Die Leistungsbeschreibungen der Geb.-Nrn. 2060 ff. GOZ enthalten in Form einer taxativen, abschließenden Aufzählung die einzelnen, durch Kommata voneinander getrennten Leistungsbestandteile/ Berechnungsvoraussetzungen der jeweiligen Gebührennummer. Zu unterscheiden ist zwischen obligaten (o) und fakultativen (f) Leistungsbestandteilen/Berechnungsvoraussetzungen. Die Materialkosten sind mit der Gebühr abgegolten.
„Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien“ (o)
Das Präparieren beschreibt den Abtrag von erkrankter und/oder gesunder Zahnhartsubstanz, ggf. einschließlich der Entfernung vorhandener Restaurationen, sowie die Gestaltung zu einer für die Restauration geeigneten Kavitätenform. Die Restauration umfasst das Einbringen von Füllungsmaterial auf direktem Wege und, in Abhängigkeit von Lokalisation und Umfang des zu versorgenden Hartsubstanzdefizites, die Wiederherstellung physiologischer Außenkonturen des Zahnes, die Gestaltung adäquater approximaler Kontaktbeziehungen und die okklusale Adjustierung der Restaurationsoberfläche.
Durch deren Benennung wird die Verwendung von Kompositmaterialien verpflichtend. Die Komposite können, auch in einer Kavität, unterschiedlich visköse Zubereitungen aufweisen.
Im Gegensatz zu den Geb.-Nrn. 2050, 2070, 2090, 2110 GOZ sind Formgebungshilfen in der Leistungslegende der Geb.-Nrn. 2060 ff. GOZ nicht aufgeführt, ihre Benutzung rechtfertigt daher den Ansatz der Geb.-Nr. 2030 GOZ.
„ in Adhäsivtechnik (Konditionieren)“ (o)
Im Bereich der kaufunktionsstabilen Restaurationen wurden sowohl der Ausführung, wie der verwendeten Materialien nach zwei verschiedene Gebührengruppen geschaffen: Die Nummern 2050/2070/2090/2110 für die Restaurationen mit plastischen nicht adhäsiv zu befestigenden Restaurationsmaterialien (Verankerung in Unterschnittpräparation) und die Nummern 2060/2080/2100/2120 für die Restaurationen mit Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik (Konditionieren), wobei der Klammerzusatz lediglich einen für die Adhäsivtechnik typischen Behandlungsschritt beschreibt. Ob diese Maßnahme isoliert oder in Kombination mit dem Primen und/oder Bonden erfolgt, ist gebührenrechtlich unerheblich. Der Einsatz aller Verfahren sowohl der Schmelz- als auch der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik erfüllt aus gebührenrechtlicher Sicht die Anforderung an diesen Leistungsteil.
Die Aufnahme der Adhäsivtechnik in die aufzählende Leistungsbeschreibung macht alle in diesem Verfahren enthaltenen Leistungsschritte zu Leistungsbestandteilen und damit zur unabdingbaren Berechnungsvoraussetzung der Geb.-Nrn. 2060 ff. GOZ.
Die mikromechanische Verankerung des Kompositmaterials erfordert hierbei gemäß aktuell gültigem zahnärztlichen Standard bei Restaurationen drei Teilschritte:
- Konditionieren
- Primen
- Bonden
In Abhängigkeit von der chemischen Formulierung der verwendeten Medizinprodukte erfolgt deren Anwendung in einer oder mehreren Applikationen.
Das Erfordernis zur Anwendung der Adhäsivtechnik resultiert aus der Tatsache, dass selbstadhäsive Komposite bei direkten Restaurationen derzeit noch sehr kritisch beurteilt werden und noch keine alle Indikationen umfassende Praxisreife erlangt haben.
Führt wissenschaftliche Weiterentwicklung zu Kompositen, die unter Verzicht auf eine gesonderte Erbringung der Adhäsivtechnik dem heutigen Vorgehen vergleichbare Resultate zeigen, so wäre deren Berechnung nach den Geb.-Nrn. 2060 ff. GOZ nicht angezeigt, da der aus gebührenrechtlicher Sicht erforderliche Teilschritt zur vollständigen Leistungserbringung fehlt.
