1689 1690 1690 1691 Information | Praxisführung, Recht | Delegation Delegationsrahmen für Zahnmedizinische Fachangestellte

Novelliert und beschlossen vom Vorstand der Bundeszahnärztekammer am 16. September 2009 (geprüft 2021)


Bundeszahnärztekammer


1. Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung durch den Zahnarzt

Die Ausübung der Zahnheilkunde bedarf nach dem Zahnheilkundegesetz (ZHG) der Approbation als Zahnarzt. Der Zahnarzt/die Zahnärztin (im Folgenden zur besseren Lesbarkeit: Der Zahnarzt) ist zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet und persönlich gegenüber dem Patienten für die gesamte Behandlung verantwortlich.

Die Vorgabe aus dem ZHG dient der Patientensicherheit und dem Verbraucherschutz. Die Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten ist originäre Aufgabe des Zahnarztes. Leistungen, die unter Arztvorbehalt stehen, können nicht von Berufsfremden ausgeführt werden. Der Zahnarzt ist zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet, was für die Behandlung von gesetzlich wie von privat versicherten Patienten gleichermaßen gilt.

Dieser Grundsatz ergibt sich außer aus dem ZHG auch aus zahlreichen weiteren Vorschriften. Zwischen Zahnarzt und Patient kommt ein Dienstvertrag nach §§ 611 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zustande, der den Zahnarzt nach § 613 BGB verpflichtet, die Leistung persönlich zu erbringen. Die persönliche Leistungserbringung ist für den Vertragszahnarzt darüber hinaus in § 15 Abs. 1 SGB V, § 32 Abs. 1 Zulassungsverordnung und § 4 Abs. 1 Bundesmantelvertrag vorgeschrieben. Bei der Privatbehandlung können nach § 4 Abs. 2 GOZ Gebühren nur für Leistungen berechnet werden, die der Zahnarzt persönlich erbracht hat.

Die persönlichen Leistungen des Zahnarztes umfassen insbesondere

  • Untersuchung des Patienten
  • Diagnosestellung und Aufklärung
  • Therapieplanung
  • Entscheidung über sämtliche Behandlungsmaßnahmen
  • invasive diagnostische und therapeutische Eingriffe
  • Injektionen
  • sämtliche operativen Eingriffe

Rechtsgrundlagen zur persönlichen Leistungserbringung und Delegation:

  • Zahnheilkundegesetz (§ 1 Abs. 1, 3, 5 und 6)
  • Heilberufsgesetze (länderspezifisch)
  • Berufsordnungen der Zahnärztekammern
  • Bürgerliches Gesetzbuch (§ 613 Satz 1)
  • Sozialgesetzbuch V (§§ 15, 28 Abs. 1)
  • Privates Gebührenrecht (§ 4 Abs. 2GOZ)
  • Vertragszahnärztliches Gebührenrecht (Bema)
  • Zulassungsverordnung (§ 32 Abs. 1)
  • Bundesmantelvertrag Zahnärzte (§ 4 Abs. 1)
  • Röntgenverordnung

2. Delegation zahnärztlicher Leistungen

Das ZHG sieht in § 1 Abs. 5 und 6 vor, dass bestimmte Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin (im Folgenden Mitarbeiterinnen) delegiert werden können.

Hierbei sind nachfolgende Grundsätze zu beachten:

  • Es handelt sich um eine delegationsfähige Leistung nach § 1 Abs. 5, 6 ZHG.
  • Die konkrete Leistung erfordert nicht das höchstpersönliche Handeln des Zahnarztes.
  • Die Mitarbeiterin ist zur Erbringung der Leistung qualifiziert.
  • Der Zahnarzt überzeugt sich persönlich von der Qualifikation der Mitarbeiterin.
  • Der Zahnarzt ordnet die konkrete Leistung an (Anordnung).
  • Der Zahnarzt erteilt die fachliche Weisung (Weisung).
  • Der Zahnarzt überwacht und kontrolliert die Ausführung (Aufsicht).
  • Dem Patienten ist bewusst, dass es sich um eine delegierte Leistung handelt.
  • Der Zahnarzt ist für die delegierte Leistung in gleicher Weise persönlich verantwortlich und haftet für diese in gleicher Weise wie für eine persönlich erbrachte Leistung (Verantwortung).

