Beweislast für medizinische Notwendigkeit liegt bei Versicherungsnehmer. Eine Honorarvereinbarung kann grundsätzlich auch während der laufenden Behandlung geschlossen werden.
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Gericht: Amtsgericht Düsseldorf
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Aktenzeichen: 33 C 10350/13
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: nicht rechtskräftig (Aufgehoben durch das Urteil des LG Düsseldorf, Az.: 9 C 31/14
Die Gebühren-Nummer 6100 umfasst nicht die adhäsive Befestigung von Klebebrackets. Deren adhäsive Befestigung ist zusätzlich mit der Gebühren-Nummer 2197 abrechenbar.
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Gericht: Amtsgericht Hildesheim
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Aktenzeichen: 81 C 91/13
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: nicht rechtskräftig - aufgehoben durch LG Hildesheim Az.: 1 C 15/14
Die Geb.-Nr. 2290 GOZ ist für das Ausligieren von Bögen berechnungsfähig. Die adhäsive Befestigung von Klebebrackets ist mit der Geb.-Nr. 2197 GOZ gesondert berechnungsfähig.