1689 1690 1691 Stellungnahme | Recht | Patientenberatung Die Patientenberatung der Zahnärztlichen Körperschaften


Bundeszahnärztekammer


Die Patientenberatung der Zahnärztlichen Körperschaften ergänzt die individuelle Beratung im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung. Seit 2016 wird das Beratungsgeschehen im flächendeckenden Netzwerk online dokumentiert und evaluiert. In den Jahren 2017-2020 wurde das Beratungsangebot regelmäßig über 30.000 Mal pro Jahr in Anspruch genommen. Der hohe Anteil der Beratungen, in denen eine unmittelbare Problemlösung erzielt werden konnte, blieb mit rund zwei Drittel auf einem stabilen Niveau.

Turnusmäßig wird neben der qualitativen Analyse regelmäßiger Gruppendiskussionen mit Beraterinnen und Beratern ein moderierter Qualitätsdialog durchgeführt mit dem Ziel, Verbesserungspotenziale und Handlungsbedarfe zu eruieren. In jährlichen Berichten werden neben den Kennzahlen zum Beratungsgeschehen ausgewählte Beratungsthemen wie beispielsweise Patientenrechte präsentiert.

Zum aktuellen Bericht:

www.patientenberatung-der-zahnaerzte.de


1. Patientenbeteiligung/Patientenmitwirkung

Zweifelsohne hat sich die Rolle der Patientin bzw. des Patienten im komplexen Verhältnis zu ihrem oder seinem Zahnarzt bzw. Zahnärztin in den letzten Jahrzehnten deutlich verändert. Begriffe wie Patientensouveränität, Patientenrechte, Patientencharta, „Empowerment“ bzw. „Ermündigung“ sind Ausdruck dafür und kennzeichnen diese Entwicklung. Dabei ist die stärkere Beteiligung von Patientinnen und Patienten an medizinischen Entscheidungsprozessen sinnvoll und notwendig (partizipative Entscheidungsfindung oder shared decision making) und wird im Übrigen von der Zahnärzteschaft ausdrücklich begrüßt und gefördert. Sie ist wichtiger Bestandteil einer souveränen Zahnarzt-/Patientenbeziehung (siehe IDZ Information 2-06).

Die Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ist aufgrund ihrer wissenschaftlichen Erkenntnisse in den verschiedenen Fachbereichen dadurch geprägt, dass es für eine Befundsituation bzw. Diagnose verschiedene wissenschaftlich anerkannte Therapiemöglichkeiten gibt. Deswegen kann davon ausgegangen werden, dass die partizipative Entscheidungsfindung ein Optimum bei der Auswahl der Therapie bewirkt. Der auf Grundlage der Aufklärung herbeigeführte "informed consent" ist eine wichtige Grundlage für eine erfolgreiche Therapie, ggf. notwendige Verhaltensänderung und Mitwirkung des Patienten sowie für die Patientenzufriedenheit.

Der Patient kann sich besser am medizinischen Entscheidungsprozess angemessen beteiligen, wenn ihm neben der individuellen Beratung und Aufklärung durch den behandelnden Zahnarzt weitere Gesundheitsinformationen zur Verfügung stehen. So hat er die Möglichkeit, das bundesweite Netz der Patientenberatungsstellen und das Zweitmeinungsmodell in Anspruch zu nehmen, eine „Zweite Meinung“ einzuholen, eine Begutachtung zu veranlassen oder im Streitfall die Schlichtungsstelle der Zahnärztekammer anzurufen.


2. Stufen der Patientenberatung

2.1. Patienten- bzw. Gesundheitsinformationen

(schriftlich, elektronisch, qualitätsgesichert, möglichst evidenzbasiert)

Allgemeine Gesundheitsinformationen erhalten Bürgerinnen und Bürger u.a. durch die Medien, das Bundesministerium für Gesundheit, Zahnärztekammern, Kassenzahnärztliche Vereinigungen, BZÄK, KZBV, DGZMK, Fachgesellschaften, IQWiG, Krankenkassen, Verbraucherzentralen und Patientenberatungsstellen.

