Voraussetzung für den Betrieb eines DVT-Gerätes im Bereich der Zahnheilkunde sind die Sachkunde Nr. 1 (Intraorale Röntgendiagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panoramaschichtaufnahmen, Fernröntgenaufnahmen des Schädels) nach Tabelle 4.3.1 der Fachkunderichtlinie und darauf aufbauend die Sachkunde Nr. 4 nach Tabelle 4.3.1 (Weitergehende Techniken, z.B. digitale Volumentomographie).
Alle abgebildeten Strukturen müssen befundet1 werden. Unklare Befunde müssen einer weiteren Diagnostik zugeführt werden.
Jeder Zahnarzt kann einen Patienten zur Durchführung einer DVT-Untersuchung an einen fachkundigen Zahnarzt überweisen.
Der Fachkundige stellt die rechtfertigende Indikation und befundet die Bilder. Der überweisende Zahnarzt kann die bereits befundeten Aufnahmen betrachten und zur ärztlichen Information, Demonstration und Kontrolle verwenden.
Ein Zahnarzt mit Fachkunde, der kein Gerät betreibt, kann die rechtfertigende Indikation stellen und nach technischer Anfertigung an anderer Stelle die Aufnahmen befunden.
Jedes von Zahnärzten betriebene DVT- Gerät muss der zuständigen Zahnärztlichen Stelle gemeldet werden.
1 Die Befundung durch den Arzt umfasst die Erkennung, Beschreibung und Beurteilung der diagnoserelevanten Bildinhalte mit den organtypischen Bildmerkmalen, Details und kritischen Strukturen zur Beantwortung der diagnostischen Fragestellungen und als Grundlage für ärztliche Entscheidungen. ( 8.1 QS- Richtlinie)