche“), die für eine feste Verbindung zum einwachsenden Knochen vorteilhaft ist. Die Klägerin ist Inhaberin der für ihre Produkte genutzten Gemeinschaftsmarke XXX.

Die Beklagte, deren Geschäftsführer zuvor 16 Jahre bei der Klägerin tätig war, vertreibt seit kurzer Zeit Zahnimplantate und ahmt dabei offen Systemreihen anderer Hersteller nach.

Die Klägerin meint, dass die Beklagte das Implantatsystem A in ihrem „Produktkatalog 2011/12 buy smart“(Anlage K 12, Bl. 79 ff. d. A.) und auf ihrer Internetseite www.yyy.de (Anlage K 13, Bl. 84 ff. d. A.) mittels der im Klageantrag Ziffer 1 wiedergegebenen Aussagen unlauter bewerbe.Eine entsprechende anwaltliche Abmahnung vom 11.11.2011 (Anlage K14, Bl. 87 ff. d. A.) blieb ohne Erfolg.

Hierzu ist die Klägerin zunächst der Auffassung, dass die Beklagte das System A im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG in unlauterer Weise als exakte und nicht bloß funktionell gleichwertige Nachahmung des klägerischen Systems X bewerbe, obwohl die Produkte insbesondere aufgrund qualitativer Unterschiede nicht vergleichbar seien; außerdem liege eine unlautere Rufausnutzung vor, da die Beklagte keine Werbung für die Klägerin machen, sondern sich an den guten Ruf der Produkte der Klägerin anhängen wolle,wobei die Aussage falsch sei, dass das Implantatsystem X seit mehr als 20 Jahren in der Praxis erprobt sei, da es erst kürzer im Markt sei; außerdem genüge die Behauptung der Beklagten, dass die Mikro-und Makrorauhigkeit von A im Toleranzbereich der „XYZ-Oberfläche“ läge, nicht den Anforderungen der vergleichenden Werbung an die Nachprüfbarkeit, weil die Beklagte weder die fraglichen Toleranzbereich, noch deren Quelle angebe (Anträge Ziffer 1a. – 1.d.). Die Werte der von ihr festgelegten Fertigungstoleranzen seien für Ditte nicht zugänglich, die von der Beklagten hierzu vorgelegte klägerische Broschüre „Überblick wissenschaftliche Forschung“ (Anlage PBP 4,Bl. 153 ff. d. A.) enthalte lediglich Näherungswerte, nicht aber die exakten Toleranzwerte.

Weiter meint die Klägerin, dass die Beklagte das Produkt Aunlauter als mit anderen Implantatsystemen kompatibel bewerbe, obwohl – was unstreitig ist – eine kombinierte Anwendung mit Systemteilen anderer Hersteller nicht Gegenstand der Konformitätsbewertung („CE“) gewesen sei und –was ebenfalls unstreitig ist – eine Kombination mit anderen Systemen in der Gebrauchsanleitung und den Garantiebedingungen ausdrücklich ausgeschlossen werde (Anträge Ziffer 1.e. –1.g.). Kompatibel bedeute in den hier angegriffenen Werbeaussagen der Beklagten nicht Austauschbarkeit von Gesamtsystemen, sondern vielmehr, dass sich Einzelkomponenten verschiedener Hersteller zu einem System zusammensetzen ließen.

Schließlich meint die Klägerin, dass sich die Beklagte als Unternehmen darstelle, das selbst Implantatsysteme unter Verbesserung bewährter Konzepte fortentwickle, was aber irreführend sei, weil das Geschäftsmodell der Beklagten im Sinne eines Rosinenpickens bloß auf die Nachahmung lukrativer Teilbereiche fremder Systeme ohne Vornahme von Verbesserungen beschränkt sei (Anträge Ziffer 1.h. – 1.j.). Das Entwickeln vorteilhaften Zubehörs sei keine Optimierung eines bewährten Implantatkonzepts.

Daraus ergäben sich neben dem unter Ziffer 1. geltend gemachten Unterlassungsanspruch ein Anspruch auf Beseitigung der infolge der Kompatibilitätsaussage entstandenen Marktverwirrung durch eine berichtigende Werbung (Antrag Ziffer 2.), ein Anspruch auf Schadensersatz, für dessen Bezifferung die Beklagte zur Auskunft verpflichtet sei (Anträge Ziffer 3. und 4.) sowie ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten (Antrag Ziffer 5).

