Übersicht nach Gebührennummern

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G - Kieferorthopädische Leistungen (6000… Beweislast für medizinische Notwendigkeit/Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Gebührenvereinbarung

Beweislast für medizinische Notwendigkeit liegt bei Versicherungsnehmer. Eine Honorarvereinbarung kann grundsätzlich auch während der laufenden Behandlung geschlossen werden.

| Gericht: Amtsgericht Düsseldorf | Aktenzeichen: 33 C 10350/13 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: nicht rechtskräftig (Aufgehoben durch das Urteil des LG Düsseldorf, Az.: 9 C 31/14

Paragraphen: § 2 - Abweichende Vereinbarung
Gebührennummern: 6040, 6100

C - Konservierende Leistungen (2000) Adhäsive Befestigung von Brackets ist mit Gebühren-Nr. 2197 GOZ berechenbar

Die Gebühren-Nummer 6100 umfasst nicht die adhäsive Befestigung von Klebebrackets. Deren adhäsive Befestigung ist zusätzlich mit der Gebühren-Nummer 2197 abrechenbar.

| Gericht: Amtsgericht Hildesheim | Aktenzeichen: 81 C 91/13 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: nicht rechtskräftig - aufgehoben durch LG Hildesheim Az.: 1 C 15/14

Paragraphen: § 4 - Gebühren
Gebührennummern: 2180, 2190, 2195, 2197, 6100

C - Konservierende Leistungen (2000) Entfernung von Bögen/Teilbögen und adhäsive Befestigung von Brackets

Die Geb.-Nr. 2290 GOZ ist für das Ausligieren von Bögen berechnungsfähig. Die adhäsive Befestigung von Klebebrackets ist mit der Geb.-Nr. 2197 GOZ gesondert berechnungsfähig.

| Gericht: Amtsgericht Pankow/Weißensee | Aktenzeichen: 6 C 46/13 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: rechtskräftig

Paragraphen: § 6 - Gebühren für andere Leistungen
Gebührennummern: 2290, 6140, 2197, 6100

Zahnärztekammern der Länder
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