Häusliche Gewalt

Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt
in der zahnärztlichen Praxis


Erkennen

Verletzungen im Bereich von Mund, Kiefer und Gesicht gehören zu den häufigen Folgen häuslicher Gewalt. Betroffen sind oft die Lippen, die Zähne und der Kiefer. Charakteristische Verletzungen sind zum Beispiel

  • Zahntraumata wie Zahnrisse, -brüche und -absplitterungen,
  • Riss des Oberlippenbändchens, Verletzungen der Oberlippe,
  • Kieferfrakturen,

die sich mit der Krankengeschichte des Patienten nicht vereinbaren lassen.

Der Zahnärztin und dem Zahnarzt kommt somit eine entscheidende Rolle beim Erkennen häuslicher Gewalt zu.


Was ist zu tun?

  • Gibt es Hinweise auf Gewalteinwirkungen, sollte der Patient behutsam darauf angesprochen werden.
  • Fragen sollten dennoch klar und eindeutig formuliert sein.
  • In einem vertrauensvollen Gespräch kann vermittelt werden, dass es Unterstützungsangebote gibt.

Behandlung und Dokumentation

Eine gesonderte, über die zahnärztliche hinausgehende Dokumentation darf nur mit Einwilligung des Patienten erfolgen. Die – jederzeit widerrufbare – Einwilligung sollte schriftlich erfolgen und in der Akte abgelegt werden.

Die auf mögliche Gewalteinwirkungen zurückzuführenden Verletzungen und deren Folgen sollten zeitnah, eindeutig und gerichtsverwertbar dokumentiert werden. Auch vom Patienten geschilderte Beschwerden (Beeinträchtigungen des Seh-/Hörvermögens, Schmerzen, Anderes) können schriftlich festgehalten werden.

Eine Dokumentation kann im Fall einer Gerichtsverhandlung im Zusammenhang mit der Beweissicherung entscheidende Bedeutung haben.


Kinder und Jugendliche

Wenn es bei der Behandlung Anzeichen dafür gibt, dass das Wohl von Minderjährigen gefährdet sein könnte, sollte die Situation mit den Sorgeberechtigten, also meist den Eltern oder einem Elternteil, besprochen werden.

Im Gespräch sollte – sofern der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen dadurch nicht infrage gestellt wird – auf Hilfsangebote aufmerksam gemacht werden.

Im Fall eines ernstzunehmenden Verdachts und zum Schutz vor weiteren körperlichen und seelischen Schäden (Wiederholungsgefahr) darf der Zahnarzt die Polizei oder das Jugendamt benachrichtigen.

Hier überwiegt der Kindesschutz.

 

Medizinische Kinderschutzhotline
0800 – 192 1000

Die Medizinische Kinderschutzhotline ist ein Beratungsangebot für Angehörige der Heilberufe, Pflegekräfte und Mitarbeiter der Rettungsdienste bei Verdachtsfällen von Kindesmisshandlung, Vernachlässigung und sexuellem Kindesmissbrauch.

Die Hotline ist bundesweit, kostenfrei und 24 Stunden erreichbar.

Das Angebot wird vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) gefördert.


Schweigepflicht

Zahnärzte unterliegen im Rahmen ihrer Berufsausübung der Berufsordnung und der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 Strafgesetzbuch [StGB]). Verweigert der erwachsene Patient eine Offenbarung, hat der Zahnarzt den Wunsch nach Schutz der Privatsphäre zu respektieren.

Schwere körperliche Misshandlungen mit Wiederholungsgefahr können – unter sorgfältiger Abwägung der Gesamtumstände – das Durchbrechen der ärztlichen Schweigepflicht gemäß § 34 StGB (Rechtfertigender Notstand) ermöglichen und rechtfertigen.


Zahnärztekammern der Länder
Positionen und Statements