Die Klägerin beantragt,

1.
es der Beklagten unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu untersagen,im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken das Implantatsystem A mit folgenden Aussagen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen:

a.
„Die Implantatsysteme A und B sind von ihrer Konzeption her hochwertige Kopien.“ und/oder b. „Das von Y entwickelte Implantatsystem A ist aufgrund seiner Innen-Achtkant-Verbindung vergleichbar mit dem X Implantat.“ und/oder c. „Die Geometrie des X Standard Plus Implantatsystems ist seit mehr als 20 Jahren in der Praxis erprobt und optimiert. Mehrere Millionen zufriedene Patienten haben davon profitiert.“ und/oder d. „Die Makrorauhigkeit … befindet sich damit im Toleranzbereich der vergleichbaren XYZ-Oberfläche.“und/oder e. „…Kompatibilität zu vielen anderen auf dem Implantatmarkt vertretenen Systemen…“ und/oder f. „Das A System ist kompatibel mit dem X Implantatsystem.“ und/oderg. „A Implantatsystem – kompatibel zu X.“und/oder h. „Unser Team arbeitet dabei fortlaufend an der Optimierung bewährter Konzepte…“ und/oderi. „Unser Ziel ist die Entwicklung, Optimierung und Bereitstellung hochwertiger medizintechnischer Produkte auf Material- und Verfahrensebene.“ und/oderj. “Dabei entwickeln wir die Produkte und Verfahren der dentalen Implantologie zu Gesamtlösungen weiter.“

In Bezug auf sämtliche Anträge mit Ausnahme des Antrags zu 1.g.wie in dem als Anlage K 12 auszugsweise überreichten Produktkatalog 2011/2012 buy smart geschehen sowie in Bezug auf die Anträge zu 1.c, d., g. und h. (auch) wie auf den auszugsweise als Anlage K 13 überreichten Internetseiten mit Stand 13.12.2011geschehen.

2.
die Beklagte zu verurteilen, in normaler Schriftgröße und abgesetzt einen als solchen bezeichneten Hinweis im Bereich der sichtbaren Landingpage zu platzieren, in dem darauf hingewiesen wird, dass das Implantatsystem A nicht dazu bestimmt ist, mit anderen Implantatsystemen, insbesondere dem Implantatsystem X,kombiniert zu werden, und zwar für einen Zeitraum von 3 Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung;

3.
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer 1. zu erteilen, aufgeschlüsselt nach jeder einzelnen Aussage und insbesondere unter Angabe des Zeitraums, Mediums der Verbreitung und der jeweiligen Kontrolltatsachen, sowie über Namen und Anschriften sämtlicher gewerblicher Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland, die mit A-Implantaten beliefert wurden, unter Angabe des Lieferdatums sowie unter Vorlage der Belege (Lieferscheine und Rechnungen);

4.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus den in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und/ oder entstehen wird;

5.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 2.060,--nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Dabei hatte die Klägerin den in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag Ziffer 2 in der Klageschrift zunächst noch dahingehend angekündigt, dass die Beklagte zu verurteilen sei,

