Urteilstext
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 3.873,84 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2014 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von EUR 5,00 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen zahnärztlichen Honoraranspruch der Klägerin gegen den Beklagten.
Die Klägerin ist ein Unternehmen, welches zahnärztliche Leistungen aus abgetretenem Recht abrechnet.
Der Beklagte wurde im Zeitraum 30.06.2014 bis 23.07.2014 von dem Zeugen Dr. … in … zahnärztlich behandelt. Der Beklagte ist bei der …-Krankenkasse versichert und nimmt an dem Kostenerstattungsverfahren teil. Der Zeuge Dr. … trat alle Forderungen im Zusammenhang mit der Behandlung an die Klägerin ab. Der Beklagte hat am 30.06.2014 schriftlich sein Einverständnis zu der Abtretung erklärt.
Mit Rechnung vom 28.07.2014 stellte die Klägerin dem Beklagten für die Behandlungen im Zeitraum 30.06.2014 bis 23.07.2014 verschiedene zahnärztliche Leistungen des Zeugen Dr. … in Höhe von insgesamt EUR 4.295,55 in Rechnung und setzte eine Frist zur Zahlung bis zum 27.08.2014. Die Rechnung enthielt auch Praxislaborkosten in Höhe von EUR 605,03. Für die Einzelheiten der Abrechnung mit den jeweiligen Leistungsbeschreibungen wird auf Anlage 1 (Bl. 15 d. A.) Bezug genommen.
Nachdem der Beklage die Rechnung nicht beglich, forderte die Klägerin den Beklagten mit zwei weiteren Schreiben zur Zahlung der offenen Rechnung auf.
Die Klägerin ist der Ansicht, der geltend gemachte Honoraranspruch folge aus dem Behandlungsvertrag in Verbindung mit der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die abgerechneten Leistungen seien medizinisch notwendig gewesen, von dem Zeugen Dr. … erbracht und ordnungsgemäß abgerechnet worden.
Die Klägerin ist weiter der Ansicht, die Erstellung eines Heil- und Kostenplans sei nicht erforderlich gewesen, da keine prothetische Behandlungsleistung erbracht worden sei. Die Behandlung sei zudem umfassend mit dem Beklagten besprochen worden.
Die Klägerin behauptet, auch die Laborkosten in Höhe von EUR 605,03 seien angefallen, erforderlich gewesen und abrechenbar.
Insoweit führt der Sachverständige überzeugend aus, dass keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Abrechnung dieser Leistungsziffern vorliegen. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen und erachtet der dargestellten Positionen als abrechnungsfähig. Der Einwand des Beklagten, neben der Abrechnungsnummer 4055 könnte die Abrechnungsnummer 2130 (Kontrolle finieren/Polieren einer Restauration) nicht abgerechnet werden, greift nicht. Nach den Ausführungen der Bundeszahnärztekammer werden die Nummern 2130 und 4055 als nebeneinander abrechnungsfähige Leistungen angesehen (GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer, aktualisierter Stand 2017, S. 71). Auch die jeweilige zweimalige Adhäsive Befestigung der Regionen 17 und 14 werden von dem Sachverständigen als ordnungsgemäß abgerechnet erachtet. Hintergrund für die erfolgte Abrechnung ist, dass der Ansatz zum einen als Zuschlag für das adhäsive Befestigen einer plastischen Aufbaufüllung, zum anderen für das adhäsive Befestigen eines Dauerprovisoriums erfolgte. Ergänzend zu seinem Gutachten hat der Sachverständige auch in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung auf die Rechtfertigung des Ansatzes der Gebührenziffer 2197 aufgrund der besonderen Füllungstechnik hingewiesen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen wurde auch die elektrometische Längenbestimmung eines Wurzelkanals (Abrechnungsnummer 2420) entsprechend der Vorgaben der GOZ abgerechnet. Zwar hat der Sachverständige darauf hingewiesen, zu der erfolgten Durchführung keine abschließende gutachterliche Bewertung vornehmen zu können; allerdings bestehen nach den Ausführungen des Sachverständigen keine Bedenken gegen eine ordnungsgemäße Abrechnung, soweit die Leistung erbracht wurde. Aus den oben dargelegten Gründen bestehen für das Gericht keine Zweifel an der Durchführung dieser Behandlung, sodass der Klägerin ein dahingehender Anspruch ebenfalls zusteht. IV. In Bezug auf die folgenden abgerechneten Leistungen in Höhe von insgesamt EUR 421,71 hat die Klägerin nicht den Nachweis erbracht, dass diese Behandlungsleistungen, erbracht, medizinisch indiziert und entsprechend den Vorschriften der GOZ abgerechnet worden sind: Die beweisbelastete Klägerin hat den Beweis nicht führen können, dass hinsichtlich der Wurzelkanalbehandlung am 18.07.2014 an den Zähnen 15 und 16 (Abrechnungsnummer 2420) bei der Abrechnung ein Faktor wegen besonderer Schwierigkeit von 3,30 gerechtfertigt war. Das Gericht folgt damit den Ausführungen des Sachverständigen, der anhand der Untersuchungsberichte sowie der Rechnung vom 28.07.2014 keine Rechtfertigung für den erhöhten Satz erkennen konnte. Insoweit erachtet das Gericht jeweils lediglich Kosten in Höhe von EUR 9,05 (anstatt EUR 12,99) bei Berücksichtigung des normalen Abrechnungsfaktors von 2,3 für abrechnungsfähig. Des Weiteren hat die Klägerin den Nachweis der Erforderlichkeit der Einrenkung der alten Luxation des Unterkiefers an dem Behandlungstag 18.07.2014 nicht erbracht. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von EUR 53,61 für die in Rechnung gestellte Abrechnungsnummer Ä2681 (bei einem angesetzten Faktor von 2,30) besteht nicht. Das Gericht folgt auch insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der die Erforderlichkeit einer solchen zahnärztlichen Leistung nicht erkennen konnte. So hat der Sachverständige dargelegt, dass es sich bei der Abrechnungsziffer Ä2681 aus dem der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie der ärztlichen Gebührenordnung handelt, die nur für die Behandlung einer Ausrenkung des Kiefers über das sog. tuberculum articulare hinaus Anwendung findet. Auch nach der dahingehenden Vernehmung des Zeugen Dr. … konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass diese Behandlungsmaßnahme tatsächlich medizinisch indiziert war und der Zeuge Dr. … eine Ausrenkung des Kiefers über das sog. tuberculum articulare (Gleitlager des Unterkieferköpfchens) hinaus vorgenommen hat. Zwar hat der Zeuge Dr. … dargelegt, warum er die Analogie in der Rechnung nicht kenntlich gemacht hat, dies begründet aus Sicht des Gerichts jedoch nicht die medizinische Indikation dieser Methode. Die Klägerin ist insoweit beweisfällig geblieben ist. Zudem ist der Klägerin die Beweisführung hinsichtlich der Erforderlichkeit einer zweimaligen Abrechnung für die Entfernung der Krone 27 am 14.07.2014 und am 18.07.2014 nicht gelungen. Zwar hat der Zeuge Dr. … ausgeführt, die Krone am Zahn 27 deshalb entfernt zu haben, da diese nicht korrekt saß. Der Sachverständige hat jedoch ausgeführt, dass die zweite Gebührenziffer 2290 in Höhe von EUR 35,43 nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn das Provisorium im Klebeverfahren oder mit einem definitiven Zement befestigt worden wäre. Einen dahingehenden Beweis hat die Klägerin nicht erbracht. Darüber hinaus hat der Sachverständige nicht bestätigen können, dass es sich bei der Krone am Zahn 27 - wie abgerechnet - um ein hartes und widerstandsfähiges Metall mit einer dicken Metallschicht gehandelt habe. Diese Annahme hat der Sachverständige darauf gestützt, dass er auf dem Röntgenbild eine Keramikkrone erkennen konnte und es sich dabei gerade nicht um eine dicke Metallschicht gehandelt hat. Vor diesem Hintergrund steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung der insoweit in Rechnung gestellten EUR 35,43 nicht zu. Darüber hinaus hat die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der Abrechnungsnummer 2360 in Höhe von EUR 21,65. Die Klägerin hat den Beweis einer medizinischen Indikation dieser Behandlung nicht erbracht. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen des Sachverständigen, der die Leistungsbeschreibung "Exstirpation der vitalen Pulpa" als unschlüssig erachtet hat, weil die Pulpa (Zahnmark) des Beklagten gerade nicht mehr vital war. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Abrechnungsziffer 2120 in Höhe von jeweils EUR 151,57 für die Zähne 25 und 26. Sie hat den Beweis einer Abrechnungsfähigkeit dieser Position nicht erbracht. Nach den Ausführungen der Bundeszahnärztekammer stellt die Leistung GOZ-Nr. 2120 in der Regel keine zusätzlich berechnungsfähige Leistung neben der Abrechnungsposition 2000 dar (vgl. GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer, aktualisierter Stand 2017, S. 70). Die Klägerin hat jedoch für die Zähne 25 und 26 sowohl die Abrechnungsnummer 2120 (Mehrflächige Füllung mit Kompositmaterialien) wie auch die Abrechnungsnummer 2100 (Dreiflächige Füllung mit Kompositmaterialien) nebeneinander geltend gemacht. V. Der Einwand des Beklagten in Bezug auf einen fehlenden Heil- und Kostenplan greift nicht durch. Gemäß § 9 Abs. 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) muss der Zahnarzt dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anbieten und auf dessen Verlangen in Textform vorlegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag in Höhe von EUR 1.000,00 überschreiten. Entgegen der Behauptung des Beklagten bezieht sich die Erforderlichkeit dieses Kostenvoranschlags nur auf zahntechnische Leistungen und nicht auf die allgemeinen Behandlungskosten. Für die vorliegend durchgeführte Behandlung sind keine Laborkosten angefallen, die einen Betrag von EUR 1.000,00 übersteigen. Das Gericht vermag vor diesem Hintergrund eine fehlende Erstattungsfähigkeit der erbrachten Leistungen nicht anzunehmen. VI. Der Beklagte kann auch nicht gegenüber der Klägerin mit einem etwaigen Schadensersatzanspruch aufrechnen. Zwar kann gemäß § 406 BGB der Schuldner grundsätzlich eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Gläubiger bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist. 193 Vorliegend steht der Aufrechnung gegenüber der Klägerin entgegen, dass der Beklagte im Zeitpunkt einer etwaigen Entstehung der behaupteten Forderung Kenntnis von der Abtretung des Honoraranspruchs des Zeugen Dr. C an die Klägerin hatte. Mit Erklärung vom 30.06.2014 wurde der Beklagte über die Abtretung von Forderungen an die Klägerin informiert. Die Behandlungskosten für die Kronenentfernung und der Versorgung mit Langzeitprovisorien (Gebührenordnungsziffer 2290, 2030 und 2320) sowie die gesamten Kosten für den Behandlungstag 18.07.2014 sind demnach nach Kenntnis von der Abtretung entstanden. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch kann der Klägerin bereits aus diesem Grund nicht entgegengehalten werden. VII. Der Zinsanspruch sowie die vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von EUR 5,00 folgen aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Aufgrund der Zahlungsaufforderung bis zum 17.09.2014 befindet sich der Beklagte ab dem 18.09.2014 in Verzug. Nach Eintritt des Zahlungsverzuges wurde der Beklagte mit zwei weiteren Schreiben gemahnt, für welche das Gericht jeweils EUR 2,50 als erstattungsfähige Mahnkosten ansetzt. VIII. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen wegen der Kosten auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und wegen der Vollstreckbarkeit auf den § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. IX. Der Streitwert wird auf EUR 4.295,55 festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 4.295,55 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.09.2014 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von EUR 5,00 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte erachtet die streitgegenständliche Rechnung in Höhe von insgesamt EUR 3.404,79 für ungerechtfertigt.
Er behauptet, über die Höhe der Kosten nicht aufgeklärt worden zu sein. Die abgerechneten Leistungen seien teilweise nicht medizinisch notwendig gewesen bzw. teilweise überhaupt nicht erbracht worden.
Der Beklagte ist zudem der Ansicht, die Leistungen seien nicht entsprechend der Gebührenordnung für Zahnärzte abgerechnet worden.