2.2. Individuelle Beratung: behandelnder Zahnarzt – Patient

Die individuelle Beratung bei der behandelnden Zahnärztin umfasst:

  1. Aufklärung über Befund und Diagnose
  2. Aufklärung über die Prognose der Erkrankung
  3. Therapieaufklärung einschließlich der möglichen Alternativen
  4. Aufklärung über mögliche Risiken bei Diagnostik und Therapie
  5. Aufklärung über die Unterlassung einer notwendigen Diagnostik und Therapie
  6. Aufklärung über die entstehende Kosten

Diese Schritte zeigen den Umfang der individuellen Beratung der Patientin bzw. des Patienten nach einer klinischen Untersuchung auf und können somit in ihrer Komplexität nicht Gegenstand einer allgemeinen Patientenberatung oder des Zweitmeinungsmodells sein.

2.3. Patientenberatungsstellen

Patientenberatungsstellen geben u.a. Informationen zu folgenden Fragen:

  • Patientenrechte
  • Zahnmedizinischen Verfahren und Maßnahmen in den Bereichen Prophylaxe, Früherkennung, Diagnostik und Therapie
  • Alternative Behandlungsmethoden
  • Auskünfte über Risiken oder Allergien bei therapeutischen Eingriffen
  • Auskünfte über Zahnärztinnen bzw. Zahnärzte vor Ort
  • Kostenübernahme durch Krankenkassen
  • Fragen zu Heil- und Kostenplänen bzw. Gebührenvorausberechnungen
  • Fragen zur Rechnungslegung
  • Verfahrenshilfe bei vermuteten Kunstfehlern

Die Zahnärztekammern und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen haben bundesweit ein flächendeckendes Netz von Patientenberatungsstellen eingerichtet, das teilweise in Zusammenarbeit mit den Verbraucherzentralen oder anderen unabhängigen Beratungsstellen funktioniert. Hier besteht für Patientinnen bzw. Patienten die Möglichkeit, telefonisch oder auch persönlich entsprechende Informationen durch Zahnärztinnen und Zahnärzte, Angestellte der Zahnärztekammern bzw. der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen oder Justiziarinnen bzw. Justitiare zu seiner zahnärztlichen Versorgung zu erhalten. Eine Untersuchung findet dabei in der Regel nicht statt. Insbesondere dienen die zahnmedizinischen Patientenberatungsstellen jedoch dem Transparenzgebot gegenüber Patientinnen und Patienten. Durch ihren strukturierten Aufbau kann die Patientin bzw. der Patient sichergehen, dass ihre bzw. seine Belange an die Stelle weitergeleitet werden, die bestmöglich helfen kann. Den Patientenberatungsstellen kommen somit Clearings- und Vermittlungsfunktionen zu.

2.4. Zweitmeinungsmodell der KZBV (Festzuschussberatung)

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt einen Festzuschuss zu Zahnersatz. Darauf haben Versicherte Anspruch. Die restlichen Kosten für Zahnersatz tragen gesetzlich Versicherte selber. Die Gesamtkosten bei Zahnersatz wie Kronen, Brücken oder Prothesen setzen sich aus dem sogenannten befundorientierten Festzuschuss der Krankenkasse und dem vom Versicherten zu tragenden Eigenanteil zusammen. Sie richten sich danach, welche Behandlung Versicherte im persönlichen Fall wählen.