in der Gebrauchsinformation, in Werbeunterlagen und bei anderen Handlungen, welche im geschäftlichen Verkehr erfolgen, den Verwendungszweck des Implantatsystems A nur verbunden mit dem Hinweis anzugeben, dass das System nicht zur Kombination mit anderen Implantatsystemen, insbesondere dem Implantatsystem X,bestimmt ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, dass sie lediglich den freien Stand der Technik nutze und so komplette Systemreihen nachbaue, die sie als Komplettlösungen anbiete. Sämtliche ihrer hier angegriffenen Werbeaussagen seien zulässig. Die Aussagen zu den Klageanträgen 1.a. und 1.b beschränkten sich darauf, dass ihre Produkte vom Konzept her Kopien seien und brächten nicht zum Ausdruck, dass sie exakte Kopien anbiete; es sei erlaubt, über die Gleichwertigkeit von Produkten zu informieren. Die Äußerung zu 1.b. bringe nur zum Ausdruck, dass die Produkte insoweit und vom Konzept her vergleichbar seien, als dass beide die Innenachtkantverbindung hätten; außerdem stimmten die Abmessungen und die Geometrie überein, was auch nachprüfbar sei, Qualitätsunterschiede bestünden nicht. Auch liege in ihren Werbeaussagen kein Imagetransfer vom Produkt X auf ihr System A. Der Hinweis auf ein seit mehr als 20Jahren in der Praxis erprobtes System X sei zulässig, da sich die Aussage verständig gewürdigt allein auf dessen Geometrie beziehe,die zumindest in Gestalt des früheren Systems X 1 über 20 Jahre auf dem Markt sei. Die Werbeaussage zur Makrorauhigkeit innerhalb des Toleranzbereiches des Systems X Standard Plus sei zulässig, da ein Sachverständiger dies anhand der Maßangaben der Klägerin selbst aus deren Broschüre „Überblick wissenschaftliche Forschung“nachprüfen könne. Sie habe auch keine unzulässigen Kompatibilitätsaussagen gemacht, denn sie habe nicht zum Ausdruck gebracht, dass Einzelprodukte ihres Systems A mit Einzelprodukten des Systems der Klägerin kompatibel und austauschbar seien, sie habe vielmehr einen Ersatz für das komplette Implantatsystem der Klägerin beworben. Außerdem liege eine Kompatibilität im Hinblick auf Abmessungen und Geometrie vor. Tatsächlich arbeite sie auch fortlaufend an der Verbesserung bewährter Konzepte; sie reduziere die Herstellungskosten, verwende – was unstreitig ist –bei Abdruckkappen und Laboranalogen andere Materialien als die Klägerin, und biete – was ebenfalls unstreitig ist –einen optimierten S-förmigen und doppelt gekröpften Maulschlüssel an, der es dem Zahnarzt mit einfachem Umdrehen vorteilhaft erübrige, einen Schlüssel wegzulegen und einen anderen Schlüssel zu ergreifen. Außerdem biete sie – ebenfalls unstreitig –Implantate in einer besonders anwenderfreundlichen Ampulle an und ermögliche so dem Zahnarzt einen sicheren und einfacheren Umgang.Ohne geeignete Werkzeuge sei ein Implantat nutzlos.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in der Sache bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze mitsamt Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 27.09.2012 verwiesen.


Gründe

Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1. Klageantrag Ziffer 1 (Unterlassung)

Der Klageantrag Ziffer 1. ist zu den Werbeaussagen a. – g.und j. aus den §§ 8, 3, 5 UWG beziehungsweise §§ 8, 3, 6 UWGbegründet. Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne der §§ 8 Abs. 3Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Die notwendige Wiederholungsgefahr ergibt sich im Umfang der Verurteilung jeweils aus den bereits erfolgten Verletzungshandlungen, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hat die Beklagte insoweit verweigert.

(Ziffer 1.a.)
Die Klage ist mit dem Klageantrag Ziffer 1.a. begründet. Die insoweit angegriffene Aussage „Die Implantatsysteme A und B sind von ihrer Konzeption her hochwertige Kopien.“ enthält eine Darstellung des Systems A der Beklagten als Imitation oder Nachahmung des unter einer Marke vertriebenen Produkts X Standard Plus und stellt damit eine unlautere vergleichende Werbung im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG dar.

Die dem Katalog (Anlage K 12, dort Seite 5) entnommene allgemeine Werbeaussage dazu, dass die Systeme der Beklagten von ihrer Konzeption her hochwertige Kopien seien, richtet sich hinsichtlich A dem Zusammenhang nach unmittelbar erkennbar auf das System X der Klägerin, da dieses sodann im erläuternden nachfolgenden Absatz als eben mit dem System A vergleichbar bezeichnet wird. Genügend für das Vorliegen einer Imitation oder Nachahmung ist jedenfalls die Übernahme wesentlicher Merkmale eines Produkts, das dann als Vorbild oder Grundlage erscheinen muss (Köhler/Bornkamm, § 6 UWG Rn. 185). Das ist hier der Fall. Die angegriffene Werbeaussage der Beklagten bezieht das Wort „Konzeption“ nicht auf das Produkt X, sondern auf die eigenen Systeme und deren Verständnis („… sind von ihrer Konzeption her hochwertige Kopien …“). Damit wird das eigene System konzeptionell als Kopie dargestellt, was der Sache nach näher am kopierten Originalprodukt ist, als – so die dem Wortlaut nicht entsprechende Lesart der Beklagten –das Kopieren bloß eines Konzepts, nach dem ein anderes Produkt geschaffen ist. Darüber hinaus wird das eigene System auch noch als „hochwertige“, mithin dem Original besonders nahekommende Kopie eines zudem bewährten Produkts der implantologischen Praxis beworben, welches eigentlich nur noch im Preis entscheidend verbessert werden könne. Bei der Bewerbung eines Systems als hochwertige Kopie eines bis auf den Preis nicht mehr verbesserbaren bewährten Produkts kann der angesprochene Verkehr nur noch das Verständnis entwickeln, dass der Rest des bewährten Produkts eben unverändert übernommen wurde.

