Behandlung im Ausland

Für gesetzlich versicherte deutsche Patienten gilt das Prinzip der freien Arztwahl nicht nur im Inland, sondern auch in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU).

Lesen Sie dazu auch die Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit zur  Patientenmobilitätsrichtlinie.


Häufig gestellte Fragen und Antworten zur zahnmedizinischen Behandlung im europäischen Ausland

Muss eine Behandlung im EU Ausland grundsätzlich von der Krankenkasse genehmigt werden?

Gesetzlich Krankenversicherte können eine (zahn-)ärztliche Behandlung innerhalb der Grenzen der EU auch jenseits der Notfallversorgung in Anspruch nehmen. Diese europäische Rechtsprechung (EuGH, C-385/99) hat auch der deutsche Gesetzgeber umgesetzt und die Gesetze entsprechend erweitert (§ 13 SGB V).

Damit ist im Prinzip eine ambulante (zahn-)ärztliche Behandlung im europäischen Ausland jederzeit ohne vorherige Genehmigung durch die eigene Krankenkasse möglich. Der gesetzlich versicherte Patient wird nach dem Kostenerstattungsprinzip als Selbstzahler behandelt, bezahlt seine Rechnung direkt an den Zahnarzt oder die Zahnärztin und lässt sich den erstattungsfähigen Anteil durch seine Krankenkasse erstatten. Eine stationäre Behandlung muss die gesetzliche Krankenkasse jedoch vorab genehmigen.

Auch eine Versorgung mit Zahnersatz ist genehmigungspflichtig.

Worauf sollte ich noch achten?

  • Zunächst beschränkt sich die Einstandspflicht der deutschen Krankenkasse auf den Betrag, der bei einer entsprechenden Behandlung bei einem Zahnarzt/Arzt oder Zahnärztin/Ärztin in Deutschland angefallen wäre. Wer im Ausland einen Zahnarzt/Arzt oder eine Zahnärztin/Ärztin aufsucht, gilt dort als Privatpatient, dem auch Privatgebühren in Rechnung gestellt werden. In Deutschland werden dagegen nur „Kassensätze“ erstattet.
  • Eine Versorgung mit Zahnersatz ist in der gesetzlichen Krankenversicherung genehmigungspflichtig. Der Zahnarzt erstellt einen Heil- und Kostenplan, der vor der Behandlung bei der gesetzlichen Krankenkasse zur Genehmigung und Berechnung des Festzuschusses eingereicht werden muss.
    Diese Bedingung ist auch bei einer Zahnersatzversorgung in einem EU-Mitgliedsstaat zu erfüllen!
  • Für Leistungen, die in Deutschland möglicherweise überhaupt nicht ersetzt werden (z. B. Implantatleistungen), scheidet eine Kostenerstattung evtl. sogar ganz aus.
  • Vom Erstattungsbetrag hat die Krankenkasse für Verwaltungskosten, fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen sowie für vorgesehene Zuzahlungen ausreichende Abschläge vorzunehmen.
  • Kosten für Anfahrt, Übernachtung und ggf. eine Reise zur Nachkontrolle oder Korrektur müssen vom Patienten oder der Patientin selbst einkalkuliert werden.
  • Bei Angeboten in Kooperation mit Reiseunternehmen können weitere kommerzielle Interessen der Anbieter eine Rolle spielen.
  • Zahnersatz steht meist am Ende einer umfangreichen Diagnostik und Vorbehandlung des Zahn-, Mund- und Kieferbereiches:
     
    • So muss der Zahnhalteapparat frei von Entzündungen (Zahnfleischbluten und Zahnfleischtaschen) sein.
    • Alle Zähne müssen vital oder mit regelrechten Wurzelbehandlungen versehen sein.
    • Vorhandene Karies muss an allen Zähnen beseitigt werden und mit regelrechten Füllungen versehen sein.
    • Mit Hilfe von Röntgenbildern ist der Zustand des Knochens und der Wurzelspitzen im Voraus zu beurteilen.
    • Auch die Mundschleimhaut und die Funktion der Kiefergelenke müssen frei von Störungen oder Erkrankungen sein.

      Liegen in diesen Bereichen Erkrankungen vor, muss oft eine länger dauernde Vorbehandlung erfolgen.
  • Eine weitere wichtige Voraussetzung für die Eingliederung und lange Haltbarkeit von Zahnersatz ist eine optimale Mundhygiene. Bereits vor der Behandlung sowie nach der Eingliederung von Zahnersatz sind ausreichende Informationen und gezielte Unterweisungen durch Zahnärzte oder Prophylaxe-Assistentinnen unbedingt erforderlich.

Gibt es Haftungsansprüche?

Eine Durchsetzung von Schadenersatz und insbesondere von Schmerzensgeldansprüchen bei Behandlungsfehlern richtet sich nach dem Recht des Behandlungsortes und muss auch dort gerichtlich durchgesetzt werden.

