Rechte

Patientenrechtegesetz

Mit dem Patientenrechtegesetz wurden die Rechte und Pflichten, die sich für Behandler und Patienten ergeben, gesetzlich festgeschrieben. Festgelegt sind die verschiedenen Informationspflichten. Zudem sind klare und transparente Regeln für die Aufklärung, die Dokumentation und die Einwilligung in die (zahn-)medizinische Behandlung vorgeschrieben. Geregelt sind auch das Einsichtsrecht des Patienten in seine Unterlagen sowie die Regeln für die Beweislast bei Behandlungsfehlern.

Patientenrechtegesetz §§ 630a ff BGB

Was regeln die Patientenrechte? | Stiftung Gesundheitswissen

Patientenberatungsstellen, Gutachter und Schlichtungsstellen

Für Fragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Behandlung oder der Abrechnung hat die Zahnärzteschaft ein dreistufiges, aufeinander aufbauendes System von Patientenberatungsstellen, Gutachtern und Schlichtungsstellen eingerichtet.

Dreistufiges System

Das dreistufige System ermöglicht es, die verschiedenen Anfragen im Sinne des Patienten ohne unnötige Kosten und langwierige Rechtsstreite außergerichtlich zu klären.

Der Patientenberatungsstelle kommt dabei eine Art Clearing-Funktion zu.

Sie ist  erste Anlaufstelle für Fragen  rund um die Behandlung wie Diagnosen, Befunde, Therapien und Behandlungsalternativen auf Grundlage des Heil- und Kostenplans. Auch kann der Patient hier kostenlos eine neutrale, fachlich fundierte zweite Meinung einholen – wenn es um Zahnersatz geht und bereits ein Heil- und Kostenplan des behandelnden Zahnarztes vorliegt. Soweit das Problem nicht von der Patientenberatungsstelle selbst gelöst werden kann und speziell bei Konfliktfällen weist sie den Weg zu den Gutachtern oder der Schlichtungsstelle auf.

Bei der Behandlung gesetzlich Krankenversicherter kommt das vertragszahnärztliche Gutachterverfahren zum Zuge, das zwischen den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen vereinbart ist. Dabei muss die zuständige Krankenkasse bei ungeklärten Mängeln im Zusammenhang mit eingegliedertem Zahnersatz ein entsprechendes Gutachten in Auftrag geben. Dieses Mängelgutachten kann nur im Nachgang einer Behandlung angefordert werden.
Bestellte zahnärztliche Gutachter, die die zahnärztliche Behandlung des Patienten auf Grundlage von Richtlinien einschätzen, geben dann  Empfehlungen zum Umgang mit und zur Abhilfe von den Problemen des Patienten.

Beklagt der Patient einen über das Kassenzahnarztrecht hinausgehenden Behandlungsfehler oder verlangt u. U. Schmerzensgeld, so kann im Sinne der vorgerichtlichen Entscheidung über Schlichtungsstellen der (Landes-)Zahnärztekammern eine gütliche Einigung herbeigeführt werden.

Das Schlichtungsverfahren selbst läuft entsprechend einer Ordnung, die mit den zuständigen Aufsichtsbehörden - meist den Sozialministerien der Länder - abgestimmt ist und von der Rechtspolitik begrüßt wird. Misslingt der Schlichtungsversuch, bleibt beiden Parteien dann als letzte Möglichkeit, sich an ein ordentliches Gericht zu wenden.

 

Gutachterwesen der (Landes-)Zahnärztekammern

Die Organisation des Gutachterwesens obliegt den (Landes-)Zahnärztekammern. Die als Gutachterinnen und Gutachter tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzte sind verpflichtet, sich ständig fortzubilden und ihre Tätigkeit sorgfältig, objektiv und neutral nach Maßgabe besonderer Bestimmungen auszuüben. Hierzu hat die Bundeszahnärztekammer ein Eckpunktepapier mit empfohlenen Qualitätskriterien aufgelegt.

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