1689 1690 1690 1691 Richtlinie | Praxisführung, Recht | Delegation Digitale Abformung des Mundinnenraums per Intraoralscan

Zahnheilkunde gem. § 1 Absatz 3 Zahnheilkundegesetz


Bundeszahnärztekammer


Die Bundeszahnärztekammer stellt fest, dass es sich bei der digitalen Abformung des Mundinnenraums von Patienten per Intraoralscan um Ausübung der Zahnheilkunde gemäß § 1 Absatz 3 Zahnheilkundegesetz handelt.


Begründung

Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, vgl. § 1 Absatz 3 Zahnheilkundegesetz (ZHG). Alle von dieser Legaldefinition erfassten Leistungen sind nach § 1 Absatz 1 ZHG dem Zahnarzt vorbehalten. Diese Leistungen dürfen daher durch nicht zahnärztlich Approbierte nur unter den Voraussetzungen der Delegationerbracht werden. Siehe hierzu im Detail: Delegationsrahmen. Die selbstständige Ausführung solcher Leistungen durch Nicht-Zahnärzte ist durch § 18 ZHG unter Strafe gestellt.

Maßgeblich für die Zuordnung von Leistungen zur Zahnheilkunde ist zunächst die Frage, ob die bestimmte Behandlung oder Anwendung dem Begriff der Heilkunde zuzuordnen wäre. Für die Beantwortung dieser Frage hat die Rechtsprechung verschiedene Kriterien entwickelt. Heilkunde in diesem Sinne liegt u.a. vor, wenn

  • die Tätigkeit durch eine Krankheit verursacht ist und auf die Heilung und Linderung der Krankheit gerichtet ist (Therapie),
  • die Tätigkeit auf die Feststellung einer Krankheit gerichtet ist (Diagnose)
  • die Tätigkeit ärztliche bzw. medizinische Fachkenntnisse erfordert,
  • die Behandlung gesundheitliche Schädigungen verursachen kann und/oder
  • bei der Tätigkeit üblicherweise Krankheiten festgestellt werden können.

Intraoralscanner basieren auf der optischen Datenerfassung. Berührungslos werden die Oberflächen im Mund des Patienten erfasst, sogenannte Punktewolken (universales ASCII-Format) generiert und auf dem Monitor als dreidimensionales Modell dargestellt. Gleichwohl unterscheiden sich die unterschiedlichen Intraoralscanner in Messmethodik, Handhabung, Anwendung und Ergebnisqualität. Die Auswahl des einzusetzenden Intraoralscanners erfolgte nach der Beurteilung der Indikationsbreite und der Einsatzgebiete.

Der Intraoralscan liefert – im Falle einer korrekten Ausführung - eine präzise Datenbasis für CAD-Konstruktionen. Auf dieser Grundlage können zum Beispiel in der Füllungstherapie Inlays im Chairsideverfahren gefertigt werden. In der Kieferorthopädie kommen Intraoralscans zur Herstellung von (digitalen) Modellen und insbesondere bei der Behandlung mit Zahnschienen, sog. Alignern, zur Anwendung. Eine korrekte Ausführung erfordert zwingend zahnmedizinische Fachkenntnisse, da ein "Laie" nicht beurteilen kann, ob alle relevanten Bereiche ausreichend erfasst worden sind. Der Intraoralscan darf deshalb nur durch einen Zahnarzt oder unter Aufsicht und nach Weisung eines Zahnarztes erbracht werden.

Der Intraoralscan ist auch nicht nur technische Vorbereitung einer zahnärztlichen Behandlung. Der Zahnarzt muss unmittelbar die Qualität oder mögliche Scanfehler erkennen können, so dass der Scanvorgang selbst bereits Bestandteil der Behandlung ist.

Es gibt Studien, die sich mit dem Einfluss der Scanstrategie (des Scanpfades) auf die Scangenauigkeit befassen. Hier spielt es vor Allem eine Rolle, wie groß der zu scannenden Bereich ist. D.h. je größer, desto größer der Einfluss und die mögliche Ungenauigkeit. Insgesamt hängt die Genauigkeit der Scansysteme davon ab, ob nur Teilbereiche (Einzelzahn / Quadrant) oder Gesamtkiefer aufgenommen werden.

Der Intraoralscan ist, gemessen an den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien, zahnärztliche Heilbehandlung. Er ist Bestandteil der Diagnose und Therapie einer kieferorthopädischen Fehlstellung, mithin durch eine Krankheit bzw. die Feststellung einer Krankheit veranlasst. Sowohl bei der Auswahl eines geeigneten Scanners wie auch bei der Durchführung ist entsprechendes Fachwissen erforderlich. Unzureichend ausgeführte Scans können zu unpräzisen Medizinprodukten führen, die Schäden an oralen Strukturen und Zähnen verursachen und zu Fehlbehandlungen führen können.


Für Rückfragen

Bundeszahnärztekammer, Telefon: +49 30 40005-0, E-Mail: info@bzaek.de

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