1689 1690 1690 1691 Stellungnahme | (Zahn-)Medizin, Praxisführung | Narkose Ambulante Vollnarkose beim Zahnarzt


Bundeszahnärztekammer


Erstellt 06/2012,  geprüft 12/2021

Die grundsätzliche Form der Schmerzausschaltung bei einer zahnärztlichen Behandlung ist die Lokalanästhesie.

In bestimmten Situationen kann eine Behandlung unter örtlicher Betäubung nicht möglich sein. Dies ist unter Umständen bei Vorerkrankung, wie körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung, sowie bei Verhaltensstörungen der Fall. In der zahnärztlichen Praxis betrifft dies zum Beispiel die Behandlung von Kleinkindern mit mangelnder Kooperationsfähigkeit und/oder fehlender anderer Möglichkeit der Schmerzausschaltung, die Behandlung von Phobikern sowie die Behandlung von Menschen mit geistigen Behinderungen.

Der Zahnarzt hat dabei zu entscheiden, ob aus zahnmedizinischen Gesichtspunkten eine Vollnarkose indiziert ist. Die Durchführung der Allgemeinanästhesie obliegt dem hinzugezogenen Anästhesisten. Er hat darüber zu befinden, ob aus allgemeinmedizinischer Sicht Bedenken oder Kontraindikationen gegenüber einer Allgemeinanästhesie bestehen und somit die Narkosefähigkeit des Patienten zu attestieren.

Zahnarzt wie Anästhesist haben somit die Indikation zur Vollnarkose unter ambulanten Bedingungen strengstens zu prüfen.


Strikte Handlungsempfehlungen zur Vermeidung von Komplikationen

Die Beachtung der strengen Indikation zur Vollnarkose seitens des Zahnarztes und des Anästhesisten sind wichtigste Voraussetzung für die Vermeidung von medizinisch unerwünschten Ereignissen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob mögliche Komplikationen unter ambulanten Bedingungen beherrschbar sind.

Der Anästhesist besitzt die Verantwortung für das eingesetzte Anästhesieverfahren als auch für die Überwachung und Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen während des Eingriffes und postoperativ. Dies beinhaltet auch die Bewältigung von Komplikationen während und nach der Anästhesie.

Nach einer ambulant durchgeführten Anästhesie besitzt die Überwachung des Patienten bis zur Stabilisierung seiner Vitalfunktionen besondere Bedeutung. Entsprechende Facharztstandards für Anästhesisten legen die apparativen und personellen Voraussetzungen für die ambulante Narkose fest. Unter Beachtung dieser Standards wäre ein Verbot der ambulanten Allgemeinanästhesie nicht zu rechtfertigen.


Mögliche Alternativen

Grundsätzlich sollten zur Vermeidung einer Vollnarkose (Allgemeinanästhesie) alle diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten – auch interdisziplinär – ausgeschöpft werden.

So gilt z.B. bei Patienten mit Zahnarztphobie die Psychotherapie als Mittel der Wahl. Auch bei Kindern sollte versucht werden, im Rahmen psychologisch einfühlsamer Behandlungsstrategien die Kooperationsfähigkeit zu verbessern. Ggf. sind Behandlungen unter Hypnose oder Lachgasanalgesie durchzuführen.

Aber auch bei der Lachgasanalgesie im Rahmen der Kinderbehandlung sind Kontraindikationen strengstens zu beachten und apparativ-technische Voraussetzungen sowie fachliche Qualifikationen, insbesondere zur Beherrschung von Komplikationen, eine wichtige Voraussetzung.


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