(Ziffer 1.b.)

Die Klage ist auch mit dem Klageantrag Ziffer 1.b. begründet. Die insoweit angegriffene Aussage „Das von Y entwickelte Implantatsystem A ist aufgrund seiner Innen-Achtkant-Verbindung vergleichbar mit dem X Standard Plus Implantat.“ stellt ebenfalls eine Darstellung des Systems A der Beklagten als Imitation oder Nachahmung des unter einer Marke vertriebenen Produkts X und damit eine unlautere vergleichende Werbung im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG dar.

Die Aussage richtet sich unmittelbar erkennbar auf das unter einer Marke vertriebene System X der Klägerin. Die angegriffene Wendung, dass das System der Beklagten „aufgrundseiner Innen-Achtkant-Verbindung vergleichbar mit X“ sei, ist umfassender zu verstehen, als die Beklagte möchte, die darin lediglich einen Vergleich mit dem Einzelmerkmal Innen-Achtkant-Verbindung im Sinne von „insoweit“ oder „hinsichtlich“ und nicht mit dem ganzen Produkt X sehen will. Die angegriffene Aussage geht vielmehr dahin, dass beide Systeme vergleichbar seien, was dann mit („aufgrund“) der identischen Innen-Achtkant-Verbindung begründet wird. Damit liegt eine Darstellung des gesamten Systems X als Vorbild und Grundlage des eigenen Systems vor, was für die Darstellung als Imitation im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG genügt.

(Ziffer 1.c.)
Die Klage ist weiter mit dem Klageantrag Ziffer 1.c. begründet.Die insoweit angegriffene Aussage „Die Geometrie des XImplantatsystems ist seit mehr als 20 Jahren in der Praxis erprobt und optimiert. Mehrere Millionen zufriedene Patienten haben davon profitiert.“ nutzt den Ruf der von der Klägerin verwendeten Marke in unlauterer Weise aus, § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG. Mit der Werbeaussage überträgt die Beklagte den guten Ruf, der dem angeblich seit 20 Jahren in der Praxis erprobten und optimierten Markenprodukt X mit seinen angeblich mehreren Millionen zufriedenen Patienten zukommen soll, auf das eigene Produkt, das von seinem Konzept her die hochwertige Kopie des Systems X sein soll. Die seit Jahren geschätzte Marke der Klägerin wird so kostenlos als Zugpferd für die Förderung des eigenen Absatzes ausgenutzt. Für eine sachliche Darstellung der Vorzüge der bewährten und übernommenen Geometrie als solcher hätte deren Bewerbung ohne Nennung auch der bekannten und geschätzten Marke der Klägerin genügt.

(Ziffer 1.d.)
Die Klage ist weiter mit dem Klageantrag Ziffer 1.d. begründet. Die insoweit angegriffene Aussage „Die Makrorauhigkeit [des eigenen Produkts] befindet sich damit im Toleranzbereich der vergleichbaren XYZ®*-Oberfläche“ verstößt gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

Die Werbeaussage enthält einen Vergleich des eigenen Produkts mit einer nicht nachprüfbaren Eigenschaft des Produkts X der Klägerin. Dass sich der Vergleich nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise über den Begriff „XYZ-Oberfläche“ wie die übrigen Werbeaussagen auf das Produkt X bezieht, ergibt sich aus dem Sternchenhinweis in der Werbeaussage, der die Marke XYZ der Konzernmutter (X Holding AG) der Klägerin zuordnet. Die in diesem Vergleich thematisierte Makrorauhigkeit des eigenen Produkts innerhalb des Toleranzbereichs der XYZ-Oberfläche ist nicht auf eine im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG objektiv nachprüfbare Eigenschaft bezogen.Zwar wäre es ausreichend, wenn die Vergleichsbehauptung durch einen Sachverständigen überprüft werden kann. Dann aber muss der Werbende die durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreise darüber informieren, auf welche Art sie die Bestandteile des Werbevergleichs leicht in Erfahrung bringen können, um dessen Richtigkeit nachprüfen (lassen) zu können; außerdem muss der Werbende für die Zulässigkeit seiner vergleichenden Werbung in der Lage sein, die Richtigkeit des Eigenschaftsvergleichs in einem Prozess kurzfristig nachzuweisen (vgl. BGH GRUR 2007, 605).