Der Zahnarzt hat demnach den Einsatzrahmen für jede seiner Mitarbeiterinnen individuell festzulegen und dies möglichst schriftlich zu dokumentieren, wie auch Anordnungen für den konkreten Behandlungsfall zu treffen.

Während des Einsatzes muss der Zahnarzt jederzeit für Rückfragen, Korrekturen oder bei Komplikationen zur Verfügung stehen. Im Rahmen seiner Aufsichtspflicht muss er überwachen, dass seine Mitarbeiterinnen seine Anordnungen und Weisungen beachten, den festgelegten Rahmen nicht überschreiten und die Tätigkeit insgesamt ordnungsgemäß durchführen.

Bei Beendigung des Einsatzes kontrolliert der Zahnarzt im konkreten Einzelfall die Ordnungsmäßigkeit der Leistung und trifft alle weiteren Anordnungen. Insgesamt begleitet damit der Zahnarzt vom Anfang der Anordnung bis zum Ende des Einsatzes das Tätigwerden seiner Mitarbeiterinnen. Die Einhaltung dieser Delegationsgrundsätze stellt zugleich eine Maßnahme wirksamer Qualitätssicherung in der zahnärztlichen Praxis dar.

Bei Tätigkeiten von dafür qualifizierten, nichtzahnärztlichen Mitarbeiterinnen außerhalb der Praxisräume z.B. in Altersheimen und Pflegeeinrichtungen im Rahmen prophylaktischer Maßnahmen insbesondere bei immobilen Patienten muss der Zahnarzt jederzeit für Rückfragen, Korrekturen oder bei Komplikationen zur Verfügung stehen.


3. Qualifikation

Art, Inhalt und Umfang der Delegation hängen von den verschiedenen gesetzlichen Vorgaben, der Qualifikation der Mitarbeiterin wie von der Art der Leistung und von Befund und Diagnose des konkreten Krankheitsfalles sowie der Compliance des Patienten ab.

Nach dem ZHG ist Voraussetzung für eine Delegation

  1. eine abgeschlossene Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) wie zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) oder zur Zahnarzthelferin (ZAH)
    sowie
  2. eine ausreichende Qualifikation der Mitarbeiterin für die übertragenen Aufgaben.

Allgemein gilt, dass je qualifizierter die Mitarbeiterin ist, desto mehr Leistungen an sie delegiert werden können. Namentliche durch Fortbildungsmaßnahmen der ZFA z.B. durch IP-Kurse und Aufstiegsfortbildungen im Sinne des BBiG zur

  • ZMV - Zahnmedizinische Verwaltungsassistentin;
  • ZMP - Zahnmedizinische Prophylaxeassistentin;
  • ZMF - Zahnmedizinische Fachassistentin und
  • DH – Dentalhygienikerin

können weitergehende Qualifikationen erworben werden. Diese eröffnen weitergehende Delegationsmöglichkeiten, sofern sich der Zahnarzt von der dadurch vermittelten Eignung der Mitarbeiterin überzeugt hat. Der Zahnarzt muss ferner in regelmäßigen Zeitabständen prüfen, ob die Voraussetzungen weiter gegeben sind, da im Haftungsfall eine Entlastung nur möglich ist, wenn der Zahnarzt nachweisen kann, dass er sowohl in der Auswahl wie in der Überwachung die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen.

An Auszubildende zur Zahnmedizinischen Fachangestellten dürfen keine zahnärztlichen Leistungen delegiert werden.

Berufliche Qualifizierung nach staatlich genehmigten Prüfungsordnungen

Die Zahnärztekammern sind nach den Heilberufsgesetzen der Länder und dem Berufsbildungsgesetz für die Qualifizierung und die Durchführung der Prüfung zuständig. Die Fortbildungs- und Prüfungsinhalte ergeben sich aus staatlich genehmigten Prüfungsordnungen. Dadurch ist eine hohe und einheitliche Qualifikation gewährleistet.

Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA)
Anerkanntes Berufsbild für die Zahnmedizinische Fachkraft gem. BBiG in dualer dreijähriger Berufsausbildung. Während der Berufsausbildung ist eine Delegation in der hier beschriebenen Bedeutung nicht zulässig.

Fortgebildete Zahnmedizinische Fachangestellte
Zusätzlich erworbene und durch Kammerprüfung nachgewiesene Qualifikationen in beruflichen Teilbereichen eröffnen delegationsfähige Leistungen in einem entsprechend erweiterten Einsatzrahmen, z. B. in den Bereichen:

  • Prophylaxe
  • Prothetische Assistenz
  • Kieferorthopädische Assistenz
  • Praxisverwaltung

Zahnmedizinische Prophylaxeassistentin (ZMP)
Eine umfassende und speziell ausgerichtete Aufstiegsfortbildungsmaßnahme gem. § 54 BBiG mit Qualifikation zur Fachkraft für Individualprophylaxe in allen Bereichen der Zahnarztpraxis wie z. B. Zahnerhaltung, Parodontologie und Implantologie mit einem Fortbildungsumfang von mindestens 400 Stunden. Die Voraussetzungen für die Teilnahme, die Inhalte der Fortbildung und der Prüfung ergeben sich aus der staatlich genehmigten Prüfungsordnung der Kammer.

Zahnmedizinische Fachassistentin (ZMF)
Systematische und umfassende Aufstiegsfortbildungsmaßnahme gem. § 54 BBiG mit einem Fortbildungsumfang von mindestens 700 Stunden. Die Voraussetzungen für die Teilnahme, die Inhalte der Fortbildung und der Prüfung ergeben sich aus der staatlich genehmigten Prüfungsordnung der Kammer.

Zahnmedizinische Verwaltungsassistentin (ZMV)
Systematische und umfassende Fortbildungsmaßnahme für den administrativen Bereich der Praxis mit den Schwerpunkten Abrechnung nach Bema und GOZ, Verwaltungskunde, Qualitätsmanagement, Ausbildungswesen und Informationstechnologie mit einem Fortbildungsumfang von mindestens 350 Stunden gem. § 54 BBiG. Die Voraussetzungen für die Teilnahme, die Inhalte der Fortbildung und der Prüfung ergeben sich aus der staatlich genehmigten Prüfungsordnung der Kammer.

Dentalhygienikerin (DH)
Eine breit gefächerte anspruchsvolle Aufstiegsfortbildung gem. § 54 BBiG mit Qualifikation zur Fachkraft für die Begleitung und Nachsorge der Parodontitistherapie, die mit ihrer Fachkompetenz eine entscheidende Schlüsselfunktion in der präventiven und therapeutischen Tätigkeit übernimmt. Der Fortbildungsumfang beträgt mindestens 950 Stunden. Die Voraussetzungen für die Teilnahme, die Inhalte der Fortbildung und der Prüfung ergeben sich aus der staatlich genehmigten Prüfungsordnung der Kammer.


4. Folgen bei Nichtbeachtung der Delegationsgrundsätze

Strafrechtlich
Wer die Zahnheilkunde ohne eine Approbation ausübt wird nach § 18 ZHG mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft. Wenn eine nichtapprobierte Mitarbeiterin die Zahnheilkunde ausübt, macht sie sich strafbar. Wenn der Zahnarzt hiervon Kenntnis hat, macht er sich ebenfalls strafbar.

Ist eine Leistung, auch wenn sie delegierbar ist, nicht entsprechend der oben aufgeführten Allgemeinen Grundsätze der Delegation zahnärztlicher Leistungen erbracht, handelt es sich um eine Ausübung der Zahnheilkunde ohne Approbation.

Zu beachten ist:

  • ZFA, ZMP, ZMF, DH sind keine (approbierten) Heilberufe.
  • ZMP, ZMF, DH sind keine Berufsbilder, sondern Aufstiegsfortbildungen.
  • „Dental- oder Zahnkosmetikerin“ oder ähnliche Bezeichnungen sind keine Ausbildungsberufe, keine Heilberufe und keine anerkannten Aufstiegsfortbildungen.

