1689 1690 1691 Stellungnahme | Recht | Altgold Altgoldverwertung und Altgoldspenden


Bundeszahnärztekammer


Wem gehört das Zahngold?

Das eingesetzte Zahngold gehört dem Patienten bzw. der Patientin. Das gilt auch dann, wenn der Zahnersatz mit dem Edelmetall entfernt wird. Die Zahnarztpraxis ist verpflichtet, dem Patienten sein Zahngold auszuhändigen. Wenn sie es behält in der Annahme, dass der Patient ohnehin kein Interesse hat, handelt sie rechtswidrig. Nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Patienten oder der Patientin darf die Zahnarztpraxis das Zahngold behalten.


Muss der Zahnarzt oder die Zahnärztin den Erlös aus dem einbehaltenen Zahngold für karitative Zwecke spenden?

Wenn Zahnärztinnen und Zahnärzte darum bitten, ihnen das Zahngold zu überlassen, tun sie dies in der Regel nicht für sich, sondern für karitative Zwecke. Grundsätzlich entscheidet der Patient oder die Patientin über die Verwendung des Zahngolds. Insofern ist es möglich, dass die Zahnarztpraxis mit Zustimmung des Patienten den Erlös aus dem einbehaltenen Zahngold behält. Als Teil des Betriebsvermögens muss der Erlös dann versteuert werden.


Welche Pflichten haben die Zahnärztinnen und Zahnärzte und wie wird die Einhaltung kontrolliert?

Zahnärztinnen und Zahnärzte haben die Eigentumsrechte der Patientinnen und Patienten zu wahren und sie auch entsprechend aufzuklären. Würden Zahnarztpraxen das Zahngold gegen den Willen des Patienten oder der Patientin einbehalten würde die Berufsaufsicht der (Landes-)Zahnärztekammern dem nachgehen und ggfs. ahnden.


Wofür werden die Erlöse aus dem Zahngold verwendet, falls der Patient oder die Patientin auf die Rückgabe verzichtet?

Zahngold ist eine wichtige Quelle zur Finanzierung von Hilfsprojekten. Es gibt zahlreiche Initiativen von Zahnärztinnen und Zahnärzten, die Zahngold sammeln und für karitative Zwecke verwenden.


Erstellt 2013, aktualisiert 09/21


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