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§ 2 - Abweichende Vereinbarung

Wirksamkeit einer Vereinbarung gem. § 2 GOZ

Für die Wirksamkeit einer abweichenden Vereinbarung ist es maßgeblich, dass der Patient ausreichend Zeit hatte zu überlegen, ob er die angebotene Behandlung zu den angebotenen Gebührensätzen durchführen lassen will. Ist dies gewährleistet, kann eine…

§ 6 - Gebühren für andere Leistungen

Subgingivales Biofilm-Management

Bei dem subgingivalen Biofilm-Management nach abgeschlossener systematischer Parodontalbehandlung handelt es sich um eine selbständige Leistung, die gemäß § 6 Abs. 1 Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ – analog zu behandeln ist.

§ 6 - Gebühren für andere Leistungen

Dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik

Die dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik ist nicht vom Leistungsinhalt der Gebührennummer 2180 GOZ erfasst und daher nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.

Urteil zur Abrechnung ohne GOZ-Bezug

Ratenzahlungsvereinbarung in der Kieferorthopädie

Eine Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Patient, nach der die Vergütung vollständig als Vorauszahlung zu leisten ist, ist unzulässig. Die Vereinbarung, ratenweiser Vorauszahlungen ist dagegen nicht zu beanstanden.

C - Konservierende Leistungen (2000)

Adhäsive Befestigung ist Leistungsbestandteil von Kompositfüllungen

Die Gebühren-Nummer 2197 ist neben den Ziffern 2060, 2080, 2100 und 2120 bei Restaurationen in Adhäsivtechnik nicht gesondert berechenbar, da die adhäsive Befestigung bereits Leistungsbestandteil dieser Gebühren-Nummer ist.

Urteil zur Abrechnung ohne GOZ-Bezug

Nervverlagerung und Rückverlagerung

Eine zeitweilige Nervverlagerung und Rückverlagerung in ein neu gestaltetes Bett ist eine „Neueinbettung“ im Sinne von GOÄ-Nr. 2584 Eine Neurolyse nach der GOÄ-Nr. 2584 ist nicht methodisch notwendiger Einzelschritt zur Ausführung einer…

§ 6 - Gebühren für andere Leistungen

Entfernung von KFO-Bögen

Die Entfernung von KFO-Bögen ist nicht von den Kernpositionen 6030 bis 6080 erfasst und daher nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Der Runderlass eines Finanzministeriums beschränkt die Berechnung auf die Geb.-Nr. 6130 analog.

§ 4 - Gebühren

Eingliederung eines festsitzenden Retainers gesondert berechenbar

Die Eingliederung eines festsitzenden Retainers ist nicht mit den Kernpositionen nach den Nummern 6030 bis 6080 GOZ abgegolten.

Urteil zur Abrechnung ohne GOZ-Bezug

Ratenzahlungsvereinbarung in der Kieferorthopädie

Vorformulierte Ratenzahlungsvereinbarungen, die monatliche Raten unabhängig von einzelnen Behandlungsschritten vorsehen, sind unzulässig.