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§ 4 - Gebühren

Geb.-Nrn. 6100 GOZ und 6110 GOZ neben den Kernpositionen nach Geb.-Nr. 6030 ff.

Die Geb.-Nrn. 6100 und 6110 GOZ sind neben den Geb.-Nrn. 6030 bis 6080 GOZ gesondert berechenbar.

§ 4 - Gebühren

Adhäsive Befestigung eines Klebebrackets

Die Geb.-Nr. 2197 GOZ ist für die adhäsive Befestigung eines Klebebrackets neben der Geb-Nr. 6100 GOZ berechenbar.

§ 4 - Gebühren

Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers

Die Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers ist Leistungsbestandteil der Geb.-Nrn. 6030 – 6080 GOZ. Ein Retainer stellt nur eine besondere Ausführung dar und ist deshalb nicht gesondert berechenbar.

§ 4 - Gebühren

Neben den kieferorthopädischen Kernpositionen 6030 bis 6080 GOZ sind weitere Leistungen zusätzlich…

Die Gebührennummern 6030 bis 6080 umfassen nur die Leistungen zur Kieferumformung und Retention. Die Eingliederung festsitzender Therapiemittel ist damit nicht abgegolten und daher zusätzlich berechenbar.

§ 4 - Gebühren

Keine Beihilfefähigkeit der adhäsiven Befestigung der Gebührennummer 6100 GOZ

Die Berechnung der adhäsiven Befestigung neben der Gebührennummer 6100 GOZ ist zwar umstritten, aber vertretbar. Soweit die Beihilfeverordnung eine Nebeneinanderberechnung ausschließt, beseitigt dies aber die Beihilfefähigkeit.

§ 4 - Gebühren

Eingliederung eines festsitzenden Retainers gesondert berechenbar

Die Eingliederung eines festsitzenden Retainers ist nicht mit den Kernpositionen nach den Nummern 6030 bis 6080 GOZ abgegolten.

§ 4 - Gebühren

Keine Beihilfefähigkeit der adhäsiven Befestigung der Gebührennummer 6100 GOZ

Die Berechnung der adhäsiven Befestigung neben der Geb.-Nr. 6100 GOZ ist zwar umstritten, aber vertretbar. Soweit die Beihilfeverordnung eine Nebeneinanderberechnung ausschließt, beseitigt dies aber die Beihilfefähigkeit.

§ 4 - Gebühren

Berechnung des Kariesdetektors und dentinadhäsiver Aufbaufüllungen

Die Anwendung des Kariesdetektors kann nach § 6 Abs. 1 Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ – analog gerechnet werden. Die Dentinadhäsive Aufbaufüllung ist nicht Leistungsbestandteil der Gebührennummer 2180 GOZ und nach § 6 Abs. 1 GOZ berechenbar.

§ 4 - Gebühren

Abdruckdesinfektion nach § 9 Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ - berechnungsfähig

Die Kosten der Abdruckdesinfektion sind keine Praxiskosten im Sinne von § 4 III GOZ und nach § 9 GOZ berechenbar.