1689 1690 1691 Stellungnahme | Recht | Kieferorthopädie Grenzen der Selbstbehandlung - insbesondere in der Kieferorthopädie


Bundeszahnärztekammer


Sachverhalt

Die Bundesversammlung der Bundeszahnärztekammer vom 18./19.11.2016 hat festgestellt, dass z. B. die patientenindividuelle Planung und Fertigung von Alignern Ausübung der Zahnheilkunde ist. Zum Schutz der Patienten sei die Ausübung der Zahnheilkunde allein Zahnärzten vorbehalten (ZHG § 1 (1). Die Ausübung der Zahnheilkunde ist kein Gewerbe - ZHG § 1 (4).

Hiervon ausgehend fasste die Bundesversammlung folgenden Beschluss:

„Die Bundesversammlung fordert den Vorstand der Bundeszahnärztekammer auf, auf nationaler und europäischer Ebene dafür Sorge zu tragen, dass Geschäftsmodelle gewerblicher Anbieter von Behandlungsgeräten zur Selbstbehandlung, z. B. aktuell Alignern, strikt unterbunden werden.
Behandlungen in Bereichen der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde liegen gemäß Zahnheilkundegesetz zum Schutz der Patienten und der Versorgungsqualität allein in der Verantwortung der Zahnärzte und Kieferorthopäden und dürfen nicht zum Spielfeld gewerblicher Anbieter werden.“

Der Geschäftsführende Vorstand hat sich mit dem Ersuchen der Bundesversammlung befasst und fasste nach Beratung den Beschluss, dem Vorstand den nachfolgenden Beschlussvorschlag für eine grundsätzliche Stellungnahme vorzulegen.

Der Vorschlag fußt auf der Überlegung, dass die reine Selbstbehandlung keine Heilkunde ist. Trotzdem ist die Anweisung zur Selbstbehandlung juristisch wie zahnmedizinisch nicht unproblematisch.
Dort wo konkret diagnostiziert oder therapiert wird, wird zudem Heilkunde ausgeübt. Diese Abgrenzung vorzunehmen ist Ziel des Beschlussvorschlages.

Beschluss

Der Vorstand der Bundeszahnärztekammer stellt fest:

Rechtliche Wertung

Das Bedürfnis medizinischer Laien, eine zahnmedizinische Selbstbehandlung durchzuführen, kann aus verschiedenen Motivationen erwachsen: Aus Kostengründen, in einfachen Akutfällen, bei bekannten Beschwerden oder auch zur Ersten Hilfe.

Gewerbliche Anbieter, die diesem Bedürfnis Rechnung tragen wollen, müssen sich bei der Beratung und Vermittlung medizinischen Wissens an Laien der eigenen Kompetenzgrenzen und entsprechenden ethischen Maßstäben bewusst sein. Selbstbehandlung ist nicht vergleichbar geregelt, wie die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde. Umso mehr tragen Personen, die Selbstbehandlung lehren und vermitteln, die Informationen oder Geräte zur Verfügung stellen oder beraten, eine besondere Verantwortung, auf eine Reflexion ethisch und medizinisch gebotener Grenzen hinzuwirken und diese selbst einzuhalten.

Die Hoffnung von Teilen der Öffentlichkeit, die gesundheitlichen Vorteile einer zahnmedizinischen Behandlung „unkompliziert, kostengünstig und ohne den Aufwand einer Behandlung“ genießen zu können, birgt die Gefahr, die Komplexität der Materie zu unterschätzen. Zur Selbstbehandlung ungeeignet sind nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer "die Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten“, also Diagnose und Therapie. Folgerichtig - zum Schutz der Patienten - ist diese Tätigkeit Zahnärzten zwingend vorbehalten.

§ 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz definiert die Heilkunde wie folgt:

„Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.“

§ 1 des Zahnheilkundegesetzes bestimmt:

(3) Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrank-heiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zäh-ne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen.

Gewerbliche Anbieter, die insbesondere

  • Untersuchungsleistungen durchführen,
  • Behandlungsziele bestimmen und planen,
  • Therapieschritte festlegen,
  • Zwischenergebnisse kontrollieren oder
  • Verläufe aktiv überwachen

können die durch das Heilpraktiker- und das Zahnheilkundegesetz gezogenen Grenzen überschreiten und ggf. sogar eine straftbare (vgl. § 18 ZHG) Heilbehandlung durchführen.

(Zahn-)Medizinische Wertung

Eine zahnmedizinische Behandlung ist immer mit erheblichem Kontrollaufwand verbunden, sodass sie der echten Selbstbehandlung entzogen ist.

Gerade bei der kieferorthopädischen Bewegung von Zähnen oder Zahngruppen wirken bisweilen starke Kräfte dauerhaft auf die Zähne und den Zahnhalteapparat ein, die einer kontinuierlichen Kontrolle seitens eines Zahnarztes bedürfen. Gerade auch bei der Behandlung mit Alignern können über längere Zeit unkontrollierte größere Krafteinwirkungen die Blutzufuhr zum Zahnhalteapparat unterbinden, was im Ergebnis zu einem Absterben (=Devitalisierung) einzelner Zähne bis hin zum irreversiblen Zahnverlust führen kann. Die in der zahnärztlichen Praxis durchgeführten Kontrollen bei der Behandlung mit Alignern werden deshalb in aller Regel in einem Zeitintervall von drei bis vier Wochen in der Praxis des Behandlers vorgenommen.

Vorliegende Entzündungen am Zahnfleisch (=Gingivitis) und am Zahnhalteapparat (=Parodontitis) können unbehandelt zu dessen Auflösung und damit zur Zahnlockerung und letztendlich zum Zahnverlust führen. Gerade bei Erwachsenen, der Hauptzielgruppe der Behandlungen mit Alignern, steigt mit zunehmendem Lebensalter das Risiko von Zahnhalteapparaterkrankungen (=Parodontitiden) deutlich an. Bei knapp 53 Prozent der 35- bis 44-Jährigen liegt eine mittelschwere Parodontitis bereits vor, und 20,5 Prozent dieser Alters-gruppe leiden unter einer schweren Form der Erkrankung. Eine ärztlicherseits unkontrollierte Therapie von Zahnfehlstellungen mit Alignern gerade in dieser Altersgruppe ist wegen der damit verbundenen Risiken als fehlerhaft und erheblich risikobehaftet einzustufen.

Die Anleitung zur Selbstbehandlung, die Zurverfügungstellung von Informationen oder Geräten zur Selbstbehandlung in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde kann daher nach alledem im Falle von Komplikationen als Körperverletzung strafbar werden.


Für Rückfragen

RA René Krouský
Stellvertretender Hauptgeschäftsführer / Justitiar
E-Mail: r.krousky@bzaek.de

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