Vor dem Hintergrund des Festzuschusssystems und der damit einhergehenden erweiterten Entscheidungsfreiheit des Patienten wird ein „Zweitmeinungsmodell“ zwecks neutraler und fachlich fundierter Beratung zu Heil- und Kostenplänen von den Patientenberatungsstellen angeboten. Bei entsprechenden Anfragen der Patienten wird gezielt über ein Verweisungssystem in den zahnärztlichen Organisationen/Patientenberatungsstellen diese Möglichkeit eröffnet. Die Beratung zu einem vorliegenden Heil- und Kostenplan bezieht sich auf die Art des Therapievorschlages (z.B. Implantat oder Brücke) sowie die Kosten der vorgeschlagenen Therapie und kann darüber hinaus auch auf weitere Fragestellungen eingehen.

Das Zweitmeinungsmodell der KZBV erweitert somit das Patientenberatungsangebot - insbesondere zur Zahnersatzversorgung. Es erhebt aber nicht den Anspruch, den wissenschaftlichen Kriterien einer "Zweiten Meinung“ zu genügen oder diese zu ersetzen.

2.5 Missbrauch des Begriffes „Zweitmeinung“ in Internet-Auktionsbörsen

Seit einiger Zeit wird der Begriff „Zweitmeinung“ gelegentlich dazu missbraucht, konkrete Heil- und Kostenpläne für geplante zahnprothetische Versorgungen in Form hauptsächlich internetbasierter auktionsähnlicher Bieterbörsen zu versteigern. Auch wenn die Rechtsprechung keine berufs- oder wettbewerbsrechtlichen Bedenken gegen solche Portale hat, werden doch die Regeln der zahnärztlichen Wissenschaft verletzt, weil die mitsteigernde bzw. der mitsteigernde Zahnarzt ein Angebot abgibt, ohne die Patientin bzw. den Patienten und seine Vorgeschichte zu kennen und ohne ihn selbst untersucht zu haben. Damit werden die Standards der zahnmedizinischen Diagnostik und Therapieplanung jedoch nicht erfüllt. Mit einer Zweiten Meinung im beschriebenen Sinne oder dem Zweitmeinungsmodell der KZBV hat das begriffsnotwendig nichts zu tun.

2.6. Zweite Meinung

Es ist das Recht des Patienten, sich seinen Zahnarzt frei zu wählen und gleichzeitig bei Bedarf eine entsprechende „Zweite Meinung“ bei einem weiteren Zahnarzt einzuholen. Die Zweite Meinung dient in der Regel der Abklärung einzelner Fragen oder bezieht sich auf die Absicherung der diagnostischen und therapeutischen Entscheidungen des ersten Zahnarztes. Empfohlen wird sie insbesondere zur Abklärung einer medizinischen Entscheidungssituation bei schwerwiegendem Eingriff oder vor kostenintensiver Behandlung. Eine „Zweite Meinung“ kann nur von einer Ärztin bzw. einem Arzt oder einer Zahnärztin bzw. einem Zahnarzt und nicht von Laien (nicht zur Ausübung der Medizin oder Zahnmedizin qualifizierten) abgegeben werden.

Die Einholung einer Zweiten Meinung zur Absicherung der diagnostischen und therapeutischen Entscheidungen (und die evtl. Ausarbeitung eines zweiten Heil- und Kostenplanes) erfordern die nochmalige eingehende Untersuchung der Patientin bzw. des Patienten sowie die Berücksichtigung aller vorangegangenen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen.

Voraussetzung für den Prozess der diagnostischen und therapeutischen Entscheidungsfindung ist eine ausführliche Befunderhebung und Diagnostik, welche auf Grund fachwissenschaftlicher Entwicklungen und Erkenntnisse in ihrer Bedeutung sowie in ihren Möglichkeiten in den letzten Jahren deutlich gestiegen ist. Wesentliche Bestandteile der Diagnostik sind die allgemeine und spezielle Anamnese, die Erfassung der Erwartungshaltung der Patientin bzw. des Patienten, die Verhaltensdiagnostik meist über einen längeren Zeitraum hinweg sowie die extraorale und intraorale Befunderhebung des Zahn-, Mund und Kieferbereiches unter Einbezug von diagnostischen Hilfsmitteln wie z.B. Röntgenbildern, Sensibilitätstests, Modellauswertungen und gegebenenfalls weiteren labordiagnostischen Untersuchungen.