Auch eine Berechnung nach den Geb.-Nrn. 2050, 2070, 2090, 2110 GOZ wäre nicht möglich, da deren Leistungsbeschreibung und gebührenmäßige Bewertung bereits die inkludierte, für Kompositrestaurationen typisch sitzungsgleiche Erbringung der Politur und auch andere kostenerhöhende Faktoren nicht abbildet.
Eine derartige Restauration wäre daher analog zu berechnen.
Vereinzelt wird die der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung widersprechende Auffassung vertreten, neben den Geb.-Nrn. 2060 ff. GOZ sei die Geb.-Nr. 2197 GOZ berechnungsfähig. Dieser Einschätzung ist nicht zu folgen.
Die demonstrative, nicht abschließende Aufzählung unter der Geb.-Nr. 2197 GOZ enthält mit einer Ausnahme ausschließlich Festkörper, die industriell gefertigt oder zahntechnisch hergestellt werden.
Die Ausnahme besteht in der Vorbereitung eines Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone.
Dieser Umstand ist der Tatsache geschuldet, dass der Verordnungsgeber eine nur unvollständige Überarbeitung und keine grundlegende Neugestaltung der GOZ vorgenommen hat.
Der Verordnungsgeber hat, ohne den Leistungstext der 2180 zu ändern dem Umstand Rechnung getragen, dass in einer zunehmenden Anzahl von Fällen diese Leistung auch unter Verwendung von Kompositmaterial ausgeführt wird, das zur ordnungsgemäßen Verankerung adhäsiv befestigt werden muss. Da er nicht bereit war, diese Leistung in ihrer Gesamtheit in einer eigenen Gebührennummer zu erfassen, hat er den Mehraufwandmit der zu zuordnenden Gebührennummer 2197 abgebildet.
Auf diese Weise hat er eine Differenzierung zwischen der Verwendung plastischer i.d.R. mineralischer Aufbauzemente in Unterschnittpräparation und adhäsiv zu befestigender Kompositaufbaufüllungen vorgenommen. Ohne diese Zuordnung läge eine durch analoge Bewertung zu schließende Regelungslücke in Bezug auf eine „adhäsiv befestigte Aufbaufüllung“ vor.
„ein-, zwei-, drei- mehr als drei-flächig“ (o)
Entscheidend für die Zuordnung der Leistung zu einer der Geb.-Nrn. 2060 ff. GOZ ist die Ausdehnung der restaurierten Kavität entsprechend der Anzahl der beteiligten Zahnoberflächen nach Maßgabe des üblichen Schemas.
„ggf. einschließlich Mehrschichttechnik“ (f)
Die Mehrschichttechnik kann angezeigt sein z. B. bei der Versorgung voluminöser Kavitäten zur Reduzierung negativer, durch Polymerisationsschrumpfung bedingter Effekte.
Der Leistungsinhalt der Geb.-Nrn. 2060 ff. GOZ wird jedoch auch ohne Einbringen des Kompositmaterials in Mehrschichttechnik erfüllt.
„einschließlich Polieren“ (o)
Die Gebührennummern 2060 ff. GOZ schließen die glättende Bearbeitung der Restaurationsoberfläche aus funktionellen und ästhetischen Gründen ein.
Die Politur ist auch nicht in einer Folgesitzung nach der Restauration mit der Geb.-Nr. 2130 GOZ berechnungsfähig, wenn sie noch der abschließenden Restaurationsbearbeitung zuzuordnen ist.
An einer Restauration nach den Geb.-Nrn. 2060 ff. GOZ ist die Geb.-Nr. 2130 GOZ erst nach einer gewissen, nicht näher definierten Gebrauchsperiode berechnungsfähig, wenn eine Überarbeitung der Restaurationsoberfläche z.B. zur Beseitigung von Gebrauchsspuren erforderlich ist.
„ggf. einschließlich der Verwendung von Inserts“ (f)
Die Einarbeitung von Keramikinserts dient z.B. der Erhöhung der Abrasionsresistenz in okklusionstragenden Bereichen und wirkt durch Volumensubstitution der Randspaltenbildung der Restauration entgegen. Die vollständige Leistungserbringung der Geb.-Nrn. 2060 ff. GOZ ist auch ohne die Verwendung von Inserts gegeben.