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§ 4 - Gebühren Neben den kieferorthopädischen Kernpositionen 6030 bis 6080 GOZ sind weitere Leistungen zusätzlich…

Die Gebührennummern 6030 bis 6080 umfassen nur die Leistungen zur Kieferumformung und Retention. Die Eingliederung festsitzender Therapiemittel ist damit nicht abgegolten und daher zusätzlich berechenbar.

| Gericht: Amtsgericht Waiblingen | Aktenzeichen: 1 C 836/19 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Paragraphen: § 4 - Gebühren
Gebührennummern: 6030, 6040, 6050, 6060, 6070, 6080, 6100, 6140

§ 4 - Gebühren Keine Beihilfefähigkeit der adhäsiven Befestigung der Gebührennummer 6100 GOZ

Die Berechnung der adhäsiven Befestigung neben der Gebührennummer 6100 GOZ ist zwar umstritten, aber vertretbar. Soweit die Beihilfeverordnung eine Nebeneinanderberechnung ausschließt, beseitigt dies aber die Beihilfefähigkeit.

| Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen | Aktenzeichen: 2 A 301/ 17 (Vorinstanz VG Chemnitz 3 K 2206/ 14, 01.03.2017) | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: 

Paragraphen: § 4 - Gebühren
Gebührennummern: 2197, 6100

§ 4 - Gebühren Eingliederung eines festsitzenden Retainers gesondert berechenbar

Die Eingliederung eines festsitzenden Retainers ist nicht mit den Kernpositionen nach den Nummern 6030 bis 6080 GOZ abgegolten.

| Gericht: Oberverwaltungsgericht Münster | Aktenzeichen: 1 A 2252/16 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Paragraphen: § 4 - Gebühren , § 6 - Gebühren für andere Leistungen
Gebührennummern: 6010, 6030, 6050, 6080, 6100, 6140

§ 4 - Gebühren Keine Beihilfefähigkeit der adhäsiven Befestigung der Gebührennummer 6100 GOZ

Die Berechnung der adhäsiven Befestigung neben der Geb.-Nr. 6100 GOZ ist zwar umstritten, aber vertretbar. Soweit die Beihilfeverordnung eine Nebeneinanderberechnung ausschließt, beseitigt dies aber die Beihilfefähigkeit.

| Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen | Aktenzeichen: 2 A 887/ 16 (Vorinstanz VG Dresden 070.7.2016 - 11 K 1756/ 15) | Dokumententyp: Beschluss | Rechtskraft: 

Paragraphen: § 4 - Gebühren
Gebührennummern: 2197, 6100

§ 4 - Gebühren Berechnung des Kariesdetektors und dentinadhäsiver Aufbaufüllungen

Die Anwendung des Kariesdetektors kann nach § 6 Abs. 1 Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ – analog gerechnet werden. Die Dentinadhäsive Aufbaufüllung ist nicht Leistungsbestandteil der Gebührennummer 2180 GOZ und nach § 6 Abs. 1 GOZ berechenbar.

| Gericht: Landgericht Stuttgart | Aktenzeichen: 22 O 171/16 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Paragraphen: § 4 - Gebühren , § 6 - Gebühren für andere Leistungen , § 9 - Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen
Gebührennummern: 2180

§ 4 - Gebühren Abdruckdesinfektion nach § 9 Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ - berechnungsfähig

Die Kosten der Abdruckdesinfektion sind keine Praxiskosten im Sinne von § 4 III GOZ und nach § 9 GOZ berechenbar.

| Gericht: Amtsgericht Weinheim | Aktenzeichen: 1 C 24/16 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: rechtskräftig

Paragraphen: § 4 - Gebühren , § 9 - Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen

§ 3 - Vergütung Implantatschrauben nicht zahntechnische Leistung

Implantatschrauben, die das eigentliche Implantat darstellen, sind nach § 4 Abs. 3 Satz 1, 2 Hs Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ - zu berechnen. Sie sind nicht als zahntechnische Leistung im Sinne des § 9 GOZ einzustufen.

| Gericht: Verwaltungsgericht Saarlouis | Aktenzeichen: 6 K 936/15 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Paragraphen: § 3 - Vergütung , § 4 - Gebühren , § 9 - Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen

§ 4 - Gebühren Gebührennummer 2197 GOZ ist neben der Gebührennummer 6100 GOZ berechenbar

Die adhäsive Befestigung der Brackets ist nicht Leistungsbestandteil der Gebührennummer 6100 GOZ, da auch eine andere Befestigungsart in Betracht kommt bzw. kam.

| Gericht: Landgericht Hamburg | Aktenzeichen: 306 O 415/13 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Paragraphen: § 4 - Gebühren
Gebührennummern: 2197, 6100

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