Endodontologische Leistungen


Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer


Zahlreiche Leistungen der modernen Wurzelkanalbehandlung bedürfen der analogen Bewertung und Berechnung. Zur Anwendung des § 6 Abs. 1 GOZ wird verwiesen auf die Stellungnahmen „Analoge Leistungen“ und „Rechnungslegung analoger Leistungen“ (beide Stand 9/2022), den „Katalog selbstständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen“ (Stand 10/2023) sowie die „Beschlüsse Beratungsforum“ (Stand 12/2023). Die nachstehende Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

 

Geb.-Nr. 0070 GOZ  

Vitalitätsprüfung eines Zahnes oder mehrerer Zähne einschließlich Vergleichstest, je Sitzung

Feststellungen zur Vitalität eines Zahnes können thermisch, elektrisch oder mittels einer Probe“trepanation“ getroffen werden.
Unabhängig davon, wie oft in einer Sitzung die Vitalität eines Zahnes überprüft wird oder wie viele Zähne getestet werden, ist die Geb.-Nr. 0070 GOZ in einer Sitzung nur einmal berechnungsfähig, im Verlauf eines Behandlungsfalls jedoch mehrfach, auch am selben Zahn, und zwar entsprechend der Anzahl der Sitzungen, in denen zumindest ein Zahn hinsichtlich seiner Vitalität untersucht wird.

 

§ 6 Abs. 1 GOZ  

Präendodontischer Stumpfaufbauanalog

Der präendodontische Stumpfaufbau dient u. a. keimarmer Instrumentierung, der Schaffung von Referenzpunkten zur Längenbestimmung der Wurzelkanäle und der Ermöglichung des Anlegens von Kofferdam während der endodontischen Behandlung. Er ist damit bei großem, sich ggf. auch subgingival erstreckendem Hartsubstanzverlust unabdingbare Voraussetzung für die ordnungsgemäße Durchführung einer Wurzelkanalbehandlung.
Die Leistung stellt weder eine definitive Restauration dar, noch dient sie der Vorbereitung eines Zahnes zur Aufnahme einer Krone.
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung ordnet den präendodontischen Stumpfaufbau („Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ“, Stand: 1.06.2015) ebenso als selbstständige, nicht in der GOZ beschriebene und daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnende und mit gesetzlich Krankenversicherten auf Grundlage § 8 Abs. 7 BMV-Z vereinbarungsfähige Leistung ein.

Auch die private Krankenversicherung bestätigt die Analogiefähigkeit dieser Leistung vom Grundsatz her („Kommentierung praxisrelevanter Analogabrechnungen“ Stand: 8.Dezember 2021).
Nachfolgende Rechtsprechung stützt die vorstehende gebührenrechtliche Einordnung;

AG Köln         Az.: 146 C 113/14 vom 24.11.2015
AG Köln         Az.: 146 C 42/19 vom 10.06.2020
AG Dresden   Az.: 116 C 1333/22 vom 13.10.2023

 

Geb.-Nr. 2390 GOZ   

Trepanation eines Zahnes, als selbständige Leistung

Leistungsinhalt der Geb.-Nr. 2390 GOZ ist die Eröffnung der Kronenpulpa. Die erneute Eröffnung einer temporär verschlossenen Trepanationsöffnung im Zuge einer endodontischen Behandlung berechtigt nicht zum Ansatz der Gebührennummer.
Bei bereits kariös oder traumatisch erfolgter Öffnung des Pulpenkavums ist die Gebührennummer nicht berechnungsfähig.

Für die Öffnung eines mit definitivem Material verschlossenen Zahnes, ggf. vor Revision einer bereits vorhandenen Wurzelkanalfüllung, kann die Gebührennummer ebenfalls berechnet werden.
Mit Eröffnung des Pulpencavums ist die Leistung vollständig erbracht, im Anschluss sind weitere endodontische Leistungen berechnungsfähig (vgl. Stellungnahme „Die Geb.-Nr. 2390 GOZ“, Stand 9/2023).

