Mit der Organisation eines qualifizierten Gutachterwesens kommen die (Landes-)Zahnärztekammern ihrem gesetzlichen Gemeinwohlauftrag nach. Die gutachterlich tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzte üben ein verantwortungsvolles Amt aus. An sie werden hohe fachliche und persönliche Anforderungen gestellt.
Den gutachterlich tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzten obliegt neben der Aufgabe, sich ständig fortzubilden, insbesondere die Pflicht, ihr Amt umsichtig, objektiv und neutral gemäß der nachfolgenden Vorgaben auszuüben.
Zahnärztliche Gutachten sind in hohem Maße geeignet, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich zu einer Konfliktlösung beizutragen. Gutachten sollen die fehlende Sachkunde der jeweiligen Entscheidungsgremien ersetzen oder vorhandene Sachkunde unterstützen.
Mit ihren Vorgaben zum Gutachterwesen betonen die (Landes-)Zahnärztekammern ihren Gemeinwohlauftrag. Sie benennen entsprechend geeignete Gutachter.
Das Tätigwerden als Gutachterinnen und Gutachter einer (Landes-)Zahnärztekammer setzt voraus:
- Eine Berufung (Benennung/Bestätigung) durch die Kammerversammlung bzw. den Vorstand der (Landes-)Zahnärztekammer.
- Eine zahnärztlich behandlerische Tätigkeit über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren.
- Nicht als Gutachterin/Gutachter einer (Landes-)Zahnärztekammer kann tätig werden, wer in strafrechtlicher, berufsrechtlicher oder approbationsrechtlicher Hinsicht in einer Weise in Erscheinung getreten ist, welche die persönliche oder fachliche Eignung nicht gewährleistet ist.
Die (Landes-)Zahnärztekammern erlassen Vorgaben (Gutachterordnungen) für das Tätigwerden als Gutachterinnen und Gutachter:
- Zur unabhängigen, weisungsfreien und gewissenhaften Aufgabenerfüllung. Die Gutachterin/der Gutachter dürfen sich keiner Einflussnahme aussetzen, die die Vertrauenswürdigkeit, die Glaubhaftigkeit und die Plausibilität der Begutachtung gefährden könnte, und verpflichten sich ausdrücklich dem Auftraggeber gegenüber die Befangenheit offenzulegen.
- Zum Nachweis sachgerechter, gutachtenspezifischer Fortbildungen.
- Zur regelmäßigen fachspezifischen Fortbildung.
- Zur regelhaften Teilnahme an gutachtenspezifischen Qualitätssicherungsmaß-nahmen der jeweiligen (Landes-)Zahnärztekammer.
- Zur Neutralität und Unbefangenheit des Gutachters.
- Zur persönlichen Erstellung des Gutachtens.
- Zum Abschluss einer geeigneten Haftpflichtversicherung des Gutachters.
- Zur formalen Gestaltung des Gutachtens.
- Dass die Gutachterin/der Gutachter den allgemein anerkannten Stand der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zum Zeitpunkt der Behandlung zugrunde legt.
- Zur inhaltlichen und formalen Qualitätssicherung der Gutachten durch die (Landes-)Zahnärztekammern.
- Zur Benennung und Ankündigung der Gutachterinnen und Gutachter.
- Zur Dauer und Beendigung der Gutachtertätigkeit.
- Zum Schutz des Begutachteten und des Begutachtenden.