Telematik
eZahnarztausweis
Der eZahnarztausweis ist der elektronische Heilberufsausweis (HBA) für Zahnärztinnen und Zahnärzte.

Verfügbarkeit
Der eZahnarztausweis ist aktuell für alle (Landes-) Zahnärztekammern erhältlich.
Ausgabe und Beantragung
Für die Ausgabe sind die (Landes-)Zahnärztekammern zuständig, so sehen es die Heilberufegesetze der Länder vor. Die Bundeszahnärztekammer koordiniert das Projekt und hat eine bundesweit einheitliche Herausgabeinfrastruktur geschaffen.
Die Herstellung des eZahnarztausweises erfolgt mit der Hilfe von folgenden Anbietern, die nach dem marktoffenen Zulassungsmodell zugelassen werden (Reihenfolge alphabetisch). Beantragen Sie Ihren Ausweis bei einem dieser Anbieter:
D-Trust GmbH | Medisign GmbH | SHC+CARE | T-Systems International GmbH
Wann benötige ich einen eZahnarztausweis? Und wie viele?
- Seit 01.07.2021 Bereitschaft der Praxis für die ePA (Mind. ein eZahnarztausweis je Praxis)
- 01.07.2022 Start eAU (alle Zahnärztinnen und Zahnärzte, die eine Verordnung ausstellen müssen)
- Noch nicht terminiert: eRezept (alle Zahnärztinnen und Zahnärzte, die eine eRezept ausstellen müssen)
Telematikinfrastruktur
Mittlerweile sind die meisten Zahnarztpraxen an die Telematikinfrastruktur angebunden. Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ist ausschließlicher Versicherungsnachweis, um medizinische Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Sie wird von Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten zur Abrechnung benötigt. In der Praxis ist sie zudem der Schlüssel zu den Anwendungen der Telematikinfrastruktur.
Versichertenstammdatenmanagement (VSDM)
Die eGK wird online abgeglichen, kann aktualisiert und auch – unter bestimmten Voraussetzungen – gesperrt (und damit ungültig) werden.
Notfalldatenmanagement (NFDM) und Elektronischer Medikationsplan/
Arzneimitteltherapiesicherheit (eMP/AMTS)
Dies sind die ersten medizinischen Anwendungen der Telematikinfrastruktur. Sie wurden mit dem Update zum eHealth-Konnektor eingeführt.
Elektronische Patientenakte
Seit 01.01.2021 können Versicherte eine elektronische Patientenakte anlegen lassen. Seit dem 01.07.2021 müssen die Praxen gemäß Patientendatenschutzgesetz nachweisen, dass sie „ePA-ready“ sind. D.h. lt. gematik „dass sie über die für den Zugriff auf die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Dienste verfügen. Wird der Nachweis (…) nicht erbracht, ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent zu kürzen.“
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Ab Juli 2022 soll die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausschließlich elektronisch übertragen werden (eAU). Um dieser Pflicht genüge zu tun, muss jede Zahnärztin und jeder Zahnarzt, der eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen können muss, in Besitz eines eZahnarztausweises sein.
Praxisausstattung und Refinanzierung
Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen nicht selbst für die Anbindung ihrer Praxen an die TI aufkommen. Die Kosten für die Ausstattung (u.a. Konnektor, Kartenterminal(s), Praxisausweis und hälftig der eZahnarztausweis) übernehmen die Krankenkassen im Rahmen der Grundsatzfinanzierungs- und Pauschalenvereinbarung, die mit der KZBV vereinbart wurde.
Weiterführende Informationen
Sehr gute Leitfäden – speziell für die Zahnärzteschaft - für die Telematikinfrastruktur generell sowie die einzelnen medizinischen Anwendungen finden Sie auf der Website der KZBV.
Informationen und Checklisten für Praxen finden Sie auf der Fachseite der gematik.
Im Leitfaden „Datenschutz und IT-Sicherheit“ von BZÄK und KZBV werden u.a. die Anforderungen an PCs, Mobilgeräte, Tablets, medizinische Geräte sowie Praxissoftware erläutert.