Bestätigende Rechtsprechung:

AG Dortmund         Az.: 405 C 3277/14 vom 31.08.2015
AG Bad Homburg  Az.: 2200/14 vom 19.04.2016
LG Hamburg           Az.: 323 O 16/15 vom 30.08.2018

Die Geb.-Nr. 0110 GOZ für die Anwendung eines Operationsmikroskops ist nicht als Zuschlag zur Geb.-Nr. 2390 GOZ ansatzfähig.

 

§ 6 Absatz 1 GOZ

Anwendung OP-Mikroskopanalog

Die operationsmikroskopische Untersuchung zur Feststellung intrakoronaler oder  intrakanalärer pathologischer Veränderungen eines Zahnes ist nur berechnungsfähig als alleinige endodontologische Leistung oder neben der Trepanation nach GOZ-Nr. 2390.

Weitere endodontologische Leistungen sind sitzungsgleich nicht berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die Bundeszahnärztekammer keine konkrete Analoggebühr. In den Fällen, in denen trotz der o. g. Veränderungen des Wurzelkanalsystems in gleicher Sitzung eine Wurzelkanalbehandlung durchgeführt wird, ist die Anwendung des OP-Mikroskops in dieser Sitzung mit der Berechnung der GOZ-Nr. 0110 (als Zuschlagsleistung zu den GOZ-Nrn. 2360, 2410 und 2440) abgegolten und darf nicht zusätzlich analog berechnet werden. (Beschluss Beratungsforum)

 

Geb.-Nr. 2020 GOZ   

 Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität

Die Geb.-Nr. 2020 GOZ ist je Sitzung und je Kavität berechnungsfähig. Je Zahn ist die Geb.-Nr. 2020 GOZ in einer Sitzung mehrfach berechnungsfähig, das gilt ebenso in unterschiedlichen Sitzungen für dieselbe Kavität.
Die adhäsive Befestigung eines temporären Verschlusses berechtigt zum Ansatz der Geb.-Nr. 2197 GOZ.

 

Geb.-Nr. 2350 GOZ  

Amputation und Versorgung der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren

Die Geb.-Nr. 2350 GOZ umfasst die Entfernung der vitalen Kronenpulpa und die Abdeckung der belassenen Wurzelpulpa mit geeigneten Materialien.
Ein provisorischer oder definitiver Verschluss der Zugangskavität ist nicht Leistungsbestandteil und daher gesondert berechnungsfähig.

 

Geb.-Nr. 2380 GOZ  

Amputation und endgültige Versorgung der avitalen Milchzahnpulpa

Die Geb.-Nr. 2380 GOZ beschreibt die Entfernung der avitalen Kronenpulpa eines Milchzahnes einschließlich der dauerhaften Abdeckung der verbliebenen Wurzelpulpa.
Der temporäre oder definitive Verschluss der Kavität ist gesondert berechenbar.

 

Geb.-Nr. 2360 GOZ  

Exstirpation der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren, je Kanal

Die Entfernung des vitalen pulpalen Weichgewebes löst die Geb.-Nr. 2360 GOZ aus. Die Gebührennummer ist je Wurzelkanal berechnungsfähig. Die im Zusammenhang erfolgende Anwendung eines Operationsmikroskops berechtigt ggf. zum Ansatz des Zuschlags nach der Geb.-Nr. 0110 GOZ.

 

§ 6 Abs. 1 GOZ  

Devitalisation eines Zahnes analog

In der bis zum 31.12.2011 gültigen GOZ war die gezielte Abtötung des Pulpengewebes unter der Geb.-Nr. 237 GOZ beschrieben.
In das aktuelle Leistungsverzeichnis der GOZ wurde die Leistung nicht aufgenommen, daher ist eine analoge Berechnung erforderlich.

 

§ 6 Abs. 1 GOZ  

Entfernung nekrotischen Pulpengewebes analog

Die Entfernung nekrotischen Pulpengewebes vor der Aufbereitung des Wurzelkanals ist nicht Bestandteil der Geb.-Nr. 2410 GOZ und nicht im Leistungsverzeichnis der GOZ beschrieben. Die Leistung ist analog zu berechnen und ist je Wurzelkanal berechnungsfähig (Beschluss Beratungsforum).

