Wird mit Patientenzahlen geworben ("Von den mehr als 13.000 Patienten, die in unserer Einrichtung bisher am Knie operiert wurden und zwar von ... persönlich...") geht dies über die erlaubte sachliche Information medizinischen Inhalts weit hinaus und…
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Gericht: Oberlandesgericht München
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Aktenzeichen: 29 U 6146/99/Vorinstanz: LG München I v. 11.11.1999 - 17 HKO 11298/99
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Entscheidung: Urteil
erbung durch einen Stand auf einer Verbrauchermesse ist zulässig, sofern
sich nach den konkreten Umstände des Einzelfalles, bspw. die Gestaltung des Ausstellungsstandes, die Art und Weise der Präsentation der Dienstleistung und das Auftreten der…
Wird ein 10 jähriges Praxisjubiläum in Zeitungsannoncen bekanntgegeben, ist von einer berufswidrigen Werbung auszugehen, da durch die Art der Außendarstellung des Arztes die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung des Berufsstandes, das berufliche …
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Gericht: Landesberufsgericht für Heilberufe Koblenz
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Aktenzeichen: LBGH A 10639/99
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Entscheidung: Urteil
Die graphische oder farbliche Gestaltung des Briefbogens ist Ausdruck der Präsentation der Zahnarztpraxis. Es ist deshalb berufsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis unter Verwendung eines farblichen Logos auf…
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Gericht: Oberlandesgericht München
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Aktenzeichen: 6 U 1845/98
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Entscheidung: Urteil
Ist es ersichtlich, dass es wesentliches Ziel einer publizierten Ärzteliste ist, ratsuchende Patienten zu informieren, ist eine Berichtserstattung eines Nachrichtenmagazins über empfehlenswerte Ärzte zulässig.
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Gericht: Oberlandesgericht München
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Aktenzeichen: 29 U 3251/98/Vorinstanz: 9 HKO 20738/97
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Entscheidung: Urteil
Bietet ein Arzt in seinen Praxisräumen ein sogenanntes Wartezimmer TV an, ist dies grundsätzlich berufsrechtlich unbedenklich, solange dort Hinweise zum Behandlungsspektrum und der Organisation der eigenen Praxis erfolgen. Darüber hinaus gehende…
Liegen keine sachlichen Beurteilungskriterien für eine Bezeichnung namentlich genannter Ärzte als "Die besten Ärzte Deutschlands" in einer redaktionellen Berichterstattung vor, liegt eine sittenwidrige Förderung fremden Wettbewerbs vor.
Die Bezeichnung „Ärztehaus", insbesondere in der Größe 1 m x 2 m, entfaltet eine Suggestiv- und Sogwirkung und stellt deshalb einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil dar.
(Hinweis: Ob der relevante Verkehr unter einem „Ärztehaus" ein Haus versteht, in…