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Covid 19 und Behandlung in der Zahnarztpraxis

Die Bundeszahnärztekammer empfiehlt den Zahnärztinnen und Zahnärzten die Behandlung von Patienten, die bereits Symptome einer akuten respiratorischen Erkrankung der unteren Atemwege zeigen, auf die Zeit nach Ende der Erkrankung zu verschieben, sofern es sich nicht um Notfälle handelt.
Für die zahnärztliche Behandlung von Patienten, für die kein dringender Verdacht besteht, mit SARS-CoV-2 infiziert zu sein gilt, dass Schutzbrillen oder Visiere und Mund-Nasen-Schutz (MNS) eine Barrierefunktion gegen die Infektionsübertragung der Viren durch Tröpfchen bieten.
Für unaufschiebbare zahnärztliche Behandlungen von Patienten, die unter Verdacht stehen, an COVID 19 erkrankt zu sein, sind weitere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Lesen Sie hierzu die
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