 

§ 6 Abs. 1 GOZ   

Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials analog

Die Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials im Rahmen der Revision einer Wurzelkanalbehandlung wird von der Geb.-Nr. 2410 GOZ ebenfalls nicht erfasst, sondern stellt eine selbstständige zahnärztliche Leistung dar, die in der GOZ nicht beschrieben und daher auf Grundlage § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen ist (Beschluss Beratungsforum).

Ebenso:

AG Bad Homburg                   Az.: 2 C 2367/17 vom 5.10.2022
VGH Baden-Württemberg     Az.: 2 S 1307/21 vom 7.09.2021
AG Köln                                   Az.: 146 C 42/19 vom 10.06.2020
AG Heidenheim a.d. Brenz   Az.: 5 C 1225/17 vom 13.07.2018
AG Siegburg                           Az.: 102 C 118/15 vom 28.10.2016
AG Düsseldorf                         Az.: 25 C 2953/14 vom 1.07.2018
AG Bad Homburg                   Az.: 2 C 2200/14 (29) vom 19.04.2016

Die Leistung ist je Kanal berechnungsfähig (vgl. auch Stellungnahme „Die Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials“, Stand 4/2023).

 

§ 6 Abs. 1 GOZ  

Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente aus dem Wurzelkanalsystem analog

Die Leistung wird vom Leistungsverzeichnis der GOZ nicht erfasst und ist daher analog je entferntem Wurzelkanalinstrument zu berechnen (Beschluss Beratungsforum).

 

Geb.-Nr. 2400 GOZ   

Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals

Die Geb.-Nr. 2400 GOZ beschreibt die Längenbestimmung des Wurzelkanals bis zum Apex mittels elektrischer Impedanzmessung.
Die Leistung ist je Wurzelkanal und Sitzung maximal zweimal berechnungsfähig, dies, bei einer sich über mehrere Sitzungen erstreckenden Wurzelkanalbehandlung, auch mehrfach. Die Gebührennummer ist berechnungsfähig neben allen endodontischen Leistungen, die eine Instrumentierung des Wurzelkanals beinhalten.

 

§ 6 Abs. 1 GOZ   

Verschluss eines atypisch weiten apikalen Foramens

Bei einem apikalen Foramen ohne physiologische Konstriktion (nicht abgeschlossenes Wurzelwachstum, traumatisch oder durch Resorptionen bedingt) kann es notwendig sein, mittels MTA (Mineral Trioxid Aggregate) eine Apexifikation zu schaffen, um eine ordnungsgemäße Wurzelkanalfüllung zu ermöglichen. Diese Leistung wird von der Geb.-Nr. 2440 GOZ nicht erfasst und ist als selbstständige Leistung vor der Wurzelkanalfüllung analog berechnungsfähig (Beschluss Beratungsforum).

 

§ 6 Abs. 1 GOZ  

Verschluss innerhalb des Parodontiums gelegener Perforationen

Der Verschluss iatrogen (Via falsa), kariös oder traumatisch entstandener Verbindungen des Wurzelkanalsystems zum Parodontium stellt eine selbstständige, analog zu berechnende Leistung dar (Beschluss Beratungsforum).

 

Geb.-Nr. 2410 GOZ   

Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen

Die mechanische Aufbereitung des Wurzelkanals mittels manueller oder maschineller Instrumentierung löst die Geb.-Nr. 2410 GOZ aus. Bei Vorliegen anatomischer Besonderheiten und Leistungserbringung in zwei oder mehr Sitzungen, ist die Gebührennummer höchstens zweimal berechnungsfähig, dann aber in der Rechnung begründungspflichtig.
Ebenso berechtigt eine retrograde Aufbereitung des apikalen Wurzelkanalanteils im Zusammenhang z.B. mit einer Wurzelspitzenresektion zum Ansatz der Gebührennummer. Die Anwendung eines Operationsmikroskops löst ggf. den Zuschlag nach der Geb.-Nr. 0110 GOZ, eines Lasers den Zuschlag nach der Geb.-Nr. 0120 GOZ aus.
Die Kanalsterilisation mittels eines Lasers nach Abschluss der mechanischen Wurzelkanalaufbereitung in separater Sitzung ist analog zu berechnen.

