Die Gebührennummern 6030 bis 6080 umfassen nur die Leistungen zur Kieferumformung und Retention. Die Eingliederung festsitzender Therapiemittel ist damit nicht abgegolten und daher zusätzlich berechenbar.
Die Berechnung der adhäsiven Befestigung neben der Gebührennummer 6100 GOZ ist zwar umstritten, aber vertretbar. Soweit die Beihilfeverordnung eine Nebeneinanderberechnung ausschließt, beseitigt dies aber die Beihilfefähigkeit.
Die Berechnung der adhäsiven Befestigung neben der Geb.-Nr. 6100 GOZ ist zwar umstritten, aber vertretbar. Soweit die Beihilfeverordnung eine Nebeneinanderberechnung ausschließt, beseitigt dies aber die Beihilfefähigkeit.
Die Anwendung des Kariesdetektors kann nach § 6 Abs. 1 Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ – analog gerechnet werden. Die Dentinadhäsive Aufbaufüllung ist nicht Leistungsbestandteil der Gebührennummer 2180 GOZ und nach § 6 Abs. 1 GOZ berechenbar.
Implantatschrauben, die das eigentliche Implantat darstellen, sind nach § 4 Abs. 3 Satz 1, 2 Hs Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ - zu berechnen. Sie sind nicht als zahntechnische Leistung im Sinne des § 9 GOZ einzustufen.
Die adhäsive Befestigung der Brackets ist nicht Leistungsbestandteil der Gebührennummer 6100 GOZ, da auch eine andere Befestigungsart in Betracht kommt bzw. kam.