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Gebührennummern

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§ 6 - Gebühren für andere Leistungen

Entfernung von KFO-Bögen

Die Entfernung von KFO-Bögen ist nicht von den Kernpositionen 6030 bis 6080 erfasst und daher nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Der Runderlass eines Finanzministeriums beschränkt die Berechnung auf die Geb.-Nr. 6130 analog.

C - Konservierende Leistungen (2000)

Adhäsive Befestigung ist nicht Leistungsbestandteil von Kompositfüllungen

Die Gebühren-Nummer 2197 GOZ ist neben den Gebühren-Nummern 2000, 2060 und 2080 berechenbar.

§ 4 - Gebühren

Entfernung von KFO-Bögen

Leistungen zur Entfernung von Bögen bzw. Teilbögen sind in den Kernpositionen 6030 bis 6080 enthalten und daher nicht gesondert berechenbar.

C - Konservierende Leistungen (2000)

Anatomische Abformung mit individuellem Löffel kann analog berechnungsfähig sein

Liegen die in der Gebühren-Nummer 5170 GOZ genannten Kriterien nicht vor, kommt eine direkte Berechnung der Gebühren-Nummer nicht in Betracht. Die anatomische Abformung mit individuellem Löffel ist in diesen Fällen analog berechnungsfähig.

C - Konservierende Leistungen (2000)

Entfernung von Bögen/Teilbögen und adhäsive Befestigung von Brackets

Die Geb.-Nr. 2290 GOZ ist für das Ausligieren von Bögen berechnungsfähig. Die adhäsive Befestigung von Klebebrackets ist mit der Geb.-Nr. 2197 GOZ gesondert berechnungsfähig.