Die (Landes-)Zahnärztekammern haben auf Grundlage der Heilberufsgesetze der Bundesländer die Aufgabe, die beruflichen Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen und zu vertreten. Die Heilberufsgesetze der Länder sowie das Berufsbildungsgesetz (§ 71 Abs. 6 BBiG) weisen den (Landes-)Zahnärztekammern zudem die Gestaltung und Förderung der Aus- und Fortbildung der bei den Kammermitgliedern beschäftigten berufsspezifischen Mitarbeiter zu. Die Kammern regeln u.a. die Berufsausbildung und die Prüfung der Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften. ZFA können sich anschließend zur Zahnmedizinischen Prophylaxe-, Fach- oder Verwaltungsassistenten (ZMP, ZMF, ZMV) bis zur Dentalhygienikerin (DH) fortbilden. Die (Landes-)Zahnärztekammern und ihre Fortbildungsinstitute bieten diese Aufstiegs-fortbildungen seit Jahrzehnten an. Sie orientieren sich dabei an der Musterfortbildung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) – zuletzt aktualisiert im Dezember 2014.
Diese Aufgaben erfüllen die (Landes-)Zahnärztekammern unabhängig von speziellen Regelungen der Sozialgesetzgebung als grundsätzliche Norm für den gesamten Berufsstand. Die (Landes-)Zahnärztekammern überwachen die Einhaltung der Berufspflichten und beraten und unterstützen ihre Mitglieder bei der zahnärztlichen Berufsausübung sowie bei der Aus- und Fortbildung des Fachpersonals.
Ziel der BZÄK ist es, unterstützend tätig zu werden, damit auch in Zukunft ausreichend qualifizierte Fachkräfte zur Mitarbeit in den zahnärztlichen Praxen zur Verfügung stehen. In der Erörterung, wie Rahmenbedingungen geschaffen werden können, die die Attraktivität des Berufs ZFA, einschließlich der Fortbildungsmöglichkeiten, weiterhin sicherstellen, stellt die Bundeszahnärztekammer als Arbeitsgemeinschaft der 17 deutschen (Landes-)Zahnärztekammern zur Förderung der Attraktivität des Berufsbildes Zahnmedizinische Fachangestellten (ZFA) fest:
1. AUSBILDUNG
Die Neuordnung der beruflichen Ausbildung zur ZFA erscheint nach über 15 Jahren bestehender Ausbildungsordnung geboten. Aufgrund der Weiterentwicklungen z. B. in den Bereichen QM, Kommunikation, einschließlich EDV, sowie Prophylaxe aber auch zur Gewinnung von Fachkräften ist eine Novellierung der derzeitigen ZFA-Ausbildungsordnung (ZFA-AusbVO) sinnvoll. Zudem entspricht die derzeitige ZFA-AusbVO nicht mehr den aktuellen Anforderungen in Fragen der Kompetenz- und Handlungsorientierung.
Der Vorstand der BZÄK empfiehlt in diesem Zusammenhang, im Rahmen der Novellierung der ZFA-Ausbildung eine dreijährige Ausbildung zur ZFA mit gestreckter Abschlussprüfung umzusetzen.
Durch die gestreckte Abschlussprüfung erfährt die ersetzte Zwischenprüfung eine Aufwertung. Dies wirkt motivierend auf die Auszubildenden und unterstützt die Lernbereitschaft leistungsschwächerer Auszubildender. Eine Berufsgruppenbildung mit der MFA soll verhindert werden.
2. QUALIFIZIERUNG
Durch das Kammersystem wird der gesamte Qualifikationsbereich der ZFA gestärkt!
ZFA können sich zur Zahnmedizinischen Prophylaxe-, Fach- oder Verwaltungsassistenten (ZMP, ZMF, ZMV) bis zur Dentalhygienikerinnen (DH) fortbilden und so Schritt halten mit den zahnmedizinischen und -technischen Entwicklungen in den Praxen. Dies wird durch die von den (Landes-)Zahnärztekammern und ihren Fortbildungsinstituten angebotenen Aufstiegsfortbildungen unterstützt.
Eine Akademisierung der Assistenzberufe löst das Fachkräfteproblem nicht!
