Amalgam | EU-Quecksilberverordnung (EU) 2017/852


Bundeszahnärztekammer


Erstellt 06/2018, überarbeitet 01/2024 und 09/2024

Mit der EU-Quecksilberverordnung ist der Umgang mit Quecksilber in der Europäischen Union seit 2018 neu geregelt. Große Teile des Maßnahmenkatalogs zu Dentalamalgam werden in Deutschland schon seit Jahren erfüllt. Die Maßnahmen sind in einem Stufenplan durch die Mitgliedsstaaten umzusetzen.


Aktuelle Rechtslage

Überarbeitung der EU-Quecksilberverordnung

Am 14. Juli 2023 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Überarbeitung der EU-Quecksilberverordnung (Verordnung (EU) 2017/852) vorgelegt. Dieser Vorschlag mündete in die Verordnung (EU) 2024/1849, die am 10. Juli 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde. Die Verordnung (EU) 2024/1849 sieht vor, dass, wie von der Europäischen Kommission vorgeschlagen, die allgemeine Verwendung von Dentalamalgam in der EU ab dem 1. Januar 2025 aus Umweltschutzgründen verboten wird. Die EU-Mitgliedstaaten können zur Versorgung sozial schwacher Gruppen unter bestimmten Bedingungen bei der Europäischen Kommission eine Verlängerung der Nutzung von Dentalamalgam bis 30. Juni 2026 beantragen.

Entsprechende Regelungen wurden darüber hinaus für die Produktion und den Import von Dentalamalgam verabschiedet.

Unabhängig davon ist die Verwendung von Dentalamalgam in medizinisch notwendigen und entsprechend zu begründenden Fällen in der EU weiterhin erlaubt. Die anderen Bestimmungen der geltenden EU-Quecksilberverordnung bleiben bestehen.

Von Seiten der europäischen und deutschen Zahnärzteschaft gab es Kritik für das übereilte Verbot des bewährten Werkstoffs, zumal die umweltgerechte Entsorgung seit Jahren europaweit sichergestellt ist.


Verarbeitung

Seit dem 1. Januar 2019 darf Dentalamalgam nur noch in vordosierter, verkapselter Form verwendet werden. Die Verwendung von Quecksilber in loser Form durch Zahnärzte ist damit verboten.
Bereits heute wird in Deutschland überwiegend Kapselamalgam verwendet. Das Verbot, Quecksilber in loser Form zu verwenden, ist auch aus Gründen des Arbeitsschutzes zu begrüßen.


Entsorgung

Seit dem 1. Januar 2019 müssen in der EU Betreiber zahnmedizinischer Einrichtungen, in denen Dentalamalgam verwendet wird oder Dentalamalgamfüllungen bzw. Zähne mit solchen Füllungen entfernt werden, sicherstellen, dass sie mit Amalgamabscheidern zur Rückhaltung und Sammlung von Amalgampartikeln, auch von im Abwasser enthaltenen Partikeln, ausgestattet sind.

Die Situation in Deutschland kann in dieser Hinsicht als Vorbild gelten. Bereits seit Anfang der 1990er Jahre ist hier für die entsprechenden Behandlungsplätze der Einsatz von Amalgamabscheidern verpflichtend vorgeschrieben. Der Abscheidegrad dieser Separatoren beträgt nach ISO-Standardprobe 95 Prozent. Außerdem werden Amalgamreste gesondert gesammelt und fachgerecht entsorgt. Dieser Stoffkreislauf schont die Umwelt.


Zahnärztliche Beurteilung des Füllungswerkstoffs Amalgam

Um dem Patienten im Einzelfall eine optimale Füllungstherapie anbieten zu können, ist es erforderlich, dass dem Zahnarzt eine große Zahl von Werkstoffen zur Verfügung steht. Aus zahnmedizinischer Sicht sprechen zahlreiche Gründe für die Beibehaltung von Amalgam als Füllungsmaterial:

Das im Amalgam enthaltene Quecksilber geht mit Silber, Zinn und Kupfer eine feste intermetallische Verbindung ein. Das Material wird seit vielen Jahrzehnten erfolgreich in der Zahnheilkunde verwendet und besitzt hinsichtlich Verarbeitbarkeit, Materialeigenschaften, Langlebigkeit sowie unter ökonomischen Gesichtspunkten Vorteile gegenüber anderen Füllungswerkstoffen. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist Amalgam das Material der Wahl im Seitenzahnbereich für definierte Indikationen. Weltweit gibt es kein Füllungsmaterial, das so oft und intensiv auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung hin untersucht wurde, wie es bei Amalgam der Fall ist. Keine Studie konnte den Nachweis für die These erbringen, dass Amalgamfüllungen in einem ursächlichen Zusammenhang mit degenerativen Krankheiten, anderen Krankheiten oder sonstigen unspezifischen Symptomen steht. Seltene Effekte wie auch bei anderen Füllungswerkstoffen sind zum Beispiel allergische Reaktionen. Die alternativ zur Verfügung stehenden Werkstoffe (meist Kompositkunststoffe) können jedoch nicht alle Indikationen von Amalgamfüllungen abdecken.

Kompositkunststoffe sind chemisch sehr komplexe Werkstoffe, bei denen es - wie bei Amalgam - durch die Kaubelastung zu Abrieb kommen kann. Weitere Forschungen zur Wirkung der dabei freigesetzten Inhaltsstoffe auf den Organismus sind notwendig.


Hintergrund

Am 24. Mai 2017 wurde die neue EU-Quecksilberverordnung, Verordnung (EU) 2017/852 vom 17. Mai 2017, im EU-Amtsblatt veröffentlicht, die ab 2018 in allen EU-Mitgliedstaaten gilt. Damit wird auch für den Umgang mit Dentalamalgam in der Europäischen Union ein Rahmen vorgegeben. Mit der Verordnung wird die 2013 unter dem Dach der Vereinten Nationen verabschiedete Minamata-Konvention zur Reduzierung des weltweiten Quecksilberverbrauchs zum Schutz der Umwelt auf europäischer Ebene umgesetzt.

Kontakt

Dr. Alfred Büttner
Leiter der Abteilung Europa | Internationales
Telefon: +32 2 7328415
E-Mail: a.buettner@bzaek.eu


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