1.
Die selbständige Leistung „Trepanation“ ist mit der Eröffnung des koronalen Pulpenkavums abgeschlossen. Im Anschluss durchgeführte endodontische Maßnahmen sind parallel berechenbar.
2.
Aus hygienischen Gründen nur einmal verwendete…
Bei einer intrakoronalen und intrakanalären Diagnostik (IKD) handelt es sich um eine selbständige zahnärztliche Leistung, die gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen ist.
Die Entfernung einer vorhandenen Wurzelfüllung ist nicht vom Leistungsinhalt der Gebühren-Nummer 2410 GOZ erfasst und analog berechenbar.
Die Trepanation eines Zahnes nach der Gebühren-Nummer 2390 GOZ ist dagegen neben anderen endodontischen…
Die Revision einer vorhandenen Wurzelfüllung ist analog berechenbar. Die für die Wurzelbehandlung verwendeten Einmalwerkzeuge sind gesondert berechenbar.
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Gericht: Amtsgericht Bad Homburg
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Aktenzeichen: 2 C 2200/14 (29)
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: rechtskräftig
Die Geb.-Nr. 2390 GOZ ist nicht Leistungsbestandteil der Geb.-Nr. 2360 GOZ und daher neben dieser berechnungsfähig; der Einsatz eines Kariesdetektors und der Einsatz von Ozon zur Desinfektion sind gem. § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnungsfähig.
Die Trepanation nach Geb.-Nr. 2390 GOZ ist nicht neben anderen endodontischen Leistungen berechenbar, sondern nur als alleinige Leistung etwa im Rahmen einer Notfallbehandlung.
Eine Trepanation nach Geb.-Nr. 2390 GOZ ist jedenfalls dann keine selbstständig abrechenbare Leistung, wenn unmittelbar danach weitere endodontische Leistungen erbracht werden.
Die Gebühren-Nummer 2390 GOZ definiert die Trepanation nicht als „alleinige“ Leistung, sondern lediglich als selbstständige Leistung. Sie ist daher neben den Gebühren-Nummern 2410, 2430 und 2440 GOZ berechenbar.
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Gericht: Verwaltungsgericht Stuttgart
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Aktenzeichen: 12 K 434/13
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: nicht rechtskräftig (aufgehoben durch VGH Baden-Württemberg - aktuelles Az: 2 S 78/14
Die Trepanation eines Zahns (Geb.-Nr. 2390 GOZ) ist als selbstständige Leistung neben den Geb.-Nrn. 2410 GOZ (Wurzelkanalaufbereitung) und 2440 GOZ (Wurzelkanalfüllung) berechenbar.
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Gericht: Verwaltungsgericht Stuttgart
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Aktenzeichen: 6 K 4261/12
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: nicht rechtskräftig - aufgehoben durch VGH Baden-Württemberg - Az: 2 S 77/14