 

Geb.-Nr. 2420 GOZ  

Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal

Der Ansatz der Geb.-Nr. 2420 GOZ erfordert die kombinierte Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden. Beispielhaft sei die ultraschallgestützte Strömungserzeugung in in den Wurzelkanal eingebrachten Lösungen genannt.
Die Gebührennummer ist je Kanal berechnungsfähig, in unterschiedlichen Stadien der Wurzelkanalbehandlung auch mehrfach. Eine einfache Spülung des Wurzelkanals erfüllt den Leistungsinhalt nicht.

 

Geb.-Nr. 2430 GOZ  

Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen nach den Nummern 2360, 2380 und 2410, je Zahn und Sitzung

Die Geb.-Nr. 2430 GOZ beschreibt die Applikation/Instillation von desinfizierenden, antiphlogistischen oder analgetisch wirksamen Medikamenten.
Die Gebührennummer ist je Zahn und Sitzung einmal berechnungsfähig, im Behandlungsverlauf auch mehrfach. Voraussetzung ist eine Leistungserbringung nach der Geb.-Nr. 2380 GOZ (Mortalamputation der Milchzahnpulpa*), der Geb.- Nr. 2360 GOZ (Vitalexstirpation*) oder der Geb.-Nr. 2410 GOZ (Wurzelkanalaufbereitung*) in gleicher oder vorangegangener Sitzung.

 

§ 6 Abs. 1 GOZ

Medikamentöse Einlage analog

Erfolgt die medikamentöse Einlage nicht in Verbindung mit den Geb.-Nrn. 2360, 2380 oder 2410 GOZ, weil diese Leistungen alio loco erbracht wurden, so ist die medikamentöse Einlage analog berechnungsfähig.

 

Geb.-Nr. 2440

GOZ Füllung eines Wurzelkanals

Die Geb.-Nr. 2440 GOZ beinhaltet das Auffüllen des Wurzelkanals mit Wurzelkanalfüllungsmaterial. Eine retrograde Wurzelkanalfüllung erfüllt ebenfalls den Leistungsinhalt. Die dentinadhäsive Befestigung des Wurzelkanalfüllungsmaterials löst je Kanal die Geb.-Nr. 2197 GOZ aus (Beschluss Beratungsforum).
Der Einsatz eines Operationsmikroskops berechtigt zum Ansatz der Geb.-Nr. 0110 GOZ. Die provisorische oder definitive Versorgung der Zahnkavität ist nicht Leistungsbestandteil und daher gesondert berechnungsfähig.

Materialkosten

Nickel-Titan-Instrumente neigen im Vergleich zu konventionellen Instrumenten aus Chrom-Nickel-Stahl verstärkt zur Korrosion und weisen bereits nach einmaliger Sterilisation eine deutlich reduzierte Schneidleistung auf.
Die Allgemeine Bestimmung des Abschnitts C.GOZ, der zufolge nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente zur Wurzelkanalaufbereitung gesondert berechnungsfähig sind, trägt diesem Umstand Rechnung.
Dadurch wird vermieden, dass das zahnärztliche Honorar für die Wurzelkanalaufbereitung ansonsten durch Materialkosten zu wesentlichen Teilen aufgezehrt oder überstiegen wird.
Von der Bestimmung werden nicht nur herstellerseitig zur einmaligen Verwendung deklarierte Wurzelkanalinstrumente erfasst.
Da es sich gemäß Artikel 2 Abs.1 der Verordnung (EU) 2017/745 vom 5.04.2017 bei Wurzelkanalinstrumenten um Medizinprodukte handelt, über deren Anwendung gemäß § 4 Abs. 6 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV, Stand: 21.02.2021) der behandelnde Zahnarzt entscheidet, ist jedes Nickel-Titan-Instrument, das gemäß Beurteilung des Zahnarztes nach erstmaliger Anwendung verbraucht und zur weiteren  Anwendung ungeeignet ist, gesondert berechnungsfähig.


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