Nur vordergründig würden damit die Erwartungen künftiger Fachkräfte erfüllt. Berufliche Anerkennung und beruflicher Erfolg beruhen beim nicht-zahnärztlichen Assistenzpersonal ganz wesentlich auf praktischen Erfahrungen, die im Rahmen von Aus- und Fortbildung in diesen Qualifikationen erworben werden. In diesem Zusammenhang sollten auch keine künstlichen Erwartungen, etwa im Hinblick auf die selbstständige Berufsausübung, geweckt werden. Nach Maßgabe des Zahnheilkundegesetzes können Zahnärzte eine Vielzahl von Leistungen an ausgebildetes und fachlich qualifiziertes Personal delegieren (§ 1 Abs. 5 ZHG). Eine selbstständige Ausübung des Zahnarztberufs bleibt – vor allem aus Gründen des Patientenschutzes und der Haftung - an die zahnärztliche Approbation und deren Voraussetzungen gebunden.
Der Vorstand der BZÄK empfiehlt daher, akademische Qualifizierungen, die in Kooperation zwischen Kammer/Hochschule parallel zur Aufstiegsfortbildung zur DH angeboten werden, weder aktiv noch passiv zu unterstützen.
Werden akademische Studiengänge für Qualifikationen im Bereich zahnmedizinische Prophylaxeassistenz akkreditiert, fordern die (Landes) Zahnärztekammern, dass die Qualifikationsziele des Studiengangkonzeptes die Inhalte und Zulassungsvoraussetzungen der Kammer-Aufstiegsfortbildung abbilden.
3. DELEGATION ja - SUBSTTUTION nein!
Der Vorstand der BZÄK betont, dass der Zahnarzt sicherstellen muss, dass seine nicht-zahnärztlichen Mitarbeiter zur Erbringung der konkreten delegierten Leistung ausreichend qualifiziert sind. Voraussetzung für eine Delegation ist nach dem ZHG, dass der jeweilige Mitarbeiter über eine abgeschlossene Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes verfügt. Der Mitarbeiter muss ferner für die übertragene Aufgabe ausreichend qualifiziert sein. Ob eine ausreichende Qualifikation vorliegt, entscheidet der Zahnarzt in eigener Verantwortung. Insbesondere die Erfüllung der in den Fortbildungs-ordnungen der (Landes)Zahnärztekammern genannten Fortbildungsinhalte geben wichtige Hinweise auf die notwendige Qualifikation des zahnmedizinischen Prophylaxeassistenzpersonals.
Eine Übertragung von zahnärztlichen Aufgaben an Personal im Bereich zahnmedizinische Prophylaxeassistenz (Delegation) ist abschließend im Zahnheilkundegesetz geregelt. In Deutschland arbeiten die ZFA und deren Fortbildungsqualifikationen bis zur DH seit vielen Jahrzehnten erfolgreich in Zahnarztpraxen und werden dort auf zahnärztliche Veranlassung, das heißt im Rahmen der Delegation tätig.
Während des Einsatzes muss der Zahnarzt, entsprechend seiner Risikoanalyse des Einzelfalls, sowie auf Grundlage der Qualifikation des Mitarbeiters jederzeit für Rückfragen, Korrekturen oder bei Komplikationen zur Verfügung stehen und dabei seine Eingriffsmöglichkeit jeweils so sicherstellen, dass er insbesondere bei Auftreten von Komplikationen in der Lage ist, selbst der Gefahr entgegen zu treten. Durch die persönliche Verantwortung des Zahnarztes werden die im Zusammenhang mit dem Tätigkeitsfeld der nicht-zahnärztlichen Gesundheitsfachberufe relevanten Allgemeininteressen (Schutz der öffentlichen Gesundheit und Schutz von Verbrauchern und Dienstleistungsempfängern), sichergestellt.
Eine Substitution zahnärztlicher Leistungen lehnt die Bundeszahnärztekammer ab. Weder ergibt sich dafür eine Notwendigkeit, noch ist eine Substitution aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung rechtlich vertretbar. Die Delegation an qualifiziertes Praxispersonal mit abgeschlossener ZFA-Ausbildung unter zahnärztlicher Aufsicht befürwortet die BZÄK.