Dem genügt die Beklagte hier nicht, da den Verkehrskreisen die Toleranzen der Klägerin nicht bekannt sind und deshalb die Richtigkeit der Behauptung durch einen Sachverständigen –gegebenenfalls in einem Prozess – auch nicht überprüft werden kann. Ihre Fertigungstoleranzen hat die Klägerin nicht publiziert, sondern hält sie geheim. Anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin veröffentlichten Broschüre zu der Methode, mit der sie die Makrorauhigkeit erreicht und nach der 20 – 40 Mikrometer innerhalb der makrorauhen Oberfläche von Spitze zu Spitze lägen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass es sich dabei um Toleranzwerte handelt. Dem Wortsinn nach bedeutet Toleranz in der Produktion die innerhalb eines definierten Bereichs zulässige Abweichung eines Produkts von einem Zielmaß. Dazu verhält sich die fragliche Broschüre nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass die dort angegebenen 20 und 40 Mikrometer von Spitze zu Spitze die unteren und oberen Grenzmaße des von der Klägerin festgelegten Toleranzbereichs sind. Die von der Klägerin als akzeptabel definierten Grenzmaße können auch außerhalb oder enger innerhalb dieses Bereiches liegen.


(Ziffern 1.e. – g.)
Die Klage ist weiter mit den Klageanträgen zu den Ziffern 1.e. – 1.g. begründet. Die insoweit von der Beklagten gemachten Kompatibilitätsaussagen stellen irreführende geschäftliche Handlungen im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG dar, weil sie unwahre Angaben zur Zwecktauglichkeit und Verwendungsmöglichkeit des Implantatsystems A enthalten.

Die Einzelbestandteile eines Zahnimplantats sind Medizinprodukte im Sinne von § 3 Nr. 1 MPG. Sie dürfen daher nach § 6 Abs. 1 MPGnur in Verkehr gebracht, wenn sie ein CE-Zeichen tragen.Inverkehrbringen ist nach § 3 Nr. 11 MPG jede entgeltliche Abgabe, letztlich also auch die Implantation beim Patienten durch den Zahnarzt, die erst den eigentlichen Zweck beziehungsweise die eigentliche Verwendung des Implantats darstellt. Das dafür nötige CE-Zeichen wiederum dürfen Zahnimplantate nach § 6 Abs. 2 MPG nur tragen, wenn die „Grundlegenden Anforderungen“ des § 7 MPG, die nach der Zweckbestimmung des Implantats anwendbar sind,erfüllt sind und dafür ein Konformitätsverfahren nach § 7 MPV in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 93/42/EWG durch eine benannte Stelle durchgeführt worden ist. Dabei muss vom Hersteller eine Zweckbestimmung mitgegeben werden. Die CE-Konformitätsbewertung bezieht sich damit im Ergebnis nur auf die vom Hersteller dafür vorgelegte Zweckbestimmung.

Hier ist unstreitig, dass die Beklagte für A im Konformitätsverfahren keine Zweckbestimmung dahin angegeben hat, dass ihre Implantate in Kombination mit Systemteilen anderer Hersteller zu verwenden sind. Das entspricht auch den Garantiebestimmungen der Beklagten, die bei Haftungs- und Garantieentfall die Kombination mit anderen Systemteilen ausschließt. In Kombination mit dem Systemteilen anderer Hersteller darf A also infolge der eingeschränkten Konformitätsbewertung nicht in Verkehr gebracht, mithin vom Arzt dem Patienten nicht implantiert werden.