Im Einzelnen bestreitet der Beklagte die Erbringung der folgenden abgerechneten Leistungen:
- Behandlungstag 30.06.2014: | Abrechnungsnummer 1020 | lokale Fluoridierung |
- Behandlungstag 02.07.2014: | Abrechnungsnummer 4070 | Paradontalchirurgische Therapie |
- Behandlungstag 02.07.2014: | Abrechnungsnummer 4075 | Paradontalchirurgische Therapie |
- Behandlungstag 02.07.2014: | Abrechnungsnummer 4075 | Paradontalchirurgische Therapie |
- Behandlungstag 02.07.2014: | Abrechnungsnummer 2130 | Kontrolle, finieren/Polieren einer Restauration |
- Behandlungstag 14.07.2014: | Abrechnungsnummer 2000 | Glattflächenversiegelung |
- Behandlungstag 14.07.2014: | Abrechnungsnummer 2197 | adhäsive Befestigung Region 24 |
- Behandlungstag 14.07.2014: | Abrechnungsnummer 2100 | Dreiflächige Füllung Region 24 |
- Behandlungstag 14.07.2014: | Abrechnungsnummer 2000 | Glattflächenversiegelung Region 24 |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Abrechnungsnummer 8000 | Aufnahme Status |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Abrechnungsnummer 8010 | Registrat und Kontrollregistrat |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Abrechnungsnummer 8020 | Modellmontage |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Abrechnungsnummer 8050 | Registrieren Unterkiefer |
- Behandlungstag 18.07.2014 | Abrechnungsnummer 2197 | Adhäsive Befestigung Region 27 |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Abrechnungsnummer 7080 | Langzeitprovisorium Region 27 |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Abrechnungsnummer 2100 | Dreiflächige Füllung Region 18 |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Abrechnungsnummer 7080 | Langzeitprovisorium, Region 17 |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Abrechnungsnummer 7080 | Langzeitprovisorium, Region 14 |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Wurzelbehandlung Region 15 | |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Abrechnungsnummer 7080 | Langzeitprovisorium, Region 15 |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Wurzelbehandlung Region 16 | |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Abrechnungsnummer 7080 | Langzeitprovisorium, Region 16 |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Abrechnungsnummer 0110 | Verwendung eines Operationsmikroskops |
Weiter behauptet der Beklagte, die folgenden Behandlungen seien nicht medizinisch notwendig gewesen:
- Die Abrechnungsnummern der Praxislaborrechnung 0015, 0405, 0407, 0409, 0411, 05113, 1001, 1012, 1102, 101, 1304
Schließlich ist der Beklagte der Ansicht, die folgenden Leistungen seien nicht ordnungsgemäß abgerechnet worden.
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Die Abrechnungsnummern der Praxislaborrechnung 0015, 0405, 0407, 0409, 0411, 05113, 1001, 1012, 1102, 101, 1304
- Behandlungstag 18.07.2014: | Abrechnungsnummer Ä5000 | (Strahlendiagnostik) |
Schließlich ist der Beklagte der Ansicht, die folgenden Leistungen seien nicht ordnungsgemäß abgerechnet worden.
- Behandlungstag 02.07.2018: | Abrechnungsnummer 2130 | Kontrolle, finieren/Polieren einer Restauration |
- Behandlungstag 02.07.2018: | Abrechnungsnummer 2010 | Behandlung überempfindlicher Zahnflächen |
- Behandlungstag 14.07.2014: | Abrechnungsnummer 2040 | Anlegen von Spanngummi |
- Behandlungstag 14.07.2014: | Abrechnungsnummer 2100 | 2-malige dreiflächige Füllung Region 23 |
- Behandlungstag 14.07.2014: | Abrechnungsnummer 2197 | Adhäsive Befestigung Region 23 |
- Behandlungstag 14.07.2014: | Abrechnungsnummer 2197 | Adhäsive Befestigung Region 24 |
- Behandlungstag 14.07.2014: | Abrechnungsnummer 2100 | Dreiflächige Füllung Region 24 |
- Behandlungstag 14.07.2014: | Abrechnungsnummer 2000 | Glattflächenversiegelung Region 24 |
- Behandlungstag 14.07.2014: | Abrechnungsnummer 2197 | Adhäsive Befestigung Region 25 |
- Behandlungstag 14.07.2014: | Abrechnungsnummer 2100 | Dreiflächige Füllung Region 25 |
- Behandlungstag 14.07.2014: | Abrechnungsnummer 2000 | Glattflächenversiegelung Region 25 |
- Behandlungstag 14.07.2014: | Abrechnungsnummer 2197 | Adhäsive Befestigung Region 26 |
- Behandlungstag 14.07.2014: | Abrechnungsnummer 2100 | Dreiflächige Füllung Region 26 |
- Behandlungstag 14.07.2014: | Abrechnungsnummer 2000 | Glattflächenversiegelung Region 26 |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Abrechnungsnummer 2197 | Adhäsive Befestigung Region 18 |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Abrechnungsnummer 2100 | Dreiflächige Füllung Region 18 |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Abrechnungsnummer 2000 | Glattflächenversiegelung |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Abrechnungsnummer 2197 | 2-malige Adhäsive Befestigung Region 17 |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Abrechnungsnummer 2197 | 2-malige Adhäsive Befestigung Region 14 |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Abrechnungsnummer 2420 | Elektrophysikalische chemische Wurzelkanalbehandlung |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Abrechnungsnummer 2197 | Adhäsive Befestigung Region 15 |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Abrechnungsnummer 2197 | Adhäsive Befestigung Region 16 |
- Behandlungstage 14.07.2014 und 18.07.2014 | zweimalige Abrechnung der Nummer 2290 | für die Entfernung der Krone 27 |
Der Beklagte behauptet weiter, die Behandlung am Zahn 27 sei nur deshalb erforderlich geworden, weil der Zeuge Dr. … diesen Zahn bei der Behandlung der Zähne 25 und 26 geschädigt habe.
