Kosten und Versicherungsfragen

Private Zahnarztrechnung

Eine private Zahnarztrechnung wird für Privatpatienten ausgestellt und wenn gesetzlich Versicherte eine Versorgung über die Regelversorgung ihrer Krankenversicherung hinaus wünschen. Grundlage ist die - staatlich festgelegte - Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).

In der privaten Zahnarztrechnung muss der Zahnarzt zahlreiche Angaben machen. Diese sind oftmals nicht selbsterklärend. Den Aufbau einer privaten Zahnarztrechnung erklärt die interaktive Beispielrechnung. Falls Fragen offen sind: Fragen Sie Ihren Zahnarzt. Darüber hinaus können Sie sich kostenfrei und umfassend in den Beratungsstellen von (Landes-)Zahnärztekammern und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen beraten lassen.

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) regelt die Vergütung von zahnärztlichen Leistungen. Sie wird durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt.

Rechtsgrundlage ist  § 15 Zahnheilkundegesetz (ZHG).

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Datum

Die Rechnung muss das Datum der Leistungserbringung enthalten. Dies ist für die Erstattung der Kosten wichtig.
Jede einzeln erbrachte Leistung muss mit dem jeweiligen Datum auf der Rechnung ausgewiesen werden. Im Gegensatz zu sog. Komplexleistungen (z.B. beim Präparieren und dem Eingliedern einer Krone). Dort ist es ausreichend, den Tag anzugeben, an dem der letzte Teilabschnitt erbracht wurde (z.B. das Eingliederungsdatum der Krone).

 

 

Region

Die Region gibt an, welcher Zahn oder welcher Bereich des Kiefers behandelt wurde.
Die Zähne werden nach dem unten stehenden Zahnschema bezeichnet.
Die erste Ziffer beschreibt den Quadranten, in dem sich der Zahn beim Patienten befindet (z.B. Quadrant 2 = oben links aus Patientensicht). Die zweite Ziffer zählt die Zähne von vorne (1) bis hinten in der Backe (7, Weisheitszahn 8) durch. (Zahnschema, Milchzahngebiss)

Nummer / Nr.

Die meisten zahnärztlichen Leistungen sind im Gebührenverzeichnis, der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), mit einer Gebührennummer hinterlegt. Teilweise muss die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) – genutzt werden. Die Gebührennummer muss neben der jeweiligen Leistungsbeschreibung aufgeführt sein.

Ist eine Leistung nicht im Gebührenverzeichnis enthalten, wird eine nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertige Leistung genutzt. Diese wird mit einem „a“ (analog) gekennzeichnet.

Leistungsbeschreibung/Auslagen

Leistungsbeschreibung:
Die durch den Zahnarzt erbrachte Leistung wird hier beschrieben. Die Bezeichnung muss nicht durch den vollständigen Wortlaut der Gebührenordnung erfolgen. Eine Kurzbezeichnung reicht aus. Allerdings muss sich der Zahnarzt an diese, leider nicht immer patientenverständliche, Beschreibung der Leistung halten.
Die Bezeichnung kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung entnommen werden kann.

Auslagen:
Neben den Gebühren für die zahnärztliche Leistung kann der Zahnarzt bestimmte Kosten, z.B. für verwendete Materialien, als Auslagen geltend machen.

Begründung / Bgr.

Der 2,3fache Gebührensatz bildet eine nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab. Wird er überschritten, muss dies in der Rechnung für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar begründet werden. (z.B. Schwierigkeit, Zeitaufwand, Umstände bei der Ausführung).
Erforderlich ist eine am konkreten Behandlungsfall orientierte Begründung (z.B. „erhöhte Schwierigkeit wegen gekrümmtem Wurzelkanal“). Auch verfahrens- oder technikbezogene Begründungen sind möglich. Stichworte reichen in der Regel aus.

Faktor

Der Gebührenfaktor ist das Maß für den Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand einer Einzelleistung. Der Einfachsatz (Grundwert der Gebührenziffer) wird entsprechend mit unterschiedlich hohen Steigerungsfaktoren multipliziert. Der 2,3fache Faktor bildet eine nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab. Für eine Honorierung oberhalb des Faktors 3,5 ist eine schriftliche Vereinbarung nötig. Der Patient ist gesondert aufzuklären und hat eine schriftliche Vereinbarung zu unterschreiben. Neben der Beschreibung der Leistung müssen die entsprechenden Kosten aufgeführt sein. Der Patient ist darüber aufzuklären, dass eine Erstattung durch seine Krankenversicherung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.

Anzahl

Wurde eine bestimmte Leistung mehrfach erbracht, ist die Anzahl anzugeben, ansonsten steht hier eine 1. An einem Zahn können auch mehrere Leistungen erfolgen (z.B. mehrere Füllungen).

Laborkosten

Fallen Material-/Laborkosten an, wird der Rechnung in der Regel ein Laborbeleg beigefügt. Dort werden Art, Umfang, Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die Materialien und deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der verwendeten Edelmetall-Legierungen, angegeben.

EUR

Hier wird der jeweilige Gebührenbetrag angegeben. Er berechnet sich aus der Multiplikation des Gebührensatzes mit dem Steigerungsfaktor (siehe Faktor) und dem Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent.

Zahnzusatzversicherungen und Zahnersatzversicherungen

Die privaten Krankenversicherungen bieten teils in Kooperation mit gesetzlichen Krankenkassen eine Vielzahl von Zahnversicherungen an.

Eine Absicherung kann eine nützliche Angelegenheit sein, vor allem für Patienten, die sich im Bedarfsfall auch hochwertigen Zahnersatz leisten wollen.

Heil- und Kostenplan

Benötigen gesetzlich Versicherte Zahnersatz, steht ihnen ein Zuschuss ihrer Krankenkasse zu. Das Verfahren zur Beantragung des Zuschusses ist seit dem 01.01.2023 digitalisiert und die Beantragung erfolgt direkt zwischen Zahnarztpraxis und gesetzlicher Krankenkasse.

Befundorientierte Festzuschüsse

Bei Zahnersatz, also Kronen, Brücken, Prothesen, aber auch Implantaten zahlen die gesetzlichen Krankenkassen einen Teil der Kosten. Der sog. befundorientierte Festzuschuss deckt jedoch nicht alle Kosten ab. Patienten zahlen einen Eigenanteil.

Doch wie hoch ist die Kassenleistung? Und welche Leistungen werden bezuschusst?

Die Initiative proDente informiert detailliert unter Zahnlücke: Vier Versorgungen, ein Festzuschuss

Weitere Informationen auch auf den Seiten der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung

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