Die angesprochenen Verkehrskreise entnehmen den Werbeaussagen zu den Ziffern 1.e. – g. „… Kompatibilität zu vielen anderen auf dem Implantatmarkt vertretenen Systemen …“, „Das A System ist kompatibel mit dem X Implantatsystem.“ und „A Implantatsystem–kompatibel zu X.“ aber die hiernach unzutreffende Angabe, dass dessen Einzelteile mit den Systemteilen andere Hersteller kombiniert implantiert werden dürfen. Kompatibel bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein „Miteinanderfunktionieren von Teilen“ oder eine „Austauschbarkeit von Baugruppen“. Der Begriff bezieht sich daher auch darauf, dass innerhalb eines Systems ein Bauteil durch ein anderes ersetzt werden kann, dieses also ohne Funktionsverlust zum Rest des Systems passt. Im vorliegenden Zusammenhang gehen die angegriffenen Werbeaussagen damit nicht nur dahin, dass bei einem Patienten anstelle des einen Produktsystems komplett ein anderes Produktsystem verwendet werden kann, sondern auch dahin, dass einzelne Teile des einen Produktsystems mit einzeln Teilen des anderen Produktsystems innerhalb des Gesamtsystems „Implantat“, das ja aus den drei Teilen Implantat,Abutment und Krone aufgebaut ist, kombiniert werden können, ohne dass die Gesamtfunktionalität eingeschränkt wäre.

(Ziffer 1.h.)
Unbegründet ist die Klage aber mit den Klageantrag Ziffer 1.h. Die insoweit angegriffene Werbeaussage „Unser Team arbeitet fortlaufend an der Optimierung bewährter Konzepte …“stellt keine Irreführung im Sinne von § 5 UWG dar.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte ausschließlich fremde Systeme kopiert, daher selbst nichts entwickelt oder optimiert und deshalb eine Irreführung vorliegt. Die Klägerin hat die angegriffene Werbeaussage im Klageantrag bereits sinnentstellend verkürzt, da sich an die im Klageantrag angeführte Textstelle unmittelbar die Aussage „… für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen, Oralchirurgen, Zahnärzte und Zahntechniker“ anschließt. Damit bezieht sich die Werbeaussage insgesamt nicht auf medizinische Optimierungen am Implantat für den Patienten als Endkunden, sondern auf Fortentwicklungen für die Berufsgruppen, die mit dem Implantat arbeiten und an die sich die gesamte Werbung der Beklagten richtet. Unstreitig ist, dass die Beklagte eine Reihe solcher anwenderbezogener Optimierungen entwickelt hat, etwa eine Kostenreduzierung, einen speziellen Maulschlüssel für das leichtere Einschrauben des Implantats und eine besondere, das Einschrauben erleichternde Verpackung. Diese Verbesserungen sind durchaus wesentlich, da etwa besonders funktionale Werkzeuge wie bei jedem Arbeitsvorgang entscheidenden Einfluss auf das Gelingen des Implantierens haben. Insofern beschränkt sich das „optimierte Konzept“ beim Zahnimplantat nicht auf Materialien und Geometrien.

(Ziffer 1.i.)
Unbegründet ist die Klage auch mit den Klageantrag Ziffer 1.i. Die insoweit angegriffene Werbeaussage „Unser Ziel ist die Entwicklung, Optimierung und Bereitstellung hochwertiger medizintechnischer Produkte auf Material- und Verfahrensebene“ stellt ebenfalls keine Irreführung im Sinne von § 5 UWG dar.
Die Beklagte darf ihre unternehmerischen Ziele selbst definieren. Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte derzeit in einigem Umfang kopiert, kann nicht darauf geschlossen werden, dass ihr in der Zukunft liegendes unternehmerisches Ziel nicht auch in der Entwicklung und Optimierung liegt, da ein Ziel dem Wortsinn nach verfolgt werden kann, ohne es bereits erreicht zu haben oder es je zu erreichen. Außerdem hat die Beklagte als junges Unternehmen bereits Neuerungen geschaffen, wie zu Ziffer 1.h. ausgeführt ist. Eine Irreführung über die unternehmerischen Ziele der Beklagten liegt damit nicht vor.

(Ziffer 1.j.)
Begründet ist die Unterlassungsklage schließlich mit den Klageantrag Ziffer 1.j. Die hierzu angegriffene Werbeaussage „Dabei entwickeln wir die Produkte und Verfahren der dentalen Implantologie zu Gesamtlösungen weiter“ stellt eine Irreführung über die Neuheit, mithin über eine Eigenschaft im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG der von der Beklagten entwickelten Produkte dar.

