Neben der Geb.-Nr. 6100 GOZ ist die Geb.-Nr. 2197 GOZ nicht berechnungsfähig, da die adhäsive Befestigung eines Klebebrackets durch die Geb.-Nr. 6100 GOZ abgegolten ist.
Die adhäsive Befestigung eines Klebebrackets wird mit der Gebührennummer 2197 berechnet. Die Gebührennummer6100 GOZ erfasst diese Leistung nicht.
|
Gericht: Landgericht Bayreuth
|
Aktenzeichen: 13 S 113/14 - Berufungsurteil zu 103 C 7621/14 AG Bayreuth
|
Dokumententyp: Urteil
|
Rechtskraft: rechtskräftig - siehe auch Urteil AG Bayreuth - Az.: 103 C 762/14 AG Bayreuth
Die Nebeneinanderberechnung der Gebührennummern 2197 und 6100 GOZ mag zwar gebührenrechtlich vertretbar sein, die Beihilfe kann sich aber – rechtlich vertretbar – auch der gegenteiligen Auffassung anschließen.
|
Gericht: Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße
|
Aktenzeichen: 1 K 886/14.NW
|
Dokumententyp: Urteil
|
Rechtskraft: nicht rechtskräftig aufgehoben durch OVG Rheinland-Pfalz - Az.: 2 A 10634/15.OVG - dieses ist rechtskräftig
Bestehen bei objektiver Betrachtung widerstreitende Auffassungen zur Auslegung der GOZ hat der Behilfeberechtigte dann Anspruch auf Beihilfe, wenn die zur Erstattung eingereichte Rechnung auf eine vertretbare Position gestützt ist. Die Berechnung der…
Die adhäsive Befestigung eines Klebebrackets wird mit der Gebührennummer 2197 berechnet. Die Gebührennummer6100 GOZ erfasst diese Leistung nicht.
|
Gericht: Amtsgericht Bayreuth
|
Aktenzeichen: 103 C 762/14 - siehe auch LG Bayreuth - Az.: 13 S 113/14
|
Dokumententyp: Urteil
|
Rechtskraft: rechtskräftig - siehe auch LG Bayreuth - Az.: 13 S 113/14
Die adhäsive Befestigung nach der Geb.-Nr. 2197 ist neben der Geb.-Nr. 6100 berechenbar. Bei Kompositfüllungen ist die adhäsive Befestigung dagegen Leistungsbestandteil.
|
Gericht: Landgericht Hildesheim
|
Aktenzeichen: 1 S 15/14 - Berufungsurteil zu AG Hildesheim 81 C 91/13
|
Dokumententyp: Urteil
|
Rechtskraft: rechtskräftig