Haftungsrechtlich
Werden die Allgemeinen Grundsätze nicht beachtet, hat dies auch haftungsrechtliche Konsequenzen für die vermeintlich „selbstständig“ arbeitende nicht-zahnärztliche Mitarbeiterin. Erbringt diese eine zahnärztliche Leistung außerhalb der Zahnarztpraxis ohne zahnärztliche Weisung, liegt die haftungsrechtliche Verantwortung bei ihr.
Maßnahmen, wie zum Beispiel professionelle Zahnreinigung (PZR), Fluoridierung, Politur, und Bleaching dürfen also von nicht-zahnärztlichen Mitarbeiterinnen nicht selbständig erbracht werden, da es sich nicht um rein kosmetische, sondern um zahnärztliche Leistungen handelt.

Arbeitsrechtlich
Eine Delegation bedingt das Weisungsrecht und die Aufsicht des Zahnarztes. Damit ist die Durchführung delegierter Leistungen nur im Anstellungsverhältnis möglich. Kommt es zu einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung mit einer vermeintlich „selbständig auf Honorarbasis“ für eine Zahnarztpraxis arbeitenden, fortgebildeten Prophylaxeassistentin, wird rückwirkend ein Arbeitsverhältnis festgestellt.
Darauf, dass Zahnarzt und Prophylaxeassistentin eine selbständige Tätigkeit vereinbaren wollten, kommt es dabei nicht an. Das bedeutet, dass den Zahnarzt als Arbeitgeber nachträglich alle Pflichten eines Arbeitgebers treffen. Dies hat insbesondere zur Folge, dass er Sozialabgaben nachzuzahlen hat.


5. Der zulässige Einsatzrahmen gemäß Zahnheilkundegesetz

Je nach Qualifikationsstufe eröffnet sich ein zulässiger Rahmen von Hilfeleistungen der bis an den durch nachfolgende beispielhafte Aufzählungen beschriebenen Rahmen reichen kann. Die umfassende Begleitung durch den Zahnarzt persönlich, also durch Anordnung, ständige Aufsicht und Verantwortung, muss garantiert sein.

a) Radiologische Untersuchungen, Erstellen von Röntgenaufnahmen
Einsatzrahmen ist die technische Erstellung des Röntgenbildes. Die Röntgenanordnung ist vom Zahnarzt zu erteilen.

b) Dokumentation, Herstellen von Situationsabdrücken
z.B. Teiltätigkeiten bei der Kieferabformung zur Erstellung von Situationsmodellen,
z.B. Erheben und Dokumentieren von nicht-invasiv ermittelten Indizes.

c) Konservierender / prothetischer Bereich
z.B. Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut,
z.B. Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse,
z.B. Herstellung provisorischer Kronen und Brücken,
z.B. Füllungspolituren.

d) Kieferorthopädie
z.B. Ausligieren von Bögen,
z.B. Einligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen,
z.B. Auswahl und Anprobe von Bändern an Patienten,
z.B. Entfernen von Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden Instrumenten nach Bracketentfernung durch den Zahnarzt.

e) Kariesprävention
z.B. lokale Fluoridierung nach Verordnung mit Lack oder Gel,
z.B. Versiegelung von kariesfreien Fissuren,
z.B. Anfärben der Zähne,
z.B. Erstellen von Plaque-Indizes,
z.B. Kariesrisikobestimmung,
z.B. Motivation und Instruktion, Ursachen von Karies erklären, Hinweise zur zahngesunden Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen, Demonstration, praktische Übung und Motivation zur Mundhygiene, Remotivation

f) Prävention der Parodontalerkrankungen
z.B. Teiltätigkeit bei der Wundversorgung: Verbände
z.B. Motivation und Instruktion, Ursachen von Parodontopathien erklären, Demonstration, praktische Übung und Motivation zur Mundhygiene, Remotivation
z.B. Erstellen von Indizes,
z.B. Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen.

Gefahrennähe, Komplikationsdichte und Krankheitsbild können im konkreten Einzelfall eine Delegation ausschließen.


Zahnärztekammern der Länder
Positionen und Statements