Die Behauptung eines Implantateproduzenten, dass er die (bisherigen) Verfahren und Produkte der dentalen Implantologie zu Gesamtlösungen weiterentwickle, bringt zum Ausdruck,dass zuvor noch keine Gesamtlösungen im Bereich der dentalen Implantologie existierten, was umgekehrt einen besonderen Vorzug des eigenen Systems als einzige Komplettlösung darstellen würde. Das aber ist unzutreffend, da jedenfalls die Klägerin seit langer Zeit implantologische Gesamtlösungen aus einer Hand anbietet.

Antrag Ziffer 2.
Der Klägerin steht infolge der irreführenden Kompatibilitätsaussagen (Ziffern 1.e. – g.) ein Folgenbeseitigungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG in Form der berichtigenden Werbung (vgl. Köhler/Bornkamm, § 8 UWG, Rn. 1.93) und im Umfang wie zuletzt in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht zu. Die Kompatibilitätsaussagen bezogen sich auf die Produkte der Klägerin. Daher droht infolge der beworbenen, nach dem MPG aber unzulässigen Verwendung von Teilen des Systems A in Kombination mit Teilen des Systems X der Klägerin eine Marktverwirrung, zu deren Beseitigung die entsprechend berichtigende Werbung eine geeignete Gegenmaßnahme darstellt. Im Hinblick auf die in der letzten Antragsfassung erfolgte zeitliche und sachliche Beschränkung der begehrten Berichtigung bestehen keine Bedenken an der Verhältnismäßigkeit.

Anträge Ziffer 3 - 5
Im Umfang der unzulässigen Werbaussagen gemäß dem Urteilstenor Ziffer 1 ergab sich der festzustellende Schadensersatzanspruch (Klageantrag Ziffer 4) dem Grunde nach aus § 9 UWG, da die Beklagte zumindest fahrlässig gehandelt hat.

Der Klägerin steht im zugesprochenen Umfang auch ein Anspruch auf Auskunft (Klageantrag Ziffer 4) zum Zwecke der Bezifferung ihres Schadensersatzanspruchs zu, da ihr eine eigene Informationsbeschaffung dazu unmöglich ist. Der Klägerin steht dabei aber kein Anspruch auch auf Belegvorlage zu, da der gewohnheitsrechtlich begründete wettbewerbsrechtliche Auskunftsanspruch grundsätzlich nicht auf Belegvorlage gerichtet ist (vgl. Köhler/Bornkamm, § 9 UWG, Rn. 4.14) und die Klägerin zu den engeren Voraussetzungen auch eines Rechnungslegungsanspruchs (vgl. Köhler/Bornkamm, § 9 UWG, Rn. 4.7 m. w. N.) nicht vorgetragen hat. Über die Auskunft zu den tenorierten bestimmten Kontrolltatsachen hinaus war die Beklagte auch nicht wie beantragt zur Auskunft über allgemein „die jeweiligen Kontrolltatsachen“ zu verurteilen, weil der Klageantrag insoweit zu unbestimmt war.

Die Klägerin kann schließlich Erstattung der Kosten der anwaltlichen Abmahnung vom 11.11.2011 (Klageantrag Ziffer 5) im Umfang der begründeten Anspruchsgeltendmachung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen, §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB. Dabei war aber nicht von dem in der Abmahnung deutlich zu hoch angesetzten Gegenstandswert von EUR 550.000,00 auszugehen. Angemessen erschien es der Kammer vielmehr, jede angegriffene Werbeaussage mit einem Gegenstandswert von EUR 10.000,00 (x 10 = EUR 100.000,00), den Folgenbeseitigungsanspruch im Umfang der unzulässigen Kompatibilitätsaussagen mit EUR 15.000,00, den Auskunftsanspruch mit EUR 5.000,00 und den dem Grunde nach geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit EUR 20.000,00 zu berücksichtigen. Ausgehend von dem sich danach ergebenden Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit von EUR 140.000,00 ergab sich bei der angesetzten 1,3fachen Geschäftsgebühr zuzüglich der Auslagenpauschale ein Betrag von netto EUR 1.980,40. Hiervon steht der Klägerin ein Ersatzanspruch im Umfang der berechtigten Geltendmachung zu, bei acht begründeten im Umfang von zehn geltend gemachten Unterlassungsansprüchen und entsprechenden Folgeansprüchen mithin in Höhe von 80 % (EUR 1.584,32) zu. Der dazu zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 92 Abs. 1, 269Abs. 3, 709 ZPO.


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