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Urteiledatenbank GOZ

In dieser Datenbank finden Sie Urteile mit Bezug zu der seit dem 01.01.2012 geltenden Gebührenordnung für Zahnärzte. Sie wird kontinuierlich um neu in Kraft getretene Urteile ergänzt.

Sie können sich alle Urteile auch nach Paragraphen oder nach Gebührennummern sortiert anzeigen lassen.

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Aktuelle Urteile

§ 4 - Gebühren

Geb.-Nrn. 6100 GOZ und 6110 GOZ neben den Kernpositionen nach Geb.-Nr. 6030 ff.

Die Geb.-Nrn. 6100 und 6110 GOZ sind neben den Geb.-Nrn. 6030 bis 6080 GOZ gesondert berechenbar.

§ 4 - Gebühren

Adhäsive Befestigung eines Klebebrackets

Die Geb.-Nr. 2197 GOZ ist für die adhäsive Befestigung eines Klebebrackets neben der Geb-Nr. 6100 GOZ berechenbar.

Urteil zur Abrechnung ohne GOZ-Bezug

Medizinische Notwendigkeit von BCS-Implantaten

Bei BCS-Implantaten handelt es sich nicht um eine Methode der Schulmedizin, sondern um eine „Außenseitermethode“, die im entschiedenen Fall nicht medizinisch notwendig war.

§ 1 - Anwendungsbereich

Medizinische Notwendigkeit von BCS-Implantaten

Die Versorgung mit bicortikalen Schrauben (BCS-Implantaten) kann medizinisch notwendig sein.

§ 2 - Abweichende Vereinbarung

Aushandeln im Einzelfall im Sinne von § 2 Abs. 2 GOZ

Ein persönliches ohne Einschaltung von Dritten geführtes Gespräch zwischen Arzt und Patient, das sich auf den Einzelfall, also die konkret geplante Behandlung bezieht, ist ein Aushandeln im Einzelfall im Sinne von § 2 Abs. 2 GOZ. Die Vereinbarung…

§ 4 - Gebühren

Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers

Die Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers ist Leistungsbestandteil der Geb.-Nrn. 6030 – 6080 GOZ. Ein Retainer stellt nur eine besondere Ausführung dar und ist deshalb nicht gesondert berechenbar.

Urteil oder
Beschluss
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