Information über die voraussichtlichen Kosten ist grundsätzlich nur erforderlich, wenn Kenntnis davon besteht, dass Kostenübernahme nicht gewährleistet ist. Umfang der Aufklärungspflichten.
Bei fehlerhafter implantologischer Leistung entfällt der Honoraranspruch des Zahnarztes, wenn Korrekturen durch Nachbehandlung nicht möglich sind.
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Gericht: Bundesgerichthof
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Aktenzeichen: III ZR 294/16
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: unbekannt (Vorinst. LG Verden, Entsch. v. 24.07.2014 - 5 O 18/11 sowie OLG Celle, Entsch. v. 02.05.2016 - 1 U 78/14
1.
Die selbständige Leistung „Trepanation“ ist mit der Eröffnung des koronalen Pulpenkavums abgeschlossen. Im Anschluss durchgeführte endodontische Maßnahmen sind parallel berechenbar.
2.
Aus hygienischen Gründen nur einmal verwendete…
Die Berechnung der adhäsiven Befestigung neben der Geb.-Nr. 6100 GOZ ist zwar umstritten, aber vertretbar. Soweit die Beihilfeverordnung eine Nebeneinanderberechnung ausschließt, beseitigt dies aber die Beihilfefähigkeit.
Der 2,3-fache Gebührensatz kann nur überschritten werden, wenn der vermehrte Aufwand auf den betreffenden Patienten zurückzuführen ist. Verfahrensbezogene Besonderheiten genügen nicht.
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Gericht: Verwaltungsgericht München
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Aktenzeichen: M 17 K 17.5384
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Dokumententyp: Urteil
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Rechtskraft: unbekannt (siehe dazu auch VG München Az.: M 17 K 17.5823