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Gebührennummern

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§ 6 - Gebühren für andere Leistungen

Analoge Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ

Die elektromechanische Parodontaldiagnostik (Periotest) ist nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen. Aus dem Entfall der Leistung in der GOZ2012 kann nicht gefolgert werden, dass diese nicht mehr berechnungsfähig sein soll, sondern dass in derartigen…

§ 6 - Gebühren für andere Leistungen

Dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik

Dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik ist vom Leistungsinhalt der Geb.-Nr. 2180 erfasst und daher nicht nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.

§ 4 - Gebühren

Keine Beihilfefähigkeit der adhäsiven Befestigung der Gebührennummer 6100 GOZ

Die Berechnung der adhäsiven Befestigung neben der Gebührennummer 6100 GOZ ist zwar umstritten, aber vertretbar. Soweit die Beihilfeverordnung eine Nebeneinanderberechnung ausschließt, beseitigt dies aber die Beihilfefähigkeit.

§ 2 - Abweichende Vereinbarung

Wirksamkeit einer Vereinbarung gem. § 2 GOZ

Für die Wirksamkeit einer abweichenden Vereinbarung ist es maßgeblich, dass der Patient ausreichend Zeit hatte zu überlegen, ob er die angebotene Behandlung zu den angebotenen Gebührensätzen durchführen lassen will. Ist dies gewährleistet, kann eine…

§ 6 - Gebühren für andere Leistungen

Subgingivales Biofilm-Management

Bei dem subgingivalen Biofilm-Management nach abgeschlossener systematischer Parodontalbehandlung handelt es sich um eine selbständige Leistung, die gemäß § 6 Abs. 1 Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ – analog zu behandeln ist.

Urteil zur Abrechnung ohne GOZ-Bezug

Wirtschaftliche Aufklärung nach § 630c BGB

Die Aufklärungspflicht nach § 630c BGB soll dem Patienten eine sachgerechte Entscheidung ermöglichen. Durch die Aufklärungspflichtverletzung bedingte Unklarheiten gehen zu Lasten des Aufklärungspflichtigen und können zu einem Verlust des…

§ 6 - Gebühren für andere Leistungen

Dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik

Die dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik ist nicht vom Leistungsinhalt der Gebührennummer 2180 GOZ erfasst und daher nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.

Urteil zur Abrechnung ohne GOZ-Bezug

Ratenzahlungsvereinbarung in der Kieferorthopädie

Eine Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Patient, nach der die Vergütung vollständig als Vorauszahlung zu leisten ist, ist unzulässig. Die Vereinbarung, ratenweiser Vorauszahlungen ist dagegen nicht zu beanstanden.

C - Konservierende Leistungen (2000)

Adhäsive Befestigung ist Leistungsbestandteil von Kompositfüllungen

Die Gebühren-Nummer 2197 ist neben den Ziffern 2060, 2080, 2100 und 2120 bei Restaurationen in Adhäsivtechnik nicht gesondert berechenbar, da die adhäsive Befestigung bereits Leistungsbestandteil dieser Gebühren-Nummer ist.