Er ist der Ansicht, ihm stünde aufgrund einer unterbliebenen Aufklärung ein Schadensersatzanspruch zu, den er dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch entgegenhalten könnte. In Höhe der Kosten, die für die Entfernung der Kronen und Versorgung mit Langzeitprovisorien an den Zähnen 14, 15, 16, 17 und 27 entstanden seien, sowie alle Behandlungskosten, die an dem Behandlungstag 18.07.2014 angefallen seien, stünde ihm ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt EUR 2.427,37 zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 19.12.2017 verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 22.04.2015 und 17.01.2017 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Der zunächst bestellte Sachverständige Herr Dr. … wurde nach Erstellung eines schriftlichen Gutachtens mit Beschluss vom 28.11.2016 entpflichtet. Der Sachverständigen Dr. med. dent. … wurde mit Beschluss vom 17.01.2017 zum neuen Sachverständigen bestellt, der sein schriftliches Gutachten sowie Ergänzungsfragen mündlich erläutert hat. Weiter hat das Gericht durch Vernehmung des Zeugen Dr. C Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 02.06.2017 und das Sitzungsprotokoll vom 19.12.2017 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist weit überwiegend begründet. Die Klägerin hat gemäß § 611 BGB in Verbindung mit § 398 BGB einen Anspruch auf Zahlung der Behandlungskosten in Höhe von EUR 3.873,84. Der von der Zahnarztpraxis am 28.07.2014 in Rechnung gestellte Betrag ist um einen Betrag in Höhe von EUR 421,71 zu kürzen.
I.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Infolge der Abtretungsvereinbarung zwischen dem behandelnden Zahnarzt Dr. … und der Klägerin ist der Anspruch auf Zahlung des Honorars nach § 398 BGB auf die Klägerin übergegangen. Der Beklagte hat sein Einverständnis am 30.06.2014 schriftlich zu der Abtretung erklärt. Es ist auch davon auszugehen, dass sich diese Einverständniserklärung auf Honoraransprüche aus der streitgegenständlichen Behandlung bezog.
Aus der durchgeführten zahnärztlichen Behandlung steht der Klägerin ein Anspruch in tenorierter Höhe zu.
II.
Aus der zwischen den Parteien unstreitig ordnungsgemäß durchgeführten und medizinisch indizierten zahnärztlichen Behandlung folgt bereits ein Anspruch der Klägerin in Höhe von EUR 834,68 sowie weiterer 11,03 EUR für Auslagen.
In Bezug auf folgende Abrechnungsnummern hat der Beklagte keine substantiierten Einwendungen gegen die streitgegenständliche Abrechnung vorgebracht:
- Behandlungstag 30.06.2014: | Abrechnungsnummer 0010 | in Höhe von EUR 12,94 |
- Behandlungstag 30.06.2014: | Abrechnungsnummer Ä5004 | in Höhe von EUR 53,61 |
- Behandlungstag 30.06.2014: | Abrechnungsnummer Ä5000 | in Höhe von EUR 13,38 |
- Behandlungstag 30.06.2014: | Abrechnungsnummer 0070 | in Höhe von EUR 6,47 |
- Behandlungstag 30.06.2014: | Abrechnungsnummer 4030 | in Höhe von EUR 4,53 |
- Behandlungstag 02.07.2014: | Abrechnungsnummer 4005 | in Höhe von EUR 10,35 |
- Behandlungstag 02.07.2014: | Abrechnungsnummer 4050 | in Höhe von EUR 23,22 |
- Behandlungstag 02.07.2014: | Abrechnungsnummer 4055 | in Höhe von EUR 13,44 |
- Behandlungstag 02.07.2014: | Abrechnungsnummer 4055 | in Höhe von EUR 5,04 |
- Behandlungstag 14.07.2014: | Abrechnungsnummer 0070 | in Höhe von EUR 6,47 |
- Behandlungstag 14.07.2014: | Abrechnungsnummer 0080 | in Höhe von EUR 3,88 |
- Behandlungstag 14.07.2014: | Abrechnungsnummer 0090 | in Höhe von EUR 38,80 |
- Behandlungstag 14.07.2014: | Abrechnungsnummer 0100 | in Höhe von EUR 9,05 |
- Behandlungstag 14.07.2014: | Abrechnungsnummer 2400a | in Höhe von EUR 9,05 |
- Behandlungstag 14.07.2014: | Abrechnungsnummer 2030 | in Höhe von EUR 8,41 |
- Behandlungstag 14.07.2014: | Abrechnungsnummer 4530a | in Höhe von EUR 6,06 |
- Behandlungstag 14.07.2014: | Abrechnungsnummer 2330 | in Höhe von EUR 14,23 |
- Behandlungstag 14.07.2014: | Abrechnungsnummer 2400a | in Höhe von EUR 9,05 |
- Behandlungstag 14.07.2014: | Abrechnungsnummer 2330 | in Höhe von EUR 14,23 |
- Behandlungstag 14.07.2014: | Abrechnungsnummer 2290 | in Höhe von EUR 23,28 |
- Behandlungstag 14.07.2014: | Abrechnungsnummer 2330 | in Höhe von EUR 14,23 |
- Behandlungstag 14.07.2014: | Abrechnungsnummer 2290 | in Höhe von EUR 23,28 |
- Behandlungstag 14.07.2014: | Abrechnungsnummer 4530a | in Höhe von EUR 6,06 |
- Behandlungstag 14.07.2014: | Abrechnungsnummer 2330 | in Höhe von EUR 14,23 |
- Behandlungstag 14.07.2014: | Abrechnungsnummer 1020 | in Höhe von EUR 6,47 |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Abrechnungsnummer 0060 | in Höhe von EUR 33,63 |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Abrechnungsnummer 5170 | in Höhe von EUR 64,68 |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Abrechnungsnummer 8090 | in Höhe von EUR 32,34 |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Abrechnungsnummer 2400a | in Höhe von EUR 27,15 |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Abrechnungsnummer 0070 | in Höhe von EUR 6,47 |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Abrechnungsnummer 0080 | in Höhe von EUR 3,88 |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Abrechnungsnummer 0090 | in Höhe von EUR 38,80 |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Abrechnungsnummer 0100 | in Höhe von EUR 9,05 |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Abrechnungsnummer 4530a | in Höhe von EUR 6,06 |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Abrechnungsnummer 2330 | in Höhe von EUR 14,23 |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Abrechnungsnummer 2290 | in Höhe von EUR 23,28 |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Abrechnungsnummer 2330 | in Höhe von EUR 14,23 |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Abrechnungsnummer 2180 | in Höhe von EUR 29,53 |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Abrechnungsnummer 2290 | in Höhe von EUR 106,29 |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Abrechnungsnummer 4530a | in Höhe von EUR 6,06 |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Abrechnungsnummer 2303 | in Höhe von EUR 14,23 |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Abrechnungsnummer 2180 | in Höhe von EUR 29,53 |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Abrechnungsnummer 2390 | in Höhe von EUR 12,80 |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Abrechnungsnummer 2320 | in Höhe von EUR 12,68 |
Daneben sind die folgenden abgerechneten Auslagen in Höhe von insgesamt EUR 11,03 EUR zwischen den Parteien unstreitig:
- Behandlungstag 14.07.2014: | Anästhetikum, | Carpule EUR 1,01 |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Abformmaterial | Alginat EUR 8,00 |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Anästhetikum | Carpule EUR 1,01 |
- Behandlungstag 18.07.2014: | Anästhetikum | Carpule EUR 1,01 |
III.
