1689 1690 1691 Empfehlung | Praxisführung | Röntgen Verantwortlichkeit für Betrieb, technische Durchführung und Befundung beim DVT


Bundeszahnärztekammer


Voraussetzung  für  den  Betrieb  eines  DVT-Gerätes  im  Bereich  der  Zahnheilkunde  sind  die  Sachkunde  Nr.  1  (Intraorale  Röntgendiagnostik  mit  dentalen  Tubusgeräten,  Panoramaschichtaufnahmen, Fernröntgenaufnahmen  des  Schädels)  nach  Tabelle  4.3.1  der  Fachkunderichtlinie  und  darauf  aufbauend  die  Sachkunde  Nr.  4  nach  Tabelle 4.3.1 (Weitergehende Techniken, z.B. digitale Volumentomographie).

Alle  abgebildeten  Strukturen  müssen  befundet1  werden.  Unklare  Befunde  müssen  einer weiteren Diagnostik zugeführt werden.

Jeder Zahnarzt kann einen Patienten zur Durchführung einer DVT-Untersuchung an einen fachkundigen Zahnarzt überweisen.

Der Fachkundige stellt die rechtfertigende Indikation und befundet die Bilder. Der überweisende Zahnarzt kann die bereits befundeten Aufnahmen betrachten und zur ärztlichen Information, Demonstration und Kontrolle verwenden.

Ein  Zahnarzt  mit  Fachkunde,  der  kein  Gerät  betreibt,  kann  die  rechtfertigende  Indikation stellen und nach technischer Anfertigung an anderer Stelle die Aufnahmen befunden.

Jedes von Zahnärzten betriebene DVT- Gerät muss der zuständigen Zahnärztlichen Stelle gemeldet werden.


1 Die Befundung durch den Arzt umfasst die Erkennung, Beschreibung und Beurteilung der diagnoserelevanten Bildinhalte mit den organtypischen Bildmerkmalen, Details und kritischen Strukturen zur Beantwortung der diagnostischen Fragestellungen und als Grundlage für ärztliche Entscheidungen. ( 8.1 QS- Richtlinie)


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