Übersicht nach Gebührennummern

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C - Konservierende Leistungen (2000) Trepanation neben endodontischen Leistungen brechenbar

1. Die selbständige Leistung „Trepanation“ ist mit der Eröffnung des koronalen Pulpenkavums abgeschlossen. Im Anschluss durchgeführte endodontische Maßnahmen sind parallel berechenbar. 2. Aus hygienischen Gründen nur einmal verwendete…

| Gericht: Landgericht Hamburg | Aktenzeichen: 323 O 16/15 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Gebührennummern: 2390

§ 6 - Gebühren für andere Leistungen Analoge Berechnung der intrakoronalen und intrakanalären Diagnostik (IKD)

Bei einer intrakoronalen und intrakanalären Diagnostik (IKD) handelt es sich um eine selbständige zahnärztliche Leistung, die gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen ist.

| Gericht: Amtsgericht Ludwigsburg | Aktenzeichen: 8 C 1040/16 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: unbekannt

Paragraphen: § 6 - Gebühren für andere Leistungen
Gebührennummern: 2390, 2410, 2440, 4090

§ 6 - Gebühren für andere Leistungen Adhäsive Befestigung nicht Bestandteil v. Kompositfüllungen/Entfernung v. Wurzelfüllmaterial analog…

Die Entfernung einer vorhandenen Wurzelfüllung ist nicht vom Leistungsinhalt der Gebühren-Nummer 2410 GOZ erfasst und analog berechenbar. Die Trepanation eines Zahnes nach der Gebühren-Nummer 2390 GOZ ist dagegen neben anderen endodontischen…

| Gericht: Amtsgericht Düsseldorf | Aktenzeichen: 25 C 2953/14 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: rechtskräftig

Paragraphen: § 6 - Gebühren für andere Leistungen
Gebührennummern: 2060, 2197, 2390, 2410

C - Konservierende Leistungen (2000) Trepanation ist neben Geb.-Nr. 2360 GOZ berechnungsfähig. Kariesdetektor und Ozon sind…

Die Geb.-Nr. 2390 GOZ ist nicht Leistungsbestandteil der Geb.-Nr. 2360 GOZ und daher neben dieser berechnungsfähig; der Einsatz eines Kariesdetektors und der Einsatz von Ozon zur Desinfektion sind gem. § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnungsfähig.

| Gericht: Amtsgericht Dortmund | Aktenzeichen: 405 C 3277/14 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: rechtskräftig

Paragraphen: § 6 - Gebühren für andere Leistungen
Gebührennummern: 2360, 2390, 2420

C - Konservierende Leistungen (2000) Trepanation nur als alleinige Leistung berechenbar

Die Trepanation nach Geb.-Nr. 2390 GOZ ist nicht neben anderen endodontischen Leistungen berechenbar, sondern nur als alleinige Leistung etwa im Rahmen einer Notfallbehandlung.

| Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg | Aktenzeichen: 2 S 77/14 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: rechtskräftig

Gebührennummern: 2390

C - Konservierende Leistungen (2000) Trepanation ist nicht neben endodontischen Leistungen berechenbar

Eine Trepanation nach Geb.-Nr. 2390 GOZ ist jedenfalls dann keine selbstständig abrechenbare Leistung, wenn unmittelbar danach weitere endodontische Leistungen erbracht werden.

| Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg | Aktenzeichen: 2 S 78/14 | Dokumententyp: Beschluss | Rechtskraft: rechtskräftig

Paragraphen: § 4 - Gebühren
Gebührennummern: 2390, 2410

C - Konservierende Leistungen (2000) Trepanation eines Zahnes als selbstständige Leistung

Die Gebühren-Nummer 2390 GOZ definiert die Trepanation nicht als „alleinige“ Leistung, sondern lediglich als selbstständige Leistung. Sie ist daher neben den Gebühren-Nummern 2410, 2430 und 2440 GOZ berechenbar.

| Gericht: Verwaltungsgericht Stuttgart | Aktenzeichen: 12 K 434/13 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: nicht rechtskräftig (aufgehoben durch VGH Baden-Württemberg - aktuelles Az: 2 S 78/14

Gebührennummern: 2390, 2410, 2430, 2440

C - Konservierende Leistungen (2000) Trepanation ist eine selbstständige Leistung

Die Trepanation eines Zahns (Geb.-Nr. 2390 GOZ) ist als selbstständige Leistung neben den Geb.-Nrn. 2410 GOZ (Wurzelkanalaufbereitung) und 2440 GOZ (Wurzelkanalfüllung) berechenbar.

| Gericht: Verwaltungsgericht Stuttgart | Aktenzeichen: 6 K 4261/12 | Dokumententyp: Urteil | Rechtskraft: nicht rechtskräftig - aufgehoben durch VGH Baden-Württemberg - Az: 2 S 77/14

Gebührennummern: 2390, 2410, 2430, 2440

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