Telematik

eZahnarztausweis

Der eZahnarztausweis ist der elektronische Heilberufsausweis (HBA) für Zahnärztinnen und Zahnärzte.

Verfügbarkeit

Der eZahnarztausweis ist aktuell für alle (Landes-) Zahnärztekammern erhältlich.

Ausgabe und Beantragung

Für die Ausgabe sind die (Landes-)Zahnärztekammern zuständig, so sehen es die Heilberufegesetze der Länder vor. Die Bundeszahnärztekammer koordiniert das Projekt und hat eine bundesweit einheitliche Herausgabeinfrastruktur geschaffen.

Die Herstellung des eZahnarztausweises erfolgt mit der Hilfe von folgenden Anbietern, die nach dem marktoffenen Zulassungsmodell zugelassen wurden (Reihenfolge alphabetisch). Auch, wenn es i.d.R. deutlich schneller geht, sollten für den Bestellvorgang 6 Wochen eingeplant werden. Bitte achten Sie darauf, dass Sie nach Erhalt des eZahnarztausweises diesen noch aktivieren und freischalten müssen. Die Anbieter liefern dafür entsprechende Anleitungen mit.

Beantragen Sie Ihren Ausweis bei einem dieser Anbieter:

D-Trust GmbH   |   Medisign GmbH |   SHC+CARE    |  T-Systems International GmbH

Mitglieder der Bayerischen Landeszahnärztekammer wenden sich bitte zunächst an ihre Kammer

Infoseite BLZK zum HBA

Notwendigkeit / HBA-Pflicht

Seit Inkrafttreten des Patientendaten-Schutzgesetzes im Oktober 2020 ist das Vorhandensein eines HBA und damit eines eZahnarztausweises in der Praxis verpflichtend. Auch für den Nachweis, dass die Praxis für die elektronische Patientenakte (ePA) bereit ist, muss der HBA vorliegen (seit 01.07.2021).

Mit Blick auf das E-Rezept und die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), muss jede Zahnärztin und jeder Zahnarzt, die bzw. der eine entsprechende Verordnung ausstellen können muss, in Besitz eines eZahnarztausweises sein.

Fristen

Notwendigkeit HBA in Bezug auf Anwendungen

  • Seit 01.07.2021 Bereitschaft der Praxis für die ePA (mind. ein eZahnarztausweis je Praxis)
  • 01.01.2023 Verpflichtende Nutzung der eAU (alle Zahnärztinnen und Zahnärzte, die eine Verordnung ausstellen müssen, benötigen einen eigenen eZahnarztausweis)
  • 01.01.2023 Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren – Zahnärzte (EBZ, u.a. elektronischer Heil- und Kostenplan) (mind. ein eZahnarztausweis in der Praxis)
  • Voraussichtlich ab 01.01.2024 E-Rezept (alle Zahnärztinnen und Zahnärzte, die eine Verordnung ausstellen müssen, benötigen einen eigenen Zahnarztausweis)

Telematikinfrastruktur

Mittlerweile sind die meisten Zahnarztpraxen an die Telematikinfrastruktur angebunden. Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ist ausschließlicher Versicherungsnachweis, um medizinische Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Sie wird von Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten zur Abrechnung benötigt. In der Praxis ist sie zudem der Schlüssel zu den Anwendungen der Telematikinfrastruktur.

Versichertenstammdatenmanagement (VSDM)

Die eGK wird online abgeglichen, kann aktualisiert und auch – unter bestimmten Voraussetzungen – gesperrt (und damit ungültig) werden.

Notfalldatenmanagement (NFDM) und Elektronischer Medikationsplan/
Arzneimitteltherapiesicherheit (eMP/AMTS)

Dies sind die ersten medizinischen Anwendungen der Telematikinfrastruktur. Sie wurden mit dem Update zum eHealth-Konnektor eingeführt.

Elektronische Patientenakte

Seit 01.01.2021 können Versicherte eine elektronische Patientenakte anlegen lassen. Seit dem 01.07.2021 müssen die Praxen gemäß Patientendatenschutzgesetz nachweisen, dass sie „ePA-ready“ sind. D.h. lt. gematik „dass sie über die für den Zugriff auf die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Dienste verfügen. Wird der Nachweis (…) nicht erbracht, ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent zu kürzen.“

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Seit Anfang 2023 soll die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausschließlich elektronisch übertragen werden (eAU). Durch den Start des Arbeitgeberverfahrens am 01. Januar ist nur noch ein Ausdruck der AU für den Patienten notwendig. Um eine eAU ausstellen zu können, muss die ausstellende Zahnärztin oder der ausstellende Zahnarzt in Besitz eines persönlichen eZahnarztausweises sein.

 

Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren – Zahnärzte (EBZ)

Bestandteil des EBZ ist z.B. der elektronische Heil- und Kostenplan. Seit 01. Januar 2023 ist das EBZ als einzig mögliches Antragsverfahren für alle Zahnarztpraxen verpflichtend. Für das EBZ ist mindestens ein eZahnarztausweis je Praxis notwendig.

 

E-Rezept

Das E-Rezept ist bundesweit verordnet und von Patienten in Apotheken eingelöst werden. Es wird erwartet, dass es ab 01.01.2024 zu einer Verpflichtung für das E-Rezept kommt. Daher wird empfohlen, dass alle Zahnärztinnen und Zahnärzte – sobald sie technisch dazu in der Lage sind – beginnen, mit dem E-Rezept zu arbeiten. Seit dem 1. September 2022 sind Apotheken in ganz Deutschland verpflichtet, E-Rezepte anzunehmen. Für die Ausstellung eines E-Rezeptes benötigt jede Zahnärztin und jeder Zahnarzt, die/der dieses verordnet, einen persönlichen eZahnarztausweis.

Praxisausstattung und Refinanzierung

Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen nicht selbst für die Anbindung ihrer Praxen an die TI aufkommen. Die Kosten für die Ausstattung (u.a. Konnektor, Kartenterminal(s), Praxisausweis und hälftig der eZahnarztausweis) übernehmen die Krankenkassen im Rahmen der Grundsatzfinanzierungs- und Pauschalenvereinbarung, die mit der KZBV vereinbart wurde.

Informationen zur Praxisausstattung und Refinanzierung


Weiterführende Informationen

Sehr gute Leitfäden – speziell für die Zahnärzteschaft - für die Telematikinfrastruktur generell sowie die einzelnen medizinischen Anwendungen finden Sie auf der Website der KZBV.

Informationen und Checklisten für Praxen finden Sie auf der Fachseite der gematik.

Im Leitfaden „Datenschutz und IT-Sicherheit“ von BZÄK und KZBV werden u.a. die Anforderungen an PCs, Mobilgeräte, Tablets, medizinische Geräte sowie Praxissoftware erläutert.

Datenschutz & IT-Sicherheit in der Zahnarztpraxis

Zahnärztekammern der Länder
Positionen und Statements