Am Abschluss dieses Prozesses stehen unter intellektueller Wertung und Zusammenführen aller Befunde - einschließlich des Mitwirkens der Patientin bzw. des Patienten – die Diagnose und die sich daraus ergebende Therapieplanung sowie die Beratung. Es kann zu einer Bestätigung der ersten Meinung kommen.

Aus dem Ergebnis der Bewertung der Befunde und der daraus gestellten Diagnose können aufgrund der unterschiedlichen Bewertung der Evidenz im Hinblick auf den individuellen Fall oder auch Erfahrungen mit Therapiemethoden und zahnmedizinischen Technologien unterschiedliche Therapievorschläge resultieren.

2.7. Gutachterwesen

Vor, während und nach seiner zahnärztlichen Behandlung kann die Patientin bzw. der Patient eine zahnärztliche Begutachtung in Anspruch nehmen. Zahnärztekammern und Kassenzahnärztliche Vereinigungen bestellen besonders qualifizierte erfahrene Zahnärzte zu Gutachtern, die in der Regel für den Patienten wohnortnah zu erreichen sind.

Darüber hinaus leisten die Kammern mit ihrem anerkannten Gerichtsgutachterwesen einen wesentlichen Beitrag zur Unterstützung der Rechtsprechung. Gerichte beauftragen von den Kammern benannte Zahnärztinnen und Zahnärzte mit der Begutachtung in Rechtsstreitigkeiten. Diese unterstützen als Gerichtsgutachter das Gericht mit ihrem Fachwissen bei der Entscheidungsfindung.

Das flächendeckende Gutachtersystem in Deutschland dient vor allem dem Patientenschutz und hat sich auch im Vergleich zum Ausland, wo es so etwas kaum gibt, außerordentlich bewährt. Die Beratungsstellen zeigen bei diesbezüglichen Anfragen geeignete Wege auf.

2.8. Schlichtungsstellen

Die Einrichtung von Schlichtungsstellen ist in den Heilberufsgesetzen geregelt. Mit Zahnärztinnen bzw. Zahnärzten und Juristinnen sowie Juristen besetzte Schlichtungsstellen vermitteln im vorgerichtlichen Streitfall zwischen Patientin bzw. Patient und Zahnärztin bzw. Zahnarzt.

Obgleich die Schlichtungsstellen nur im Einverständnis beider Parteien tätig werden können, spricht ihr Erfolg für sich: 90% aller Fälle werden geschlichtet, nur 10% gehen vor Gericht. Auch hier halten die Zahnärztekammern eine für die betroffenen Patientinnen bzw. Patienten wesentliche Hilfe vor.


3. Zusammenfassung

Der zahnärztliche Berufsstand wendet sich dem Thema der Patientenberatung intensiv zu. Es besteht ein gut ausgebautes Netzwerk von Patienteninformation, Patientenberatung, Zweitmeinungsmodell, „Zweiter Meinung“, Gutachterwesen und Schlichtungsstellen. Dieses Netzwerk wird ständig aktualisiert.

Das gemeinsame Ziel der zahnärztlichen Organisationen sind gut aufgeklärte Patientinnen bzw. Patienten. Durch qualifizierte Beratung und Aufklärung sollen sie in die Lage versetzt werden, ihre Gesundheitskompetenz zu verbessern und an wichtigen Entscheidungen im Rahmen der zahnärztlichen Behandlung mitwirken zu können.

Die zahnmedizinische Patientenberatung mit ihren oben aufgezeigten Möglichkeiten stellt einen wichtigen Beitrag zur Förderung des wichtigen Vertrauensverhältnisses zwischen Patientin bzw. Patient und Zahnärztin bzw. Zahnarzt dar.

(Erstellt 2012, aktualisiert 2021)


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