Telematik
eZahnarztausweis
Der eZahnarztausweis ist der elektronische Heilberufsausweis (HBA) für Zahnärztinnen und Zahnärzte.

Verfügbarkeit
Der eZahnarztausweis ist aktuell für alle (Landes-) Zahnärztekammern erhältlich.
Ausgabe und Beantragung
Für die Ausgabe sind die (Landes-)Zahnärztekammern zuständig, so sehen es die Heilberufegesetze der Länder vor. Die Bundeszahnärztekammer koordiniert das Projekt und hat eine bundesweit einheitliche Herausgabeinfrastruktur geschaffen.
Die Herstellung des eZahnarztausweises erfolgt mit der Hilfe von folgenden Anbietern, die nach dem marktoffenen Zulassungsmodell zugelassen wurden (Reihenfolge alphabetisch). Für den Bestellvorgang sollten 6 Wochen eingeplant werden. Bitte achten Sie darauf, dass Sie nach Erhalt des eZahnarztausweises diesen noch aktivieren und freischalten müssen. Die Anbieter liefern dafür entsprechende Anleitungen mit.
Beantragen Sie Ihren Ausweis bei einem dieser Anbieter:
D-Trust GmbH | Medisign GmbH | SHC+CARE | T-Systems International GmbH
Notwendigkeit / HBA-Pflicht
Seit Inkrafttreten des Patientendaten-Schutzgesetzes im Oktober 2020 ist das Vorhandensein eines HBA und damit eines eZahnarztausweises (oder einer ZOD-Karte) in der Praxis verpflichtend. Auch für den Nachweis, dass die Praxis bereit für die elektronische Patientenakte (ePA) ist (seit 01.07.2021), gehört der HBA dazu.
Mit Blick auf das eRezept und die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), muss jede Zahnärztin und jeder Zahnarzt, die bzw. der eine entsprechende Verordnung ausstellen können muss, in Besitz eines eZahnarztausweises sein.
Fristen
- Seit 01.07.2021 Bereitschaft der Praxis für die ePA (Mind. ein eZahnarztausweis je Praxis)
- 01.07.2022 „Kontrollierte Inbetriebnahme“ eAU (alle Zahnärztinnen und Zahnärzte, die eine Verordnung ausstellen müssen)
- 01.07.2022 Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren – Zahnärzte (EBZ, u.a. elektronischer Heil- und Kostenplan) (mind. ein eZahnarztausweis in der Praxis)
- 01.09.2022 eRezept wird stufenweise eingeführt (alle Zahnärztinnen und Zahnärzte, die eine eRezept ausstellen müssen)
Telematikinfrastruktur
Mittlerweile sind die meisten Zahnarztpraxen an die Telematikinfrastruktur angebunden. Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ist ausschließlicher Versicherungsnachweis, um medizinische Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Sie wird von Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten zur Abrechnung benötigt. In der Praxis ist sie zudem der Schlüssel zu den Anwendungen der Telematikinfrastruktur.
Versichertenstammdatenmanagement (VSDM)
Die eGK wird online abgeglichen, kann aktualisiert und auch – unter bestimmten Voraussetzungen – gesperrt (und damit ungültig) werden.
Notfalldatenmanagement (NFDM) und Elektronischer Medikationsplan/
Arzneimitteltherapiesicherheit (eMP/AMTS)
Dies sind die ersten medizinischen Anwendungen der Telematikinfrastruktur. Sie wurden mit dem Update zum eHealth-Konnektor eingeführt.
Elektronische Patientenakte
Seit 01.01.2021 können Versicherte eine elektronische Patientenakte anlegen lassen. Seit dem 01.07.2021 müssen die Praxen gemäß Patientendatenschutzgesetz nachweisen, dass sie „ePA-ready“ sind. D.h. lt. gematik „dass sie über die für den Zugriff auf die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Dienste verfügen. Wird der Nachweis (…) nicht erbracht, ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent zu kürzen.“
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Im Juli 2022 begann die „kontrollierte Inbetriebnahmephase der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Ab 2023 soll diese dann ausschließlich elektronisch übertragen werden (eAU). Um dieser Pflicht Genüge zu tun, muss jede Zahnärztin und jeder Zahnarzt, der eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen können muss, in Besitz eines eZahnarztausweises sein.
Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren – Zahnärzte (EBZ)
Bestandteil des EBZ ist z.B. der elektronische Heil- und Kostenplan. Der Starttermin des EBZ-Echtbetriebs in Zahnarztpraxen war der 1. Juli 2022. Bis zum Jahresende 2022 besteht die Möglichkeit, das EBZ im Praxisalltag kennenzulernen. Ab 1. Januar 2023 wird es als einzig mögliches Antragsverfahren für alle Zahnarztpraxen verpflichtend.
E-Rezept
Das E-Rezept wird stufenweise eingeführt und startete am 1. September 2022 zunächst in Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe. Bis zur bundesweiten Verpflichtung sind zwei weitere Stufen geplant, die im Laufe der nächsten Monate starten sollen. Ungeachtet der zeitlich versetzten Einführung können alle Zahnärztinnen und Zahnärzte – sobald sie technisch dazu in der Lage sind – beginnen, mit dem E-Rezept zu arbeiten. E-Rezepte dürfen bereits heute bundesweit verordnet und von Patienten eingelöst werden. Seit dem 1. September 2022 sind Apotheken in ganz Deutschland verpflichtet, E-Rezepte anzunehmen.
Praxisausstattung und Refinanzierung
Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen nicht selbst für die Anbindung ihrer Praxen an die TI aufkommen. Die Kosten für die Ausstattung (u.a. Konnektor, Kartenterminal(s), Praxisausweis und hälftig der eZahnarztausweis) übernehmen die Krankenkassen im Rahmen der Grundsatzfinanzierungs- und Pauschalenvereinbarung, die mit der KZBV vereinbart wurde.
Weiterführende Informationen
Sehr gute Leitfäden – speziell für die Zahnärzteschaft - für die Telematikinfrastruktur generell sowie die einzelnen medizinischen Anwendungen finden Sie auf der Website der KZBV.
Informationen und Checklisten für Praxen finden Sie auf der Fachseite der gematik.
Im Leitfaden „Datenschutz und IT-Sicherheit“ von BZÄK und KZBV werden u.a. die Anforderungen an PCs, Mobilgeräte, Tablets, medizinische Geräte sowie Praxissoftware erläutert.