Bei Nachbesserungen des im Ausland gefertigten und eingegliederten Zahnersatzes in Deutschland gilt deutsches Recht, wobei bei Mängeln am Zahnersatz eine entsprechende Begutachtung durch die Krankenkasse veranlasst werden muss. Erst danach kann über eine weitere Behandlung in Deutschland – auch unter Übernahme der Kosten durch die Krankenkassen - entschieden werden. Ein Zahnarzt oder eine Zahnärztin in Deutschland ist außer bei der Behandlung von akuten Notfällen nicht zur Nachbesserung verpflichtet.

Gibt es nicht zwei Jahre Garantie in allen EU-Staaten - also auch bei medizinischen Leistungen?

Zu Garantiefragen und/oder Gewährleistungsrechten kann wegen der  Einzelfallbezogenheit und unterschiedlicher Rechtslagen in den EU-Staaten keine abschließende Aussage getroffen werden.

Gibt es erfahrungsgemäß Leistungen, die unproblematisch sind und andere, die man besser nicht im Ausland machen sollte, also: Prothese ja, Implantat nein?

Der Umfang und Aufwand einer zahnmedizinischen Leistung ist ganz individuell. Es gibt keine generell einfache oder komplizierte Leistung. 

Zahnmedizinische Betreuung ist in jedem Lebensalter unerlässlich und ein beständiges Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt/Zahnärztin und Patient/Patientin ist dabei von grundlegender Bedeutung. Wird der behandelnde Zahnarzt oder die Zahnärztin oft gewechselt, müssen Befunde und Therapierisiken – aber auch die Erwartungshaltungen des Patienten oder der Patientin – immer wieder neu bewertet und eingeschätzt werden.

Studien über die Qualität des Zahnersatzes und der Zahnärzte im Ausland

Aktuelle Studien zur Behandlungsqualität liegen für den europäischen Raum nicht vor. Der Patient muss selbst die Qualität des von ihm gewählten Arztes einschätzen.

Eine Studie des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz zu Ergebnisqualität und Kosteneffektivität zahnärztlich-prothetischer Versorgungen im (Nicht-EU-) Ausland aus dem Jahr 2008 kam zu dem Ergebnis, dass fast die Hälfte der angefertigten Zahnersatzversorgungen mängelbehaftet und bei zwei Dritteln davon eine vollständige Neuanfertigung zu empfehlen war. Den Kostenvorteil, den sich die Patienten vor Behandlungsbeginn errechnet hatten, erwies sich in vielen Fällen als Kostennachteil.

 

Wie häufig gehen Deutsche für zahnärztliche Behandlungen ins Ausland?

Aktuelle Auswertungen zur Häufigkeit zahnärztlicher Behandlungen im Ausland liegen nicht vor.

Das Institut der Deutschen Zahnärzte (IDZ) hat 2008 eine repräsentative Befragung unter Versicherten und Zahnärzten zur Häufigkeit und Motiven für eine zahnärztliche Behandlung im Ausland hat durchgeführt. Sie zeigt, dass nur etwa einer von hundert befragten Versicherten für eine prothetische Versorgung ins Ausland gefahren ist. Eine hohe Zahnarztbindung und die kritische Einschätzung der medizinisch-technischen Qualität der Versorgung im Ausland wirken hier als begrenzende Faktoren.

Zusammenfassung der Ergebnisse (2008)

Wie steht es mit Notfällen? Kann ich dann wieder zu meinem Zahnarzt gehen?

Natürlich ist Ihr Zahnarzt oder Ihre Zahnärztin in Deutschland zur Behandlung akuter Notfälle verpflichtet. 
Bei umfangreichen Nachbesserungen jedoch, bzw. bei eindeutigen Mängeln bei Zahnersatz, ist in Deutschland ein entsprechendes Gutachterverfahren üblich. Das Gutachterverfahren muss die Krankenkasse einleiten. 
Auch bei anderen vermuteten Behandlungsfehlern ist eine Begutachtung möglich. Erst danach wird über die weitere Behandlung und auch über die Kostenübernahme entschieden. Unter Umständen müssen Sie sogar eine ausschließliche Privatbehandlung in Kauf nehmen. Und die entstandenen Kosten müssen nach den im Ausland geltenden gesetzlichen Bestimmungen gegenüber dem Behandler im Ausland eingeklagt werden.

Für das oftmals über viele Jahre gewachsene Vertrauensverhältnis zwischen Patient oder Patientin und Zahnarzt oder Zahnärztin ist diese Situation sehr belastend.

Häufig sind nach der Eingliederung von Zahnersatz Nachbehandlungen notwendig, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken können. Auftretende Symptome oder Beschwerden stehen in engem Zusammenhang mit der Herstellung des Zahnersatzes – und können daher nur von dem verantwortlichen Zahnarzt eingeschätzt werden.

 

Was ist mit zahnärztlichen Behandlungen, die nicht im EU-Ausland stattfinden?

Gesetzlich ist die Kostenübernahme durch die Krankenkassen nur innerhalb der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums vorgesehen. Für Notbehandlungen in anderen Ländern ist eine private Auslandskrankenversicherung sinnvoll.

 

 

 

Autor

Erstellt von Prof. Dr. Dietmar Oesterreich, Vizepräsident der Bundeszahnärztekammer (2000 – 2021), überarbeitet von Bundeszahnärztekammer 2023


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