Die gegen den geltend gemachten Anspruch vorgebrachten Einwendungen des Beklagten, die zahnärztlichen Leistungen seien nicht durchgeführt worden, nicht medizinisch indiziert bzw. nicht ordnungsgemäß abgerechnet worden, greifen weit überwiegend nicht durch. 1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die von dem Beklagten bestrittenen Behandlungen von dem Zeugen Dr. … durchgeführt worden sind: Der Zeuge Dr. … hat zunächst glaubhaft bekundet, dass im Rahmen der Behandlung am 30.06.2014 sowie am 02.07.2014 die Behandlungen lokale Fluoridierung (Abrechnungsnummer 1020), eine paradontalchirurgische Therapie (Abrechnungsnummer 4070 und 4075) sowie eine Kontrolle (Abrechnungsnummer 2130) durchgeführt worden sind.
Auch der Sachverständige hat insoweit bestätigt, dass bei Berücksichtigung des vorgefundenen Krankheitsbildes und den sich daraus ergebenden fachlich begründeten Therapiemaßnahmen eine derartige Therapiemaßnahme grundsätzlich als fachlich nachvollziehbar beurteilt werden kann (Gutachten, S. 8; Bl. 371 d. A.).
Zwar hat der Sachverständige in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass die tatsächliche Durchführung der paradontalchirurgischen Therapie für den Gutachter nachträglich nicht mehr feststellbar ist. Das Gericht ist dennoch nach der Beweisaufnahme von der Durchführung dieser Behandlungen überzeugt. Insoweit hat der Zeuge glaubhaft bekundet, dass diese paradontalchirurgischen Therapien bei dem Beklagten sowohl an einem einwurzeligen Zahn wie auch an zwei mehrwurzeligen Zähnen durchgeführt worden sind. Die Ausführung des Beklagten, er hätte keine örtliche Betäubung erhalten, was darauf schließen lasse, dass eine derartige Behandlungsmaßnahme nicht durchgeführt worden sei, überzeugt das Gericht nicht. Der Sachverständige hat insoweit überzeugend festgestellt, dass eine örtliche Betäubung nicht zwingend erforderlich ist und eine solche Behandlung auch ohne örtliche Behandlung stattfinden kann.
Das Gericht ist ebenfalls davon überzeugt, dass der Zeuge Dr. … die Behandlung Adhäsive Befestigung Region 24 und Region 27 durchgeführt hat. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass er bei dem Beklagten eine Methode des Prof. L aus Genf angewandt hat. Der Sachverständige hat bestätigt, dass aufgrund dieser neuen Behandlungsmethode auf dem Gebiet der Füllungstechnik im Jahr 2012 die Gebührenziffer 2197 eingeführt wurde und dies aus seiner Sicht auch gerechtfertigt ist. Auch aus Sicht des Sachverständigen kann somit die Durchführung dieser Behandlungsmaßnahme plausibel nachvollzogen werden.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen sind am 14.07.2014 und 18.07.2014 die dreiflächigen Füllungen in den Zahnregionen 18, 23 und 24 durchgeführt worden. Der Sachverständige hat sich insoweit überzeugend und widerspruchsfrei auf die Untersuchung von Herr Dr. … gestützt, der bei dem Beklagten zwei dreiflächige Füllungen an dem Zahn 23 und entsprechender Füllungslagen an den Zähnen 18 und 24 vorgefunden hat (Gutachten, S. 9; Bl. 372 d. A.).
Das Gericht ist nach den glaubhaften Ausführungen des Zeugen Dr. … zudem davon überzeugt, dass bei der Behandlung am 14.07.2014 eine Glattflächenversiegelung (Abrechnungsnummer 2000) durchgeführt wurde, die bei einem angenommenen Faktor von 2,3 zu Kosten in Höhe von EUR 11,64 geführt hat. Der Zeuge Dr. … hat ausgeführt, dass es sich bei dieser Maßnahme um eine das Auftragen einer Glasur über den Zahn und die Füllung handelt. Er hat weiter bestätigt, dass diese Behandlung am 14.07.2014 durchgeführt worden ist.
Die Leistung Aufnahme Status (Abrechnungsnummer 8000) ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen durchgeführt worden, da der Zeuge Dr. … einen klinischen Funktionsstatus erstellt hat und dieser Bogen sich in der Akte befindet (Anlage A 4; Bl. 176 d. A.).
Die Klägerin hat zudem den Beweis für die Durchführung der Behandlungsmaßnahmen Registrat und Kontrollregistrat (Abrechnungsnummer 8010), Modellmontage (Abrechnungsnummer 8020), Registrieren UK (Abrechnungsnummer 8050) geführt. Der Zeuge Dr. … hat glaubhaft bekundet, dass es sich insoweit um Standardbehandlungsmaßnahmen handelt, die auch bei dem Beklagten durchgeführt worden sind. Der Zeuge hat insoweit die genaue Maßnahme beschrieben und zudem widerspruchsfrei und plausibel ausgeführt, dass diese Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Knirschen des Beklagten stehen. Zwar hat der Sachverständige auf die für ihn fehlende Überprüfbarkeit hingewiesen, jedoch zugleich ausgeführt, dass nach der Beschreibung der Herrn Dr. … vorliegenden Modelle und deren Ausführungsart unter fachlicher Betrachtungsweise die Durchführung dieser Leistungen plausibel erscheint.
Überzeugend hat der Sachverständige auch den Einsatz von Langzeitprovisorien in den Zahnregionen 27, 17, 14, 15, 16 (jeweils Abrechnungsnummer 7080) bestätigt und insoweit auf das Untersuchungsergebnis von Herrn Dr. … verwiesen. In Bezug auf die Langzeitprovisorien hat der Sachverständige die Notwendigkeit von Langzeitprovisorien begründet und bestätigt, dass diese Behandlungsmaßnahme aus medizinischer Sicht üblich ist, wenn zu diesem Behandlungszeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Zahn "ruhig" bleibt. Auch dann, wenn die konkrete Behandlungstherapie noch nicht feststeht, stellen nach den Erläuterungen des Sachverständigen Langzeitprovisorien eine geeignete und medizinisch indizierte Maßnahme dar. In Bezug auf die Zähne 14, 15, 16, 17 und 27 hat der Sachverständige durch die Inaugenscheinnahme einer Videoaufnahme, welche den Mundinnenraum des Beklagten aufgezeichnet hat, zudem einen hohen Zerstörungsgrad der Zähne 14, 15, 16, 17 und 27 erkennen können, was nach den Ausführungen des Sachverständigen die Verwendung von Langzeitprovisorien medizinisch indiziert.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht zudem von der Durchführung einer Wurzelbehandlung an den Zähnen 15 und 16 überzeugt (Abrechnungsnummern 2400, 2410, 2420, 2430). Der Zeuge Dr. … hat glaubhaft bekundet, diese Zähne behandelt zu haben und unter anderem Wurzelkanäle gefunden, gespült und desinfiziert zu haben. Der Zeuge hat insoweit nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Wurzelbehandlung nicht vollständig durchgeführt wurde, sondern bei einem weiteren Behandlungstermin hätte fortgesetzt werden müssen.
Darüber hinaus hat der Sachverständige überzeugend festgestellt, dass bei der Behandlung des Beklagten auch das Operationsmikroskop (Abrechnungsnummer 0110) eingesetzt wurde.
2.
Die durchgeführten Behandlungen waren nach Überzeugung des Gerichts - bis auf wenige Ausnahmen - auch medizinisch indiziert. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die mit Ausnahme der unter IV. dargestellten Behandlungen medizinisch notwendig waren.
Zunächst hat der Sachverständige dargelegt, dass aufgrund der Fülle der Befunddaten eine eingehende Beratung (Abrechnungsnummer Ä3) nachvollziehbar und plausibel war. Das Gericht folgt diesen Ausführungen des Sachverständigen und erachtet die Beratung als durchgeführt und abrechenbar an.
Der Zeuge Dr. … hat in Bezug auf die medizinische Indikation der parodontalchirurgischen Therapie (Abrechnungsnummern 4070 und 4075) glaubhaft ausgeführt, dass diese Maßnahmen u.a. aufgrund des bestehenden Hygienestatusses des Beklagten notwendig waren. So hat der Zeuge Dr. … überzeugend dargelegt, dass diese Maßnahmen der Entfernung von Belägen auf den Zähnen, am Zahnfleisch und in den sogenannten Taschen dienten. Weiter wies der Zeuge Dr. … darauf hin, dass Bakterien die Ursache für die Entzündungen im Mundraum des Beklagten waren. Die Aussage des Zeugen Dr. … ist zudem mit dem dokumentierten Hygienstatus im Einklang zu bringen, welcher unter dem Datum 02.07.2014 mit dem Ergebnis "API [Approximalraum-Plaque-Index] 71 %" erfasst worden ist und auf eine unzureichende Mundhygiene hindeutet. Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht die dahingehenden Leistungen als erbracht und medizinisch indiziert.
Der Sachverständige hat weiter bestätigt, dass auch für die Leistungen Behandlung überempfindlicher Zahnflächen (Abrechnungsnummer 2010), Kontrolle, finieren/Polieren einer Restauration (Abrechnungsnummer 2130) und Anlegen von Spanngummi (Abrechnungsnummer 2040) bei der Behandlung des Beklagten eine medizinische Indikation bestand. Insoweit hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass es sich dabei um Begleitleistungen handelt, die im Rahmen anderer zahnärztlicher Leistungen anfallen können. Der Einwand des Beklagten, die Nachvollziehbarkeit von Ziffer 2130 sei nicht gegeben, da zu diesem Zeitpunkt noch keine paradontalchirurgische Therapie durchgeführt worden sei, greift nicht, denn die Leistung erfolgte nach Durchführung der paradontalchirurgischen Therapie.
Weiter hat der Sachverständige zur Überzeugung des Gerichts nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Glattflächenversiegelung (Abrechnungsnummer 2000) aufgrund der hohen Kariesinzidenz und einem bestehenden Nachbearbeitungsbedarf als fachlich plausibel und damit als medizinisch notwendig angesehen werden kann.
Die Leistungen Aufnahme Status (Abrechnungsnummer 8000), Registrat und Kontrollregistrat (Abrechnungsnummer 8010), Modellmontage (Abrechnungsnummer 8020) und Registrieren UK (Abrechnungsnummer 8050) werden von dem nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen aufgrund der erhaltenen Langzeitprovisorien ebenfalls als medizinisch indiziert angesehen. Nach diesen Ausführungen des Sachverständigen ist eine weitergehende klinische und instrumentelle Funktionsanalyse aufgrund der vorgefundenen Befunde als fachlich vertretbar anzusehen. Das Gericht schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an und erachtet diese Maßnahmen ebenfalls als medizinisch indiziert an.
Der Sachverständige hat auch eine medizinische Indikation für die Praxislaborleistung festgestellt. Er bestätigt, dass im Rahmen der Durchführung der Behandlungsmaßnahmen Registrat und Kontrollregistrat, Modellmontage und Registrieren UK die Abrechnungsnummern der Praxislaborrechnung 0015, 0405, 0407, 0409, 0411, 0512, 1001, 1012, 1102, 1301 und 1304 fachlich plausibel und nachvollziehbar sind.
