1689 1690 1691 Stellungnahme | Recht | Bleaching Zähnebleichen (Bleaching) ist eine zahnärztliche Leistung


Bundeszahnärztekammer


Nach § 1 Zahnheilkundegesetz (ZHG) ist die Ausübung der Zahnheilkunde grundsätzlich approbierten Zahnärzten vorbehalten. Nach § 1 Abs. 3 ZHG ist Ausübung der Zahnheilkunde „berufsmäßige, auf zahnärztlich-wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen." Die „Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten“ (§ 1 Abs. 3 ZHG), also Diagnose und Therapie sind grundsätzlich dem Zahnarzt übertragen und diesem vorbehalten.

Das Bleichen der Zähne ist eine solche, dem Zahnarzt vorbehaltene, zahnärztliche Tätigkeit.

Das liegt zunächst daran, dass mit der Behandlung von Zahnverfärbungen in die körperliche Substanz des Menschen eingegriffen wird. Die Zahnaufhellung besteht in einem invasiven Verfahren, welches in die Zahnhartsubstanz in seinem Wirkungsprinzip eingreift bzw. einwirkt. Welche langfristigen Konsequenzen bzw. Nebenwirkungen dieses Wirkprinzip besitzt, ist nach gegenwärtiger wissenschaftliche Datenlage in letzter Konsequenz noch nicht zu beantworten. Derzeit vorliegende Ergebnisse weisen jedoch nicht auf erhebliche Nebenwirkungen bei regelrechter Anwendung hin.

Darüber hinaus ist der Krankheitswert einer Zahnverfärbung von der Ursache abhängig. Dies führt dazu, dass von zahnärztlicher Seite grundsätzlich vor dem Einsatz der verschiedenen Bleachingmethoden eine Diagnostik der Ursachen bzw. des vorliegen entsprechender Voraussetzungen zur Vermeidung schwerwiegender Komplikationen eingefordert wird. So ist es wichtig beispielsweise Karies oder oberflächliche Verfärbungen der Zahnoberfläche auszuschließen. So könnte das Einwirken der Bleachingsubstanzen auf die Pulpa schwerwiegende Beschwerden auslösen. Auch sollte der Patient vor der Bleachingbehandlung über mögliche Therapiealternativen, Nebenwirkungen sowie über Konsequenzen auf bestehende Füllungs- oder Zahnersatztherapie aufgeklärt werden, da dies wiederum zahnärztliche Intervention auslösen kann. Befundung, Diagnostik und Therapieentscheidung, die zwingend das Zähnebleichen begleiten müssen, stehen unter Zahnarztvorbehalt.

Die Rechtsprechung folgt diesem Ansatz. So hat das Oberlandgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 1. März 2012 (Az. 6U 264/10) einer Zahnmedizinischen Fachassistentin (ZMF) untersagt, in einem von ihr geführten „Zahnkosmetikinstitut“ Zahnreinigungen sowie das Bleichen von Zähnen mit Produkten durchzuführen, die mehr als sechs Prozent Wasserstoffperoxid enthalten.
Damit folgt das Gericht auch der von der Bundeszahnärztekammer vertretenen Auffassung, dass diese Leistungen in Sinne des §1 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausübung der Zahnheilkunde ZHG) zahnärztliche Behandlungsleistungen darstellen. Dabei ist es möglich bestimmte Leistungen an zahnmedizinisches Fachpersonal zu delegieren. Diese Delegation unterliegt aber immer Aufsichts- und Verantwortungspflicht des Zahnarztes.

Exkurs

  • zur EU-Kosmetik-Verordnung 1223/2009 und
  • zur Verordnung zur Anpassung kosmetikrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften an die EU-Kosmetik-Verordnung 1223/2009

Die Frage, von wem Bleaching in welcher Konzentration durchgeführt werden kann, war jahrelang umstritten. Beratungen auf europäischer Ebene zogen sich über viele Jahre hin. Hier ist seit 2013 mehr Klarheit geschaffen worden.

Die EU-Verordnung über kosmetische Mittel von 2009, (EU-Kosmetik-Verordnung 1223/2009/EG), gilt ab 11. Juli 2013 unmittelbar und ersetzt die alte EU-Kosmetikrichtlinie von 1976 (76/768/EWG) sowie die damit in Verbindung stehende Richtlinie 2011/84/EU vom 20. September 2011 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt.
Als Verordnung gilt sie unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und ist gegenüber nationalem Recht vorrangig. Die EU-Kosmetik-Verordnung 1223/2009 wurde mit der Verordnung zur Anpassung kosmetikrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften (Kosmetik-Verordnung - 16.07.2014 BGBl.) in deutsches Recht umgesetzt.

Zahnaufheller bzw. Zahnbleichmittel fallen nach der europäischen Verordnung 1223/2009/EG unter die Definition von Mundmitteln und sind als solche frei verkäuflich, wenn sie bis max. 0,1% Wasserstoffperoxid enthalten oder freisetzen. Sie können ohne Mitwirkung eines Zahnarztes angewandt werden. Darunter fallen auch Zahnaufheller bzw. Zahnbleichmittel auf der Basis von Wasserstoffperoxid und von Wasserstoffperoxid freisetzenden Verbindungen wie Carbamidperoxid und Zinkperoxid.

Zu Zahnbleichmitteln mit einer Konzentration von mehr als 0,1% Wasserstoffperoxid trifft weder die EU-Verordnung 1223/2009/EG noch die Deutsche Kosmetik-Verordnung von 2014 eine Aussage.
Es ist davon auszugehen, dass diese Mittel keine kosmetische, sondern eine medizinische Zweckbestimmung erfüllen und dem Zahnarztvorbehalt unterliegen. Diese Produkte sind zum Teil in Deutschland seit Jahren als Medizinprodukte zugelassen. In jedem Anwendungszyklus muss die erste Anwendung stets einem Zahnarzt vorbehalten sein oder unter dessen direkter Aufsicht erfolgen, dann kann das Produkt zuhause angewandt werden.  

(Erstellt 2014, präzisiert 2019)


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