Übersicht
nach Paragraphen

Wählen Sie hier einen Paragraphen aus, zu dem alle Urteile angezeigt werden sollen.

§ 5 - Bemessung der Gebühren für Leistun…

Anforderung an die Begründung einer Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes

Die Begründung der Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes muss den besonderen Zeitaufwand und den Schwierigkeitsgrad plausibel erläutern. Hierzu ist es erforderlich, dass dargelegt wird, wie sich der konkrete Fall vom einfachen und…

C - Konservierende Leistungen (2000)

Entfernung von Bögen/Teilbögen und adhäsive Befestigung von Brackets

Die Geb.-Nr. 2290 GOZ ist für das Ausligieren von Bögen berechnungsfähig. Die adhäsive Befestigung von Klebebrackets ist mit der Geb.-Nr. 2197 GOZ gesondert berechnungsfähig.

C - Konservierende Leistungen (2000)

Adhäsive Befestigung von Brackets; AG Recklinghausen

Die adhäsive Befestigung von Brackets ist mit der Geb.-Nr. 2197 GOZ neben der Geb.-Nr. 6100 GOZ gesondert berechenbar.

C - Konservierende Leistungen (2000)

Trepanation eines Zahnes als selbstständige Leistung

Die Gebühren-Nummer 2390 GOZ definiert die Trepanation nicht als „alleinige“ Leistung, sondern lediglich als selbstständige Leistung. Sie ist daher neben den Gebühren-Nummern 2410, 2430 und 2440 GOZ berechenbar.

C - Konservierende Leistungen (2000)

Trepanation ist eine selbstständige Leistung

Die Trepanation eines Zahns (Geb.-Nr. 2390 GOZ) ist als selbstständige Leistung neben den Geb.-Nrn. 2410 GOZ (Wurzelkanalaufbereitung) und 2440 GOZ (Wurzelkanalfüllung) berechenbar.

Urteil zur Abrechnung ohne GOZ-Bezug

Einbeziehung von Preis- und Leistungsverzeichnissen in den Versicherungsvertrag

Preis- und Leistungsverzeichnisse von Kostenerstattern können nur dann Grundlage der Erstattungsentscheidung sein, wenn sie wirksam zum Bestandteil des Versicherungsvertrages gemacht wurden.

G - Kieferorthopädische Leistungen (6000…

Eingliederung eines Teilbogens

Die Gebührennummer 6090 ist je Kiefer (2x je Sitzung) und neben den Gebührennummern 6030 bis 6050 berechnungsfähig. Die Nummer 2702 der Gebührenordnung der Ärzte – GOÄ - setzt einen Kieferbruch voraus.

§ 3 - Vergütung

Umfang des Behandlungsvertrags: Konkremententfernung im subgingivalen Bereich nicht PZR

Wird neben einer im Behandlungsvertrag vereinbarten professionellen Zahnreinigung vom Zahnarzt eine parodontalchirurgische Therapie (Entfernung der subgingivalen Konkremente – Geb.-Nr. 4070 GOZ (100 Punkte) bzw. Geb.-Nr. 4075 GOZ (130 Punkte)…

§ 6 - Gebühren für andere Leistungen

Photodynamische Therapie

Die Photodynamische Therapie ist nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu erechnen.