Schließlich ist das Gericht auch von der medizinischen Notwendigkeit von der Anfertigung von Röntgenkontrollaufnahmen nach der Wurzelbehandlung überzeugt (Abrechnungsnummer Ä5000). Der Sachverständige hat zwar zunächst in seinem Gutachten ausgeführt, dass derartige Aufnahmen nicht der Gerichtsakte beigefügt waren (Gutachten, S. 14; Bl. 377 d. A.). In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige jedoch ergänzend klargestellt, dass die abgerechnete Röntgenaufnahme der in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Röntgenaufnahme entspricht. Der Sachverständige hat dies überzeugend damit begründet, dass aufgrund des Datums der Leistungserbringung 18.07.2014 die Aufnahme nach Entfernen der Krone erfolgt sein muss und dies auch bei der von dem Zeugen Dr. … gezeigten Aufnahme der Fall war. Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen des Sachverständigen an.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Behandlung am Zahn 27 aufgrund einer Schädigung durch den Zeugen Dr. … im Rahmen der Behandlung der Zähne 25 und 26 erfolgt ist. Einen dahingehenden Beweis hat der beweisbelastete Beklagte nicht erbracht. Zunächst hat der Zeuge Dr. … überzeugend ausgeführt, dass die Entfernung der Krone an dem Zahn 27 nicht auf eine Beschädigung im Rahmen der Behandlung zurückzuführen ist. Stattdessen wurde die Krone nach der Aussage des Zeugen aktiv entfernt, da diese nicht optimal saß. Diese Ausführungen stehen in Einklang mit den Feststellungen des Sachverständigen, der eine iatrogene Schädigung durch den Zeugen Dr. … bei der Vornahme der nachvollziehbaren Behandlungsschritte für nicht plausibel erachtet. Der Sachverständige kommt stattdessen zu dem Ergebnis, dass auf Grund der Behandlungsdokumentation von einer medizinischen Behandlungsnotwendigkeit dieses Zahnes auszugehen ist (Gutachten, S. 15, Bl. 378 d. A.). Dem schließt sich das Gericht an und erachtet die Behandlung am Zahn 27 als medizinisch indiziert an.
3.
In Bezug auf die Abrechnungsweise des Zeugen Dr. … hat der Sachverständige überzeugend festgestellt, dass die folgenden Leistungen in dem entsprechenden Umfang nach den Vorschriften der GOZ ansetzbar sind:
- Abrechnungsnummer 2130 | Kontrolle, finieren/polieren einer Restauration |
- Abrechnungsnummer 2010 | Behandlung überempfindlicher Zahnflächen |
- Abrechnungsnummer 2040 | Anlegen von Spanngummi |
- Abrechnungsnummer 2100 | zweimalige dreiflächige Füllung Region 23 |
- Abrechnungsnummer 2197 | Adhäsive Befestigung Region 23 |
- Abrechnungsnummer 2197 | Adhäsive Befestigung Region 24 |
- Abrechnungsnummer 2100 | Dreiflächige Füllung Region 24 |
- Abrechnungsnummer 2000 | Glattflächenversiegelung Region 24 |
- Abrechnungsnummer 2197 | Adhäsive Befestigung Region 25 |
- Abrechnungsnummer 2197 | Adhäsive Befestigung Region 25 |
- Abrechnungsnummer 2100 | Dreiflächige Füllung Region 25 |
- Abrechnungsnummer 2000 | Glattflächenversiegelung Region 25 |
- Abrechnungsnummer 2197 | Adhäsive Befestigung Region 26 |
- Abrechnungsnummer 2100 | Dreiflächige Füllung Region 26 |
- Abrechnungsnummer 2000 | Glattflächenversiegelung Region 26 |
- Abrechnungsnummer 2197 | Adhäsive Befestigung Region 18 |
- Abrechnungsnummer 2100 | Dreiflächige Füllung Region 18 |
- Abrechnungsnummer 2000 | Glattflächenversiegelung Region 18 |
- Abrechnungsnummer 2197 | Adhäsive Befestigung Region 15 |
- Abrechnungsnummer 2197 | Adhäsive Befestigung Region 16 |
Insoweit führt der Sachverständige überzeugend aus, dass keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Abrechnung dieser Leistungsziffern vorliegen. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen und erachtet der dargestellten Positionen als abrechnungsfähig.
Der Einwand des Beklagten, neben der Abrechnungsnummer 4055 könnte die Abrechnungsnummer 2130 (Kontrolle finieren/Polieren einer Restauration) nicht abgerechnet werden, greift nicht. Nach den Ausführungen der Bundeszahnärztekammer werden die Nummern 2130 und 4055 als nebeneinander abrechnungsfähige Leistungen angesehen (GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer, aktualisierter Stand 2017, S. 71).
Auch die jeweilige zweimalige Adhäsive Befestigung der Regionen 17 und 14 werden von dem Sachverständigen als ordnungsgemäß abgerechnet erachtet. Hintergrund für die erfolgte Abrechnung ist, dass der Ansatz zum einen als Zuschlag für das adhäsive Befestigen einer plastischen Aufbaufüllung, zum anderen für das adhäsive Befestigen eines Dauerprovisoriums erfolgte. Ergänzend zu seinem Gutachten hat der Sachverständige auch in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung auf die Rechtfertigung des Ansatzes der Gebührenziffer 2197 aufgrund der besonderen Füllungstechnik hingewiesen.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen wurde auch die elektrometische Längenbestimmung eines Wurzelkanals (Abrechnungsnummer 2420) entsprechend der Vorgaben der GOZ abgerechnet. Zwar hat der Sachverständige darauf hingewiesen, zu der erfolgten Durchführung keine abschließende gutachterliche Bewertung vornehmen zu können; allerdings bestehen nach den Ausführungen des Sachverständigen keine Bedenken gegen eine ordnungsgemäße Abrechnung, soweit die Leistung erbracht wurde. Aus den oben dargelegten Gründen bestehen für das Gericht keine Zweifel an der Durchführung dieser Behandlung, sodass der Klägerin ein dahingehender Anspruch ebenfalls zusteht.
IV.
In Bezug auf die folgenden abgerechneten Leistungen in Höhe von insgesamt EUR 421,71 hat die Klägerin nicht den Nachweis erbracht, dass diese Behandlungsleistungen, erbracht, medizinisch indiziert und entsprechend den Vorschriften der GOZ abgerechnet worden sind:
Die beweisbelastete Klägerin hat den Beweis nicht führen können, dass hinsichtlich der Wurzelkanalbehandlung am 18.07.2014 an den Zähnen 15 und 16 (Abrechnungsnummer 2420) bei der Abrechnung ein Faktor wegen besonderer Schwierigkeit von 3,30 gerechtfertigt war. Das Gericht folgt damit den Ausführungen des Sachverständigen, der anhand der Untersuchungsberichte sowie der Rechnung vom 28.07.2014 keine Rechtfertigung für den erhöhten Satz erkennen konnte. Insoweit erachtet das Gericht jeweils lediglich Kosten in Höhe von EUR 9,05 (anstatt EUR 12,99) bei Berücksichtigung des normalen Abrechnungsfaktors von 2,3 für abrechnungsfähig.
