Der 2,3-fache Gebührensatz kann nur überschritten werden, wenn der vermehrte Aufwand auf den betreffenden Patienten zurückzuführen ist. Verfahrensbezogene Besonderheiten genügen nicht.
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Gericht: Verwaltungsgericht München
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Aktenzeichen: M 17 K 17.5384
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: unbekannt (siehe dazu auch VG München Az.: M 17 K 17.5823
Der 2,3-fache Gebührensatz kann nur überschritten werden, wenn der vermehrte Aufwand auf den betreffenden Patienten zurückzuführen ist. Verfahrensbezogene Besonderheiten genügen nicht.
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Gericht: Verwaltungsgericht München
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Aktenzeichen: M 17 K 17.5823
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: unbekannt (siehe dazu VG München M 17 K 17.5384)
Die Geb.-Nr. 2390 GOZ ist nicht Leistungsbestandteil der Geb.-Nr. 2360 GOZ und daher neben dieser berechnungsfähig; der Einsatz eines Kariesdetektors und der Einsatz von Ozon zur Desinfektion sind gem. § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnungsfähig.