Urteilstext
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 240,61 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 13.05.2017 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 83,54. nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.12.2017 zu bezahlen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- abgekürzt gemäß §§ 313a Abs. 1, 495a ZPO -
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung der für ihre zahnärztliche Behandlung angefallenen Kosten über den von der Beklagten hinaus erstatteten Betrag im Umfang des sich aus dem Tenor noch ergebenden Betrages.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat diese allerdings keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die in der Zahnarztrechnung (Anlage K2 in BI. 6 d. A.) berechneten GOZ-Ziffern 2390. Allerdings hat die Beklagte zu Unrecht die Erstattung der Kosten für die analog abgerechneten GOZ-Nummern 3110a abgelehnt.
Zur Erstattungsfähigkeit der zwischen den Parteien streitigen GOZ-Ziffern hat das Gericht ein Sachverständigengutachten des Dr. Dr. ... vom 17.05.2018 eingeholt, auf dessen Inhalt (vgl. BI. 38 ff d. A.) vollinhaltlich Bezug genommen wird.
Die dortigen zahnmedizinisch fachlichen Feststellungen des Sachverständigen werden vom Gericht nach eigener Überprüfung vollumfänglich geteilt. Nicht geteilt wird vom Gericht allerdings die juristische Wertung des Sachverständigen. Insoweit verweist das Gericht auf den Inhalt des von beiden Parteien zitierten Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01.07.2016 zum Aktenzeichen 25 C 2953/14 - Anlage zu Anlage K2 in BI. 6 d. A.). Das Gericht folgt ebenso wie das Amtsgericht Düsseldorf der Auffassung, dass die amtliche Begründung des Bundesministeriums für Gesundheit zu Ziffer 2390 GOZ die alleinige Leistung mit einer selbständigen Leistung verwechselt und insofern fehlerhaft ist. Allerdings folgt das Gericht auch der Auffassung des Amtsgerichts Düsseldorf, dass es nicht Aufgabe der Judikative ist, legislative Fehlgriffe - z. B. durch unklare Formulierungen - zu korrigieren. Vielmehr obliegt es dem Verordnungsgeber, eine eindeutige und zweifelsfreie gesetzliche Grundlage zu schaffen. Es ist allein Sache des Verordnungsgebers, darüber zu befinden wie ärztliche Leistungen zu bewerten sind. Es mag daher zutreffend sein, dass die GOZ-Ziffer 2390 aus fachlicher Sicht neben der Gebührenziffer 2410 GOZ abrechenbar und eine solche Abrechenbarkeit auch wünschenswert sei. Allerdings hat der Verordnungsgeber in der Begründung zur Leistung nach der Nummer 2390 GOZ insoweit eindeutig und unmissverständlich wörtlich ausgeführt: „Die Leistung nach der Nummer 2390 kann allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt sein. Sie ist nur als selbständige Leistung berechnungsfähig und nicht z. B. als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den Nummern 2410 und 2440".
Die Beklagte hat daher auf der Grundlage des derzeit gültigen Verordnungstextes zu Recht die Erstattung von zweimal EUR 8,41 für die GOZ-Ziffer 2390 abgelehnt.
Anders sieht es hinsichtlich der Verweigerung der Erstattung der Analog-Abrechnung gemäß GOZ- Nummer 3110a aus. Hier wird auf die überzeugenden und vom Gericht ebenfalls geteilten Ausführungen des Sachverständigen in dessen Gutachten verwiesen. Auch insoweit schließt sich das Gericht dem Amtsgericht Düsseldorf in der oben zitierten Entscheidung an. Auch dieses ist im Ergebnis davon ausgegangen, dass die Entfernung einer vorhandenen Wurzelfüllung einen eigenständigen Arbeitsschritt darstelle, der nicht in den Maßnahmen nach Ziffer 2410 GOZ enthalten sei und deshalb selbständig analog § 6 Abs. 1 GOZ abrechenbar sei.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen im hiesigen Verfahren ist die durchgeführte analoge Abrechnung in der vorgelegten Anlage K2 weder vom Grundsatz her noch der Höhe nach in Frage zu stellen und auch gebührenrechtlich korrekt, wenn auch nicht ausreichend formell begründet erfolgt.
Die Klägerin hat daher Anspruch auf Erstattung von weiteren EUR 90,55 aus der Behandlung vom 28.11.2016 sowie weiteren EUR 150,06 aus der Behandlung vom 05.12.2016.
In diesem Umfang ist der Klage stattzugeben, im Übrigen ist sie abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht vorliegend auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt letztlich aus § 713 ZPO.