Weder das Zahnheilkundegesetz noch die berufsrechtlichen Regelungen lassen die Substitution zahnärztlicher Leistungen durch Dritte zu. § 19 Absatz 2 der Muster-Berufsordnung der Bundeszahnärztekammer trägt dem Rechnung.
Aus Sicht des Vorstandes der BZÄK ist es geboten, dass die Kammern ihre alleinige Zuständigkeit für das Berufsrecht noch stärker für sich reklamieren. Deshalb sollten die Delegationsrechte des Zahnarztes aus dem Zahnheilkundegesetz und sich daraus ableitende Pflichten in die zahnärztlichen Berufsordnungen der Landeskammern überführt werden. Die BZÄK wird dazu die Musterberufsordnung ergänzen.
4. Es gibt viele Aspekte, die zu einer STEIGERUNG DER ATTRAKTIVITÄT des ZFA-Berufsbildes beitragen können.
Wichtige Einzelbausteine zur Umsetzung können dabei sein:
- die Wertschätzung und Würdigung der geleisteten Arbeit der ZFA seitens der Arbeitgeber,
- Impulse zur Verbesserung der Ausbildung in den Praxen setzen,
- eine angemessene Vergütung sicherstellen,
- die Empfehlungen zur Ausbildungsvergütung umsetzen,
- Unterstützung der Auszubildenden während der ZFA-Ausbildung durch die Kammer, z.B. über Vorbereitungskurse zur Abschlussprüfung,
- den Teamgeist und die Teamfähigkeit der zahnärztlichen Kollegen und Kolleginnen stärken und unterstützen,
- die Möglichkeit der Teilzeitausbildung nach BBiG nutzen,
- Fortbildung weiterhin attraktiv gestalten und Karrierewege in der Praxis offensiv darstellen,
- die Zahnarztpraxis als Azubi-Werbungsort nutzen, denn ein guter Multiplikator für den ZFA-Beruf ist und bleibt die Praxis selbst,
- kammerseitig Wiedereinsteigerkurse für ZFA anbieten,
- Ansprache potentieller Umschüler als Fachkräfte,
- die wohnortnahe Ausbildung und Tätigkeit als Attraktivitätsmerkmal betonen,
- soziale Netzwerke und virales Marketing für die Berufswerbung nutzen.
5. FAZIT und POLITISCHE FORDERUNGEN
Die Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) mit ihren Fortbildungsqualifikationen ist von wesentlicher Bedeutung in einer zahnärztlichen Praxis. In der Teamarbeit von Zahnarzt und zahnmedizinischem Prophylaxepersonal ist es gelungen, die Mundgesundheit der deutschen Bevölkerung deutlich zu verbessern und die Versorgung sicher zu stellen.
Die ZFA zählt unter jungen Frauen seit vielen Jahren zu den Top 10 der beliebtesten Ausbildungsberufe in Deutschland. Jährlich beginnen rund 12.500 Azubis mit dieser Ausbildung. Zudem existiert in Deutschland ein gezielt auf die Präventionsbedarfe entwickeltes und sehr erfolgreiches System der Qualifizierung der nicht-zahnärztlichen Mitarbeiterinnen auf der Basis von Fortbildungsordnungen der Kammern. Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB) prognostiziert für die nächsten Jahre jedoch einen wachsenden Mangel an Lehrlingen und zugleich einen zunehmenden Überhang an Akademikern.
Die Bundeszahnärztekammer fordert daher,
- das duale System der beruflichen Ausbildung in Deutschland, welches auch international Vorbildcharakter besitzt, nicht zu Gunsten der akademischen Bildung zu vernachlässigen,
- neben der etablierten Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) kein selbstständiges Berufsbild Dentalhygiene zu etablieren,
- das erfolgreiche, praxisorientierte Aufstiegsfortbildungsmodell für nicht-zahnärztliches Assistenzpersonal im Aufgabengebiet der Zahnärztekammern, gem. § 54 Berufsbildungsgesetzes (BBiG), zu fördern und zu unterstützen („Fortbildung ist Ländersache“),
- eine Substitution von zahnmedizinischen Leistungen durch nicht-zahnärztliches Assistenzpersonal im Sinne des Patientenschutzes nicht zuzulassen.