Werbung mit dem Begriff „Zentrum“

Leitsatz der Bundeszahnärztekammer zum Urteil

Die Werbung mit dem Begriff „Zentrum“ setzt voraus, dass setzt die Mitarbeit mindestens eines weiteren Arztes neben dem niedergelassenen Arztvoraus.

Urteilstext


Gründe

Der beschuldigte Arzt hat schuldhaft gegen seine sich aus § 27 Abs. 3 der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen ergebenen Verpflichtungen verstoßen.
 
Nach § 27 Abs. 3 S. 1 und 2 der Berufsordnung ist dem Arzt eine berufswidrige Werbung untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Der Beschuldigte hat 2013 mit den Begriffen „ ...“ und „Zentrum“ irreführend und damit berufswidrig geworben. …
 
Während die Bezeichnung „Center“ im Handelsverkehr zum Modewort geworden ist, kann das Gericht einen ähnlichen Bedeutungsverlust für den Begriff „Zentrum“ in Literatur und Rechtsprechung nicht feststellen. Die Bezeichnung „Zentrum“ verweist weiterhin auf Größe, Bedeutung und Kompetenz der dort erbrachten Dienstleistungen. Das Gericht hat jedoch keine Erhebung dazu in Auftrag gegeben, wie der Begriff „Zentrum für ...“ in der Ärzteschaft verwendet und verstanden wird. Das ist hier nach Auffassung des Gerichts auch nicht erforderlich.

Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 7.3.2012 (Geschäftszeichen: 1 BvR 1209/11, GesR 2012, 360) nämlich ausgeführt, dass der Gesetzgeber den Begriff des „Medizinischen Versorgungszentrums“ in § 95 Abs. 1 S. 2 SGB V legal definiert habe. Der Gesetzgeber sieht danach ein Medizinisches Versorgungszentrum erst dann als gegeben an, wenn sich mindestens zwei Ärzte zusammengeschlossen haben. Dazu gehört, dass die beiden Ärzte auch eine gemeinsame Praxis betreiben (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.12.2014 – L 7 KA 102/13).

Es kann dahin gestellt bleiben, ob das von dem Beschuldigten betriebene „Zentrum für ...“ ein Medizinisches Versorgungszentrum im Sinne § 95 Abs. 1 S. 2 SGB V darstellt. Denn auch außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift setzt ein „Zentrum“ – nach Auffassung des Gerichts – eine Mitarbeit mindestens eines weiteren Arztes voraus, die es zum Zeitpunkt der Erstellung der Homepage im Jahr 2013 nicht gab. Denn nur gelegentliche konsiliarische Beratungen mit den Ärztinnen A. und B. reichen dafür nicht aus. Wie in der Hauptverhandlung aber klargestellt worden ist, gab es bis Dezember 2013 außer dem Beschuldigten keinen weiteren Arzt. Daher war seine Werbung zu diesem Zeitpunkt berufswidrig. Auch nach der von ihm nach der Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens vorgenommenen Änderungen, in denen er Frau ... und Frau ... als „Kooperationspartnerinnen“ bezeichnete, blieb die Irreführung bestehen, weil die Patienten davon ausgehen mussten, dass ihnen die Ärztinnen in der Praxis des Beschuldigten zur Verfügung stehen. Denn einen Hinweis auf deren eigentlichen Aufenthaltsort (X. bzw. Y.) hat der Beschuldigte bewusst unterlassen.
 
Es spricht vieles dafür, dass sich der Beschuldigte durch die nunmehr erfolgte Mitarbeit von Frau ..., Herrn ... und Herrn ... das Recht erworben haben könnte, den Begriff „Zentrum“ zu verwenden. Das bedarf in diesem Verfahren jedoch keiner Feststellung. Der in der Vergangenheit liegende Verstoß gegen die Berufsordnung kann gleichwohl nicht rückwirkend geheilt werden.
 
Auch mit seiner Werbung in der ... Zeitung hat der Beschuldigte gegen § 27 Abs. 3 S. 1 und 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen verstoßen. Er durfte nicht damit werben, dass die medizinischen Behandlungen ausschließlich von Fachärzten durchgeführt werden, weil es nur ihn als Facharzt in der Praxis gab. ...

(Einsender: Ärztekammer Niedersachsen)


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