Des Weiteren hat die Klägerin den Nachweis der Erforderlichkeit der Einrenkung der alten Luxation des Unterkiefers an dem Behandlungstag 18.07.2014 nicht erbracht. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von EUR 53,61 für die in Rechnung gestellte Abrechnungsnummer Ä2681 (bei einem angesetzten Faktor von 2,30) besteht nicht. Das Gericht folgt auch insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der die Erforderlichkeit einer solchen zahnärztlichen Leistung nicht erkennen konnte. So hat der Sachverständige dargelegt, dass es sich bei der Abrechnungsziffer Ä2681 aus dem der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie der ärztlichen Gebührenordnung handelt, die nur für die Behandlung einer Ausrenkung des Kiefers über das sog. tuberculum articulare hinaus Anwendung findet. Auch nach der dahingehenden Vernehmung des Zeugen Dr. … konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass diese Behandlungsmaßnahme tatsächlich medizinisch indiziert war und der Zeuge Dr. … eine Ausrenkung des Kiefers über das sog. tuberculum articulare (Gleitlager des Unterkieferköpfchens) hinaus vorgenommen hat. Zwar hat der Zeuge Dr. … dargelegt, warum er die Analogie in der Rechnung nicht kenntlich gemacht hat, dies begründet aus Sicht des Gerichts jedoch nicht die medizinische Indikation dieser Methode. Die Klägerin ist insoweit beweisfällig geblieben ist.
Zudem ist der Klägerin die Beweisführung hinsichtlich der Erforderlichkeit einer zweimaligen Abrechnung für die Entfernung der Krone 27 am 14.07.2014 und am 18.07.2014 nicht gelungen. Zwar hat der Zeuge Dr. … ausgeführt, die Krone am Zahn 27 deshalb entfernt zu haben, da diese nicht korrekt saß. Der Sachverständige hat jedoch ausgeführt, dass die zweite Gebührenziffer 2290 in Höhe von EUR 35,43 nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn das Provisorium im Klebeverfahren oder mit einem definitiven Zement befestigt worden wäre. Einen dahingehenden Beweis hat die Klägerin nicht erbracht. Darüber hinaus hat der Sachverständige nicht bestätigen können, dass es sich bei der Krone am Zahn 27 - wie abgerechnet - um ein hartes und widerstandsfähiges Metall mit einer dicken Metallschicht gehandelt habe. Diese Annahme hat der Sachverständige darauf gestützt, dass er auf dem Röntgenbild eine Keramikkrone erkennen konnte und es sich dabei gerade nicht um eine dicke Metallschicht gehandelt hat. Vor diesem Hintergrund steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung der insoweit in Rechnung gestellten EUR 35,43 nicht zu.
Darüber hinaus hat die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der Abrechnungsnummer 2360 in Höhe von EUR 21,65. Die Klägerin hat den Beweis einer medizinischen Indikation dieser Behandlung nicht erbracht. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen des Sachverständigen, der die Leistungsbeschreibung "Exstirpation der vitalen Pulpa" als unschlüssig erachtet hat, weil die Pulpa (Zahnmark) des Beklagten gerade nicht mehr vital war.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Abrechnungsziffer 2120 in Höhe von jeweils EUR 151,57 für die Zähne 25 und 26. Sie hat den Beweis einer Abrechnungsfähigkeit dieser Position nicht erbracht. Nach den Ausführungen der Bundeszahnärztekammer stellt die Leistung GOZ-Nr. 2120 in der Regel keine zusätzlich berechnungsfähige Leistung neben der Abrechnungsposition 2000 dar (vgl. GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer, aktualisierter Stand 2017, S. 70). Die Klägerin hat jedoch für die Zähne 25 und 26 sowohl die Abrechnungsnummer 2120 (Mehrflächige Füllung mit Kompositmaterialien) wie auch die Abrechnungsnummer 2100 (Dreiflächige Füllung mit Kompositmaterialien) nebeneinander geltend gemacht.
V.
Der Einwand des Beklagten in Bezug auf einen fehlenden Heil- und Kostenplan greift nicht durch. Gemäß § 9 Abs. 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) muss der Zahnarzt dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anbieten und auf dessen Verlangen in Textform vorlegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag in Höhe von EUR 1.000,00 überschreiten.
Entgegen der Behauptung des Beklagten bezieht sich die Erforderlichkeit dieses Kostenvoranschlags nur auf zahntechnische Leistungen und nicht auf die allgemeinen Behandlungskosten. Für die vorliegend durchgeführte Behandlung sind keine Laborkosten angefallen, die einen Betrag von EUR 1.000,00 übersteigen. Das Gericht vermag vor diesem Hintergrund eine fehlende Erstattungsfähigkeit der erbrachten Leistungen nicht anzunehmen.
VI.
Der Beklagte kann auch nicht gegenüber der Klägerin mit einem etwaigen Schadensersatzanspruch aufrechnen. Zwar kann gemäß § 406 BGB der Schuldner grundsätzlich eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Gläubiger bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
Vorliegend steht der Aufrechnung gegenüber der Klägerin entgegen, dass der Beklagte im Zeitpunkt einer etwaigen Entstehung der behaupteten Forderung Kenntnis von der Abtretung des Honoraranspruchs des Zeugen Dr. C an die Klägerin hatte. Mit Erklärung vom 30.06.2014 wurde der Beklagte über die Abtretung von Forderungen an die Klägerin informiert. Die Behandlungskosten für die Kronenentfernung und der Versorgung mit Langzeitprovisorien (Gebührenordnungsziffer 2290, 2030 und 2320) sowie die gesamten Kosten für den Behandlungstag 18.07.2014 sind demnach nach Kenntnis von der Abtretung entstanden. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch kann der Klägerin bereits aus diesem Grund nicht entgegengehalten werden.
VII.
Der Zinsanspruch sowie die vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von EUR 5,00 folgen aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Aufgrund der Zahlungsaufforderung bis zum 17.09.2014 befindet sich der Beklagte ab dem 18.09.2014 in Verzug. Nach Eintritt des Zahlungsverzuges wurde der Beklagte mit zwei weiteren Schreiben gemahnt, für welche das Gericht jeweils EUR 2,50 als erstattungsfähige Mahnkosten ansetzt.
VIII.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen wegen der Kosten auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und wegen der Vollstreckbarkeit auf den § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
IX.
Der Streitwert